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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 E 39/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 5 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 E 39/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abordnungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 3. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Richter am Oberverwaltungsgericht ist wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. September 2008 - 11 L 424/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach dem Geschäftsverteilungsplan ergeht die Entscheidung durch die hauptamtlichen Richter des 2. Senats Vizepräsident am OVG Dr. Grünberg, Richterin am OVG Hahn und Richterin am VG Dr. Henke. Der hauptamtliche Richter des Senats Richter am OVG ist gem. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den zwischen den Verfahrensbeteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Senats vom 15.12.2008 - 2 B 349/08 - Bezug genommen. Die danach die Besorgnis der Befangenheit begründenden Zweifel an der Objektivität von Richter am OVG gelten nicht nur in dem Verfahren, in dem die auf die Vorschriften des Sächsischen Personalübergangsgesetzes gestützte Verfügung selbst Gegen- stand ist, sondern gleichermaßen in einem sich hieran anschließenden Verfahren, wie hier das Verfahren über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert.

Die Entscheidung über die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) obliegt dem Senat, weil der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,- € festgesetzten Streitwerts auf 7.702,31 € abzielt, den Streitwert, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergibt, ist zwar statthaft, fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Senat lässt dahin offen, ob angesichts der Streitwertentscheidung in seinem Beschluss vom 21.2.2009 - 2 B 349/08 - noch eine - weitere - Entscheidung von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers begehrt werden kann. Denn die Streitwertbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung zu Recht gem. § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert in Höhe von 5.000,- € zugrunde gelegt und diesen mit Blick auf das anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte ermäßigt (vgl. Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004, Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG Anh I B § 52).

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag des Antragstellers, die Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ergangenen Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.7.2008 auszusetzen. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung fallen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 GKG.

§ 52 Abs. 5 GKG regelt die Bestimmung des Streitwerts in den dort genannten Statusstreitigkeiten der Beamten, Richter und Soldaten. Die streitgegenständliche Abordnungsverfügung betrifft weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses i. S. v. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG noch die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand i. S. v. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Insbesondere wurde dem Antragsteller, anders als sein Prozessbevollmächtigter meint, durch die Abordnungsverfügung kein anderes Amt verliehen. Das in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG angesprochene Amt meint das Amt im statusrechtlichen Sinne. Darunter ist die durch die Amtsbezeichnung, die besoldungsrechtliche Einstufung und die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe charakterisierte Rechtstellung des Beamten zu verstehen (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 48). Das statusrechtliche Amt wird daher etwa im Fall der Beförderung oder des Laufbahnwechsels berührt (sog. "kleiner Gesamtstatus"; vgl. Hartmann a. a. O., § 52 GKG Rn. 26; Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a. a. O.). Durch die Abordnung wird dem betroffenen Beamten demgegenüber lediglich eine seinem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt entsprechende Tätigkeit im konkret-funktionellen Sinne, ein Dienstposten, bei einer anderen Dienststelle seines Dienstherrn oder - wie im Fall des Antragstellers - im Bereich eines anderen Dienstherrn übertragen (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 36 E 2; Schnellenbach a. a. O., Rn. 123). Zu der in § 52 Abs. 5 GKG vorausgesetzten Statusänderung kommt es damit gerade nicht. Das Beamtenverhältnis des Antragstellers wird als solches durch die Abordnungsverfügung nicht betroffen.

Demgemäß scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG aus. Für eine planwidrige Regelungslücke ist nichts erkennbar. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Vielmehr soll es in allen anderen als Statusstreitigkeiten für die Bemessung des Streitwerts bei der Anwendung des § 52 Abs. 1 bis 3 GKG bleiben (vgl. Hartmann a. a. O., § 52 GKG Rn. 25), wobei vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.2.2008, - 4 S 19/08 -; OVG NW, Beschl. v. 21.5.2008 - 6 B 259/08 -; BayVGH, Beschl. v. 16.12.2008 - 15 CE 08.2514 -; VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 20.2.2009 - 9 L 3960/08 -, alle juris; Hartmann a. a. O., § 52 GKG Rn. 28).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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