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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 3 B 425/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 B 425/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gewerberechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald als Berichterstatterin nach § 87a VwGO

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. November 2008 - 4 K 421/07 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos ist.

Die Erben des Antragstellers tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Antragsgegner und sinngemäß auch der Prozessbevollmächtigte des am .4.2009 verstorbenen Antragstellers den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, das aus den Gründen der Berichterstatterschreibens vom 17.4.2009 nicht auszusetzen war, entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen den Erben des Antragstellers aufzugeben, da dieser in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Bei summarischer Prüfung war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht unter anderem aus den gegen den Antragsteller gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen und aus aufgelaufenen Steuerschulden in Höhe von über 20.000,00 € gezogenen Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Frage zu stellen. Dem Beschwerdevorbringen war auch kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept zu entnehmen.

Einer namentlichen Benennung der Erben in