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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 2 E 324/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
RVG § 4 Abs. 1
Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist zulässig, wenn er eine Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 1 RVG getroffen hat und der obsiegende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 E 324/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Übertragung eines Dienstpostens

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Diehl

am 1. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2005 - 11 K 2582/04 - werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die ausdrücklich im Namen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten eingelegten Streitwertbeschwerden sind zulässig aber nicht begründet.

1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird das Ziel verfolgt, den Streitwert von 5.000,- € auf 11.913,92 € festzusetzen. Die Klägerin hat nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.10.2005 keine Kosten zu tragen. Da sie jedoch mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG geschlossen hat, die von einem Streitwert in Höhe von 11.913,92 € ausgeht, ist ihre Beschwerde ausnahmsweise zulässig.

Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich nach dem festgesetzten Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 32 Abs. 1 RVG) richtet, kann grundsätzlich nur der kostenpflichtige Verfahrensbeteiligte beschwert sein, wenn der Streitwert zu hoch festgesetzt worden ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 31.8.1999 - 2 S 582/99 -). Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 RVG Beschwerde führen kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 68 RdNr. 5).

Ausnahmsweise kann ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwertes dann begehren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten ein über das Gesetz hinausgehendes höheres Honorar nach § 4 Abs. 1 RVG vereinbart hat. Diese bisher nicht vom Senat entschiedene Frage ist nunmehr zu bejahen. In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.5.1996, NVwZ-RR 1997, 195; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991, MDR 1992, 299; HessVGH, Beschl. v. 9.4.1976, DÖV 1976, 607; BayVGH, Urt. v. 4.11.1974, BayVBl., 1975, 541; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1971, NJW 1972, 788). Soweit dem entgegengehalten wird, ein Verfahrensbeteiligter könne auch bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung aus eigenem Recht keine Streitwerterhöhung begehren, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtete habe und nicht mehr mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teueren Anwalt beschäftigt habe (Hartmann, aaO, Rdnr. 6), folgt der Senat dem nicht. Denn solange eine Streitwertfestsetzung nicht rechtskräftig geworden ist, müssen alle Verfahrensbeteiligten mit ihrer Abänderung in einem Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 1 GKG) oder von Amts wegen rechnen (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004, SächsVBl. 2004, 89).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann sich aus eigenem Recht nach § 32 RVG über die hier seiner Auffassung nach zu niedrige endgültige Wertfestsetzung beschweren (vgl. BFH, Beschl. v. 1.7.1975, NJW 1976, 208).

2. Die zulässigen Beschwerden sind jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 5.000,- € zutreffend festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten ist der Streitwert nicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG festzusetzen, denn die streitgegenständliche Maßnahme betraf die Besetzung eines Dienstpostens. Dies stellt keine Verleihung eines anderen Amts im Sinne dieser Regelung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Umsetzung für welche der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 52 RdNr. 28).

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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