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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 2 E 98/02
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO, SächsArchG
Vorschriften:
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAO § 46 | |
BRAO § 47 | |
ZPO §§ 103 ff. | |
SächsArchG § 10 Abs. 2 | |
SächsArchG § 14 | |
SächsArchG § 18 | |
SächsArchG § 25 Abs. l |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 E 98/02
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Eintragung in die Architektenliste, Kostenerinnerung
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Wagner ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2002 - 4 K 565/99 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.032,58 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den auf Antrag der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss der beauftragten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15.1.2002 aufgehoben.
Zwar kann die Ablehnung der Kostenfestsetzung zugunsten der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO gestützt werden, da eine Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 1 BRAGO nur für den Fall (streitiger) Kostenansprüche zwischen dem Rechtsanwalt einerseits und seinem Auftraggeber andererseits in Betracht kommt. Hier war die Kostenfestsetzung von der Kostenbeamtin jedoch nach §§ 103 ff. ZPO vorgenommen worden.
2. Der Beklagten steht aber kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zu, weil die Prozessbevollmächtigte unter Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für die Beklagte im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz aufgetreten ist und ihr wegen der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen ihr und der Beklagten kein Vergütungsanspruch zusteht.
a) Wird ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen eines der Tätigkeits- bzw. Vertretungsverbote der §§ 45, 46 BRAO tätig, ist der dieser Tätigkeit zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig, was zum Verlust seines Vergütungsanspruchs und demzufolge auch zum Verlust eines entsprechenden Erstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner führt (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 18.6.2002 - 9 W 53/02 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.1999 - 8 W 488/97 -, MDR 1999, 1530 f.). Wirksam bleiben allerdings die Prozessvollmacht und alle vom Rechtsanwalt im Namen der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urt. v. 19.3.1993, - V ZR 36/92 -NJW 1993, 1926).
b) Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bestand vorliegend ein Vertretungsverbot, weil die Prozessbevollmächtigte in derselben Rechtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist.
Bei den Tätigkeitsverboten in §§ 45, 46 BRAO handelt es sich jeweils um eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung, so dass sich diese an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen müssen (grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317 ff.). Sie sind insoweit lex specialis zu § 43 a Abs. 4 BRAO, wonach der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. Demgegenüber ist es für den Tatbestand des § 45 BRAO unerheblich, ob tatsächlich ein Interessengegensatz besteht (Härtung in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, § 45 BRAO, RdNr. 3 und RdNr. 10, 13; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, § 45 BRAO, RdNr. 7). Grundlage des Verbotes der Mandatsübernahme ist, dass derjenige, der schon einmal eine Rechtssache in anderer Funktion bearbeitet hat, in dieser Rechtssache oder Angelegenheit nicht ein weiteres Mal als Rechtsanwalt tätig werden soll (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Ds 12/4993 S. 29; Härtung, aaO, § 45 BRAO RdNr. 14).
Ziel der Vorschriften über die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs bzw. der Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit anderen Tätigkeiten ist es, die Berufswahlfreiheit der Rechtsanwaltsbewerber bzw. die Berufsausübungsfreiheit der zugelassenen Rechtsanwälte einerseits mit den Anforderungen an die (im Laufe der Zeit gewandelten) Anforderungen an den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege andererseits in Einklang zu bringen. So kommt eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur in Betracht, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Bewerber nach der Aufnahme des Berufs die Ausübung der Rechtspflege oder die Interessen der Rechtssuchenden gefährden würde (BT-Ds III/120, S. 56 zu § 19 BRAO). Dabei ist entscheidend, ob der Rechtsanwalt - entsprechend seinem allgemeinen Berufsbild - in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein kann (BT-Ds III/120, S. 57 zu Nr. 8). Verfassungsrechtlich unbedenklich sind daher insbesondere die Vorschriften der BRAO, die eine Unvereinbarkeit der Rechtsanwalttätigkeit mit Anstellungsverhältnissen im öffentlichen Dienst statuieren, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es dem Grundsatz der freien Advokatur widerspricht, wenn der Rechtsanwalt in irgendeiner Weise vom Staat abhängig ist (BVerfG, Beschl.v. 4.11.1992 aaO, S. 319).
