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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 3 B 362/08
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 81 Abs. 4 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 B 362/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausländerrechts; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 25. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Oktober 2008 - 1 L 346/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von ihm wörtlich genommenen und mit der Beschwerde auch über den 31.12.2008 hinaus weiterverfolgten Antrag, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung "eine zunächst bis 31.12.2008 befristete Aufenthaltsgenehmigung" zu erteilen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft. Der Antragsteller hatte am 4.8.2008 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs gestellt. Dieser Antrag hatte - da rechtzeitig vor Ablauf des Visums gestellt - die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Nachdem diese inzwischen mit Ablehnung des Antrags durch Verfügung vom 30.4.2009 entfallen ist, ist allein der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (noch zu erhebenden) Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid statthaft. Der Senat ist indes gehindert, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob eine Umdeutung dann in Frage gekommen wäre, wenn der Antragsteller - wie nicht - innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO dargelegt hätte, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag fehlerhaft nicht als Antrag auf Feststellung der Fiktionswirkung ausgelegt hat. Jedenfalls scheidet eine Umdeutung durch den Senat nunmehr aus, weil der Antragsteller auch auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 4.5.2009 nicht reagiert und mithin mit der Beschwerde an dem nicht statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgehalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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