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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 2 E 14/09
Rechtsgebiete: GVG, VwGO
Vorschriften:
GVG § 17a | |
VwGO § 40 | |
VwGO § 43 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 E 14/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Feststellung
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn
am 13. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Dezember 2008 - 3 K 1182/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 146 ff VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30.12.2008 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Recht verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen.
Dem steht der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7.10.2008 - VG 36 A 57.08 -, mit dem der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen wurde, nicht entgegen. Dieser entfaltet, anders als der Kläger meint, keine Bindungswirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG statuierte Bindung richtet sich nach dem Umfang der Verweisungsentscheidung, also danach, ob die Verweisung aus Gründen der sachlichen und/oder örtlichen Zuständigkeit erfolgt ist; nur insoweit ist die Weiterverweisung unzulässig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 83 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 83 Rn. 14). Wurde die Verweisung - wie hier mit Blick auf § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO - allein wegen örtlicher Unzuständigkeit des vom Kläger zunächst angerufenen Gerichts ausgesprochen, ist daher eine Weiterverweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs möglich.
Zulässiger Rechtsweg ist hier der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht der Verwaltungsrechtsweg. Letzterer ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist der prozessuale Anspruch, wie er sich aus dem Antrag des Klägers und dem zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 40 Rn. 6, § 90 Rn. 7 ff).
Ausweislich der Klageschrift begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn als .............trainer von Soldaten zu dulden, die der Sportfördergruppe der Disziplin angehören. Dieser Anspruch lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht aus dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Rechtsvorschriften herleiten. Auch besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein könnte.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin meint, "die hier umstrittene Maßnahme" habe ihre Grundlage im Soldatenrecht, geht dies fehl. Zwar stand der Kläger als Soldat auf Zeit bis zu seiner Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Hieraus ließe sich der vorliegend geltend gemachte Anspruch jedoch nur dann herleiten, wenn er seinen Grund in dem Wehrdienstverhältnis hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Denn der Klageanspruch beurteilt sich nicht nach für dieses besondere Pflichtenverhältnis geltenden Rechtsvorschriften des Soldaten- oder Wehrrechts. Vielmehr ist die Klage darauf gerichtet, dass die Beklagte dem Kläger auch nach seiner Entlassung weiterhin gestattet, Soldaten der Sportfördergruppe zu trainieren. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Rechtsberaters beim Wehrbereichskommando III vom 26.09.2007 an den Kläger, wonach der Befehlshaber im Wehrbereich III nicht zulassen werde, dass der Kläger Sportsoldaten seines Kommandobereichs im Dienst trainiert. Diese Entscheidung ist zwar mit den für die Entlassung des Klägers maßgeblichen Gründen gerechtfertigt worden; sie ist aber unabhängig davon ergangen, dass der Kläger (ehemals) in einem Wehrdienstverhältnis zur Beklagten stand oder noch steht. Auch der Kläger sieht sich nach seinem Vortrag nicht als (ehemaliger) Soldat, sondern allein deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil ihm die Beklagte die Aufnahme einer Trainertätigkeit in der bisherigen Art und Weise - auch ohne Soldat zu sein - verwehrt.
Das Klagebegehren ist ferner nicht in Hinblick auf die Regelungen der Beklagten zur Förderung von Spitzensportlern bei der Bundeswehr vom 17.05.1991 öffentlich-rechtlicher Art. Danach können vom Deutschen Sportbund benannte Spitzensportler ihren Wehrdienst in Sportfördergruppen der Bundeswehr ableisten. Das sportliche Training im Rahmen des Dienstes gilt dabei als dienstliches Training (Nrn. 10, 13, 18 der Regelung). Nach Nrn. 16 und 17 der Regelung erstellen die Bundestrainer oder die von den Spitzenverbänden im Deutschen Sportbund beauftragten Trainer die Pläne für das dienstliche Training und sind hierfür sportfachlich verantwortlich. Daraus folgt jedoch nicht, dass Trainer von in einer Sportfördergruppe Wehrdienst leistenden Sportlern eine öffentlich-rechtliche Funktion wahrnehmen. Die Trainer treten weder in ein öffentlich-rechtliches Dienst- noch in ein sonstiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zur Beklagten. Daran ändert nichts, dass die Trainer, so der Kläger in der Beschwerdebegründung, anders als Trainer in Sportvereinen "Entscheidungskompetenz über Umfang und Inhalt eines Trainingsplanes im Sinne eines militärischen Dienstplanes" haben. Dies mag zwar insofern zutreffen, als die Trainer die Pläne für das dienstliche Training aufstellen. Dadurch werden ihnen von der Beklagten aber keine hoheitlichen Befugnisse übertragen oder umgekehrt solche Befugnisse der Beklagten gegenüber den Trainern in Bezug auf deren Tätigkeit im Rahmen der Sportförderung durch die Bundeswehr begründet. Soweit nach Nrn. 13 und 18 der Regelung das dienstliche Training zum überwiegenden Teil an die Stelle des militärischen Dienstes tritt, gilt dies nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmungen lediglich für die Wehrdienst leistenden Sportler. Unmittelbare Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen deren Trainern und der Beklagten etwa in dem Sinne, dass die Trainer funktional in diesen Dienst eingebunden wären, haben die Regelungen nicht. Die Trainer von Soldaten der Sportfördergruppen und die Beklagte stehen sich vielmehr im Gleichordnungsverhältnis gegenüber. In diesem Rahmen erhobene Ansprüche können ihren Rechtsgrund, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daher nur in zivilrechtlichen Rechtsvorschriften haben.
Schließlich vermag das Schreiben vom 26.09.2007 der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Schreiben bezieht sich der Sache nach auf die Anfrage des Klägers in dessen Schreiben vom 31.01.2007, mit dem dieser um Auskunft bat, ob seitens der Beklagten Bedenken dagegen bestehen, dass der Kläger Angehörige der Sportfördergruppe trainiert und vom Sportverband als Trainer benannt wird. Hierzu nimmt der Befehlshaber im Wehrbereich III mit Schreiben vom 26.09.2007 Stellung und teilt dem Kläger mit, er werde nicht zulassen, dass dieser Sportsoldaten seines Kommandobereichs im Dienst trainiert. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG auslegen. Es enthält keine Regelung, weil ihm weder unmittelbar noch konkludent der Wille des Befehlshabers zu entnehmen ist, durch einseitige Anordnung eine unmittelbar für den Kläger verbindliche Rechtsfolge herbeizuführen. Der Inhalt des Schreibens erschöpft sich vielmehr in der bloßen Erteilung einer vom Kläger erbetenen Auskunft. Als rein informative Mitteilung über tatsächliche Umstände und rechtliche Verhältnisse ist die Auskunft kein Rechtsakt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 83; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 50). Sie ist daher ebenfalls nicht geeignet, das Klagebegehren dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 41 [§§ 17 - 17 b GVG] Rn. 45).
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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