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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 2 E 195/03
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 166 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 E 195/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Rücknahme der Ernennung und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
hier: PKH-Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Verwaltungsgericht Wagner und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald
am 7. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2003 - 11 K 861/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt, da der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen und auch sonst keine veränderten Umstände geltend gemacht hat.
Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 6.12.2001 den ersten Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, u.a. weil der Bescheid der Beklagten vom 11.6.1999 voraussichtlich rechtmäßig sei. Insbesondere habe die Beklagte innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 SächsBG, nachdem sie vom Rücknahmegrund Kenntnis erhalten habe, die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe zurückgenommen. Diese Rechtsauffassung hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.5.2002 bestätigt.
Mit seinem erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom August 2002 hat der Kläger geltend gemacht, er gehe davon aus, dass das Personalamt schon 1998 wusste, dass die Alkoholproblematik seit 1996/1997 angestanden habe und dass der Amtsleiter S. zu diesem Zeitpunkt auch gewusst habe, dass der Kläger im Erklärungsbogen angegeben habe, keinen Alkohol zu trinken. Dies sei somit bereits Mitte 1998 im Personalamt bekannt gewesen. Vor dem 17.6.1998 hätte der Bericht der Hausärztin, in dem diese Alkoholmissbrauch seit 1996 diagnostiziert habe, vorgelegen, so dass die Beklagte dadurch bedingt auch gewusst habe, dass die Angaben im Erklärungsbogen nicht hätten zutreffen können.
Unter welchen Voraussetzungen ein vom Gericht unanfechtbar abgelehnter Prozesskostenhilfeantrag wiederholt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. OVG NW, Beschl.v. 4.10.1982 - 17 B 506/82-, DVBl. 1983, 952; HessVGH, Beschl. v. 3.6.1987 - 9 TP 265/86 -, zitiert nach Juris; OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 7.6.1988 - 13 E 8/88 - (Ls), zitiert nach Juris; OVG Bremen, Beschl. v. 10.1.1991 - 2 B 330/90 -, DVBl. 1991, 1318; HessVGH, Beschl. v. 14.3.1991 - 13 TP 1571/90 -, und Beschl. v. 24.7.1991 - 12 TP 379/91, zitiert nach Juris; SächsOVG, Beschl. v. 7.3.2000 - 3 BS 31/00, SächsVBl. 2001, 18 (Ls)). Übereinstimmend wird einem wiederholten Prozesskostenhilfeantrag - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - der Erfolg versagt, wenn keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorliegen bzw. keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgebracht werden.
Auch nach Ansicht des Senats fehlt einem nach unanfechtbarer Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs gestelltem erneutem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs nur Umstände vorgebracht werden, die bereits im zuvor gefassten Beschluss Gegenstand der gerichtlichen Erörterung waren. In den Fällen, in denen das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Rechtsverfolgung abgelehnt hat, kann der Antragsteller eine erneute Sachentscheidung nur beanspruchen, wenn neue entscheidungserhebliche Anhaltspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgetragen werden. Dies entspricht einerseits dem Gebot zügiger Abwicklung dieses Nebenverfahrens, das nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung selbst zu gewähren und damit an die Stelle des Hauptverfahrens zu treten (BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994 - 1 A 14/92 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Andererseits rechtfertigt es der Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Zugang zu den Gerichten einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht unverhätnismäßig zu erschweren, das erneute Gesuch nicht an der formellen Rechtskraft eines ablehnenden Beschlusses scheitern zu lassen, wenn Umstände geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die zu einer anderen Entscheidung führen würden. Hierbei ist zu beachten, dass die hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nur summarisch und in der Regel ohne Beweiserhebung zu beurteilen sind.
Anders als bei gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit es nicht, an die formelle Rechtskraft von unanfechtbar abgelehnten Prozesskostenhilfegesuchen dieselben Anforderungen zu stellen. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe geht auch das Gesetz von einer Anpassung der Bewilligung an geänderte Verhältnisse aus, indem es die Abänderbarkeit aufgrund wesentlicher Änderungen selbst vorsieht (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und nur bei Veränderungen zum Nachteil der antragstellenden Partei eine mit Vertrauensschutz zu begründende zeitliche Grenze zieht (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die begrenzte Wirkung ablehnender gerichtlicher Entscheidungen ergibt sich aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach eine Ablehnung nur insoweit erfolgt, als bestimmte Fragen des Gerichts nicht beantwortet oder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurden. Daraus folgt auch, dass das Gericht von Gesetzes wegen jedenfalls nicht gehindert ist, eine einmal abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zukunft abzuändern z.B. weil die Erfolgsaussichten im Nachhinein - etwa aufgrund des neuen Vorbringens der Beteiligten - anders beurteilt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNr. 18). Es ist nicht ersichtlich, warum eine bedürftige Partei von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - weiterhin - ausgeschlossen werden muss, obwohl nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Prozesskostenhilfegesuchs bisher nicht behandelte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die eine Änderung zu seinen Gunsten rechtfertigen können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.7.1991 - 12 TP 379/91 -, aaO). Steht dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtschutzgesuchs im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der es auch befugt, seine Entscheidung abzuändern, so bedeutet dies aus den o.g. Gründen indes nicht, dass der erfolglos gebliebene Antragsteller jederzeit eine neue Sachentscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag verlangen kann.
So liegt der Fall hier: der Kläger setzt sich zwar kritisch mit den Argumenten in den gerichtlichen Beschlüssen zu seinem ersten Prozesskostenhilfeantrag auseinander und tritt diesen mit der Behauptung entgegen, das Personalamt der Beklagten habe schon länger als zwölf Monate vor Erlass des Bescheides vom 11.6.1999 gewusst, dass der Kläger im Anamnesebogen von 1996 falsche Angaben hinsichtlich seiner Trinkgewohnheiten gemacht hat. Er macht indes keine neuen Tatsachen, wie etwa Schriftstücke oder Aussagen, die diese Behauptung belegen könnten, geltend. Insbesondere das von ihm in Bezug genommenen Schreiben des Personalamtsleiters vom 17.6.1998 gibt dazu nichts her. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach dem erneuten Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, dass ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter der zur Rücknahme der Ernennung befugten Stelle (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.12.1998 - 2 S 338/96 -, SächsVBl. 1999, 84 f.) früher als Anfang Januar 1999 Kenntnis vom Inhalt des Anamnesebogens vom 14.5.1996 gehabt hätte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 7.1.1999 in PA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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