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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 3 B 159/08
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO


Vorschriften:

AufenthG § 50 Abs. 1
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 B 159/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2008 - 3 L 70/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller primär den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen die Rücknahme seiner ursprünglich bis 2.6.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides ausgegangen ist. Denn das für die Aufrechterhaltung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen, weil die Wiederherstellung des Suspensiveffekts für den Antragsteller nutzlos geworden ist, nachdem er inzwischen aus anderen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist.

Alleiniger rechtlicher Vorteil, der mit dem Antrag auf Wiederherstellung der durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entfallenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis angestrebt werden kann, ist die Beseitigung der Vollziehbarkeit der durch die Rücknahme eingetretenen Ausreisepflicht. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach (abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 Satz 1) die Ausreisepflicht erst vollziehbar ist, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, hier die nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit zur Beendigung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts führende Rücknahme, vollziehbar ist. Wird die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben, entfällt demnach die Vollziehbarkeit der durch sie bewirkten Ausreisepflicht. Die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kann demgegenüber nicht suspendiert werden, weil nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG diese weitere Rechtsfolge der Rücknahme mit ihrer Wirksamkeit/Bekanntgabe, hier am 4.2.2008, unabhängig vom Suspensiveffekt, d. h. auch dann eintritt, wenn die Klage gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Gericht wiederhergestellt wird (insoweit noch ebenso BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, InfAuslR 2009, 246).

Die Beseitigung der Vollziehbarkeit der durch die Rücknahme bewirkten Ausreisepflicht war für den Antragsteller jedoch nur von Nutzen, solange er ohne die Rücknahme noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gewesen wäre. Das ist nicht mehr der Fall, nachdem sein Aufenthaltstitel ohne die Rücknahme aufgrund Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer am 2.6.2009 erloschen wäre. Denn nunmehr könnte selbst bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht mehr beseitigt werden, bliebe der Antragsteller doch aus anderem Grunde vollziehbar ausreisepflichtig. Die wegen Erlöschens des Aufenthaltstitels infolge Zeitablaufs nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht wäre seither nämlich unabhängig von dem Suspensiveffekt seiner Klage nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der die Ausreisepflicht u. a. dann vollziehbar ist, wenn der Ausländer noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt, und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, lägen vor. Zwar hatte der Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis, aber nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheides Verlängerungsanträge nach § 31 und § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG gestellt. Diese konnten aber nicht - wie kumulativ erforderlich - die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 oder - wie der Antragsteller meint - die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen. Für die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG fehlt es an der vorausgesetzten Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, da diese durch die Rücknahme beendet wurde und - wie dargelegt - durch den Suspensiveffekt nicht wiederaufleben würde. Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG scheitert daran, dass im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags infolge der Rücknahme kein Aufenthaltstitel mehr vorhanden ist, der verlängert werden könnte (vgl. zur mangelnden Auslösung der Fiktionswirkungen ebenso BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, a. a. O.; Jacob, VBlBW 2008, 418, 426; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 47). Die dem Antragsteller gewährte Ausreisepflicht von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Rücknahme ist abgelaufen.

Soweit angenommen wird, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unabhängig vom Zeitablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels nicht ohne Bedeutung sei, weil der Suspensiveffekt zwar nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könne, der Antragsteller aber während der Dauer des Suspensiveffekts so zu behandeln sei, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (so BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009, a. a. O. unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81 und Jacob, a. a. O.; a. A. und im Ergebnis wie hier: VG München, Beschl. v. 20.9.2005 - M 23 S 05.2470 - zitiert nach JURIS; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, § 81 Rn. 51; noch offen gelassen in Senatsbeschl. v. 18.8.2008 - 3 B 260/08), vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Sie enthält eine durch die abschließenden Regelungen in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht vorgesehene Fiktion und unterläuft im Ergebnis die durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordnete Beschränkung des Suspensiveffekts, indem sie den Antragsteller so stellt, wie er stehen würde, wenn die Wirksamkeit der Rücknahme suspendiert würde und seine Verlängerungsanträge daher die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könnten. Nicht vergleichbar ist der Fall des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007, a. a. O.), in dem es allein um die Beseitigung der Vollziehbarkeit der durch die Ablehnung ausgelösten Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung angeordnet wird.

Die hier vertretene Ansicht führt auch nicht zu Rechtsschutzlücken, wie der Senat in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 18.8.2008 ausgeführt hat (vgl. auch Funke-Kaiser, a. a. O.). Denn sie hat lediglich zur Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz zur Verhinderung der Abschiebung nach ablehnender Entscheidung der Verlängerungsanträge wegen der Wirkungen der Rücknahme statt nach § 80 Abs. 5 VwGO nach § 123 VwGO zu gewähren wäre; erst bei erfolgreicher Hauptsacheklage gegen die Rücknahme würde den Verlängerungsanträgen rückwirkend die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG zukommen und vorläufiger Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen sein. Freilich kann auch der von dem Antragsteller hilfsweise verfolgte Beschwerdeantrag, mit dem er eine Umdeutung seines erstinstanzlichen Antrags nach § 123 VwGO erstrebt, keinen Erfolg haben. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist wegen der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 33 m. w. N.). Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht war allein die Rücknahme der ursprünglich bis 2.6.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Die Sicherung von Aufenthaltsansprüchen nach § 31 und § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie der Antragsteller aufgrund erst im Beschwerdeverfahren eingetretener Umstände geltend macht. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, ggf. erneut um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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