Das Bild des unabhängigen und fachlich kompetenten Rechtsanwalts liegt auch dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994 (BGBl. I S. 278) zugrunde, mit dem u.a. die §§ 45, 46 BRAO entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben neu gefasst wurden. So sollte an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwaltes im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden, "weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen" müsse, so dass klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen aufzustellen waren (BT-Ds 12/4993 S. 23). Der Gesetzgeber wollte für die Fallgruppe der Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch die entsprechenden Unvereinbarkeitsvorschriften beim rechtssuchenden Publikum dem Eindruck einer zu großen Staatsnähe und der Gefahr von Interessenkollisionen durch den Rechtsanwalt vorbeugen. Eine solche unvereinbare Staatsnähe wird angenommen, wenn die betreffende Person eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach außen vertritt und auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992, aaO, S. 320). Während in anderen Fallgruppen besondere Gefährdungen des Anwaltsberufs nur anzunehmen sind, wenn tatsächlich die Gefahr einer Interessenkollision bestehen kann, d. h. wenn zu besorgen ist, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt (BVerfG, Beschl.v. 5.11.2001 - 1 BvR 1523/00 -, NJW 2002, 503 f.), ist die Tätigkeit im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht mit dem Berufsbild der freien Advokatur vereinbar und deswegen das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit berührt. Es genügt hierfür, dass aus Sicht des rechtssuchenden Publikums wenigstens die Möglichkeit besteht, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt (BVerfG, Beschl.v. 4.11.1992 aaO, S. 320). Schließlich widerspricht es dem Bild der Rechtssuchenden vom Prinzip der Gewaltenteilung, wenn ein Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit beamtenähnliche Funktionen ausübt und dem Bürger - wie hier - zuerst als Teil der Staatsgewalt und dann im gerichtlichen Verfahren als Teil der Rechtspflege gegenüber tritt.
Um dieser Gefahr zu begegnen, bedarf es nicht der Untersagung der Berufsausübung nach § 47 BRAO oder gar eines Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.12.1995, - AnwZ (B) 29/95 - NJW 1996, 2377). Vielmehr genügt es, dass einem Rechtsanwalt, der nur vorübergehend und je nach Geschäftsanfall gelegentlich (auch) eine hoheitliche Funktion ausübt, in den konkreten Verfahren nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Mandatsübernahme verboten ist. Diese Berufsausübungsregel ist ausreichendes Mittel, um dem Eindruck der Staatsnähe und zu großer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu begegnen. Außerdem ist die daraus folgende Versagung eines Vergütungsanspruchs ein wirksames Mittel, um dem Verbot auch ohne (ggf. unzulässiges) Eingreifen der Rechtsanwaltskammer Geltung zu verschaffen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.1999, aaO, S. 1531).
c) So liegt der Fall hier: Der Rechtsanwältin steht kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu, weil sie unter Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Beklagten tätig geworden ist.
Die Prozessbevollmächtigte ist dem Kläger in dessen Verfahren auf Eintragung in die Architektenliste bereits in ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Sektion der Beklagten gegenüber getreten, also als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne der genannten Vorschrift.
Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SächsArchG). Der Eintragungsausschuss ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsArchG eines ihrer Organe, dessen Mitglieder nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SächsArchG ehrenamtlich tätig sind. Er wird gegenüber den Eintragungsbewerbern hoheitlich tätig, denn er entscheidet gem. § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 Satz 3 SächsArchG mittels Bescheid über die Eintragung in die Architektenliste bzw. über die Löschung. Grundsätzlich darf diese Bezeichnung nur führen, wer unter der Berufsbezeichnung "Architekt" in die Architektenliste eingetragen ist (§ 2 Abs. 1 SächsArchG).
Der Eintragungsausschuss besteht u.a. aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder über einen Abschluss als Diplomjurist verfügen müssen (§ 18 Abs. 4 SächsArchG); sie dürfen nicht Angestellte der Kammer oder der Aufsichtsbehörde, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SächsArchG), sein (§ 18 Abs. 5 SächsArchG). Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses und sein Stellvertreter werden - ebenso wie die Beisitzer - für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsArchG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses wird die Kammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten (§ 18 Abs. 8 Satz 3, Abs. 9 SächsArchG).
