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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 2 D 60/09
Rechtsgebiete: VwGO, StrRehaG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
StrRehaG § 17a |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 D 60/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Entschädigung für Haftopfer
hier: sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. März 2009 - 7 K 1551/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat; § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 125 Abs. 1 VwGO finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.2.2009 - 2 D 158/08 - m. w. N.). Die Entscheidung des Senates über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über "einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" ist nicht ihrerseits eine Entscheidung "über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe", sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).
Nach diesem Maßstab bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn. 20). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG wegen erlittener Haft von mindestens sechs Monaten. Voraussetzung für die Gewährung der sozialen Ausgleichsleistungen nach §§ 16 ff. StrRehaG ist entweder die gerichtliche Rehabilitierung (§ 16 StrRehaG) oder die Anerkennung im Wege der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (§ 25 Abs. 2 StrRehaG).
Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nach aktuellem Sachstand nur hinsichtlich der Haftzeit vom 25.8.1988 bis 8.2.1989, die indessen die Mindestdauer von sechs Monaten unterschreitet. Für die weitere Haftzeit vom 13.10.1983 bis 25.10.1983 liegt bislang weder eine Rehabilitierungsentscheidung noch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor. Hieran ändert auch der zwischenzeitlich gestellte, aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht beschiedene Antrag auf gerichtliche Rehabilitierung für die Haftzeit vom 13.10.1983 bis 25.10.1983 nichts: Gemäß § 17a Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 StrRehaG begründet erst die erfolgte Rehabilitierung überhaupt den Anspruch auf Gewährung einer besonderen Zuwendung.
Gegen die im angegriffenen Bescheid erfolgte Berechnung der für die Bewilligung nach § 17a StrRehaG maßgeblichen Haftzeit hat der Kläger auch in der Beschwerdebegründung weitere Einwände nicht erhoben. Mängel der Berechnung sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. n. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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