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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 2 E 108/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 9 Abs. 3
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
VwGO § 87a Abs. 1
VwGO § 87a Abs. 3
Wird die Berufung zurückgenommen, bleibt für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren der Senat zuständig.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 E 108/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gewährung von Beihilfe; Kürzung um einen Selbstbehalt in Höhe von 80,00 EUR

hier: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Februar 2008 - 3 K 1153/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6.2.2008, mit dem dieses seinen Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Es liegt weder ein Fall einer allein durch den Berichterstatter zu treffenden Entscheidung bei Zurücknahme der Berufung (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO) noch ein Fall der Entscheidung über Kosten (§ 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO) vor. Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.8.2005 - 5 E 134/05 - juris). Auch wenn die Berufung in der Hauptsache zurückgenommen wurde, bleibt für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren der Senat zuständig. § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO will eine Befassung des gesamten Spruchkörpers dann entbehrlich machen, wenn nach der Rücknahme der Hauptsache im erledigten Verfahren nur noch Nebenentscheidungen zu treffen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2007 SächsVBl. 2007, 291, für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache). So liegt der Fall hier aber nicht. Im Beschwerdeverfahren ist keine Nebenentscheidung zu der zurückgenommenen Berufung zu treffen, sondern eine selbständige Beschwerdeentscheidung zu der Frage, ob die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden ist. Eine Erledigung ist insoweit nicht eingetreten. Die Tatsache, dass es sich bei § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO um eine Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Kammer- oder Senatszuständigkeit handelt, spricht dagegen, sie über ihren Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.8.2007 a. a. O. u. m. w. N.). Aus den gleichen Gründen ist die Entscheidung des Senates über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung im Sinne des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.6.2006, DÖV 2007, 34, für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss). Auch die Ausgangsentscheidung ist keine Kostenentscheidung, bei der über den oder die Kostentragungspflichtigen entschieden wird, sondern eine Entscheidung zum Umfang der vom Pflichtigen zu erstattenden Kosten, mithin eine Kostenfestsetzungsentscheidung, die wegen § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausnahmsweise vom Richter zu treffen ist.

Die Beschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der in § 158 VwGO geregelte Rechtsmittelausschluss entgegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.9.1999, SächsVBl. 2000, 95 [Leitsatz], Beschl. v. 31.8.2005 - 5 E 134/05 - juris). Es handelt sich nicht um eine "Entscheidung über die Kosten" im Sinne von § 158 VwGO, sondern um eine Entscheidung zur Kostenfestsetzung.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Anders als im gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nach der in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Einschätzung in der Regel weder üblich noch erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles veranlasst. Entscheidend ist, ob sich ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten in der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 1.2.2007 - 6 B 85.06 - juris, sowie SächsOVG, Urt. v. 11.3.2008, SächsVBl. 2008, 189 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen Bevollmächtigten im Vorverfahren hier nicht notwendig. Der Kläger verfügt als Richter am Oberverwaltungsgericht über ausreichende Kenntnisse, um das seinen Beihilfeanspruch betreffende Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Zwar kann es auch einem Verwaltungsrichter - zum Beispiel wegen der Komplexität der Sachlage oder Schwierigkeit des Rechtsgebietes - nicht zuzumuten sein, das Vorverfahren selbst zu führen. Hierfür ist aber vorliegend nichts erkennbar. Allein die vom Kläger vorgetragene Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, lässt den Rückschluss auf die besondere Schwierigkeit der Sache nicht zu. Soweit der Kläger ausführt, die Beratung durch einen Prozessbevollmächtigten sei sachgerecht, weil dieser persönlich unbefangen sei, so trifft dies zu. Der Gesetzgeber hat aber die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren nicht schon dann für erstattungsfähig erklärt, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten sachgerecht ist, sondern er verlangt die Notwendigkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50,00 € erhoben wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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