Indem die Prozessbevollmächtigte als Mitglied eines Organs der Beklagten tätig geworden ist, gehört sie, soweit und solange sie diese Funktion ausübt, zum öffentlichen Dienst i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, dem nicht nur Beamte angehören (BVerwG, Urt. v. 29.8.1975 - VII C 60.72 -, BVerwGE 49, 137 ff.). Dass sie nicht Angestellte der Beklagten ist, ist für das Verbot der Mandatsübernahme ohne Bedeutung. Es ist deshalb nur kein Fall des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO gegeben. Während es im Rahmen des § 47 BRAO nicht darauf ankommt, ob der (Dauer)-Angestellte des öffentlichen Dienstes tatsächlich hoheitlich tätig wird (BGH, Beschl. v. 6.11.1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72, Beschl. v. 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67 -, NJW 1968, 839 f., Beschl. v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 25/75 -, BGHZ 66, 283, 284), sind Angehörige des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch diejenigen, die als Nichtbeamte (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellte) im Rahmen der Befugnisse der Körperschaften öffentlichen Rechts, für die sie auftreten - wie hier: für die Architektenkammer -, hoheitlich tätig werden.
Unerheblich ist, dass der Eintragungsausschuss unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SächsArchG). Die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit gelten nicht für einzelne Mitglieder des Eintragungsausschusses, sondern nur für den Ausschuss als solchen im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis. Als Mitglied dieses Organs der Beklagten ist die Prozessbevollmächtigte durchaus verpflichtet, die von diesem Gremium getroffenen Entscheidungen zu vertreten. Dass es dabei zu Kollisionen mit der Standespflicht des freien und auch vom Willen der Mandantschaft unabhängigen Rechtsanwaltes kommen kann, ist keineswegs ausgeschlossen (VG Weimar, Beschl. v. 20.1.1997, - 8 K 891/95.We -, ThürVBl. 1997, 140, 141).
d) Die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin ist als stellvertretende Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Sektion der Beklagten bereits in derselben Rechtssache, nämlich im Eintragungsverfahren des Klägers tätig geworden. Sie hat u.a. den Ablehnungsbescheid vom 10.5.1999 unterzeichnet. Außerdem trat sie mit vom Vorsitzenden des Eintragungsausschusses unterzeichneter Prozessvollmacht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf. Damit hat sie die Beklagte als Rechtsanwältin vertreten in dem Rechtsstreit, in dem der Kläger gerade die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung in die Architektenliste begehrte, die sie als Mitglied des Eintragungsausschüssen (mit)abgelehnt hatte. Dies ist dieselbe Rechtssache i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO.
e) Der Einwand, ihre Prozessvertretung sei deswegen zulässig, weil die von Amts wegen zu prüfende Frage eines Vertretungsverbotes vor Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz geprüft und kein Hinderungsgrund für die Prozessvertretung festgestellt worden sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertretungsverbotes der vorliegenden Art betrifft nicht die Prozessvertretung als solche: Sowohl als Bevollmächtigte des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses der Sektion Chemnitz der Beklagten als auch als bevollmächtigte Anwältin konnte sie vor dem Verwaltungsgericht Prozesshandlungen vornehmen und Prozesserklärungen abgeben, da die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages deren Wirksamkeit nicht berührt (BGH, Urt. v. 19.3.1993, - V ZR 36/92 - aaO). Zwar besteht Streit darüber, ob die Gerichte den gegen ein Vertretungsverbot gem. §§ 45, 46 BRAO verstoßenden Rechtsanwalt zurückzuweisen haben (so VG Weimar, Beschl. v. 20.1.1997, aaO) oder hierzu nicht berechtigt sind (vgl. OLG Koblenz, Urt.v. 11.1.2002 - 2 W 767/01 - zitiert nach Juris). Da die Wirksamkeit der Prozesshandlungen unberührt bleibt, kommt es darauf aber nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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