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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 3 A 645/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 A 645/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausländerrechts
hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 27. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Oktober 2008 - 4 K 1139/05 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt Enrico aus Leisnig beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 i. V. m. § 114 ZPO sowie die Beiordnung des - zur Übernahme des Mandats bereiten - Rechtsanwalts nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO ist abzulehnen.
Mit dem am 4.11.2008 vom Prozessvertreter des Klägers gestellten Prozesskostengesuch ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 1.11.2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt worden, mit dem die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Dem Prozesskostenhilfegesuch ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt worden. Da es keine inhaltliche Begründung zu den Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens enthielt, hat der Senat den Prozessvertreter mit der Eingangsverfügung vom 6.11.2009 gebeten, den Antrag binnen vier Wochen zu begründen. Mit Schreiben vom 28.1.2009 an Herrn Rechtsanwalt hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die anwaltliche Beiordnung nur erfolgen kann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag begründet worden ist, und zugleich nochmals Gelegenheit gegeben, den Antrag - innerhalb von drei Wochen - zu begründen. Dieses Schreiben ist auch dem Prozessvertreter des Klägers zur Kenntnisnahme übersandt worden. Daraufhin hat Herr Rechtsanwalt dem Senat mit Schriftsatz vom 9.2.2009 mitgeteilt, dass die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der gesetzten Dreiwochenfrist durch den Prozessvertreter - ihm ist dieser Schriftsatz ebenfalls zur Kenntnisnahme übersandt worden - eingereicht werde. Der Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch trotz des Hinweises des Senats und entgegen der von Seiten des Klägers erfolgten Ankündigung bis zum heutigen Tage nicht begründet worden. Er ist daher nunmehr abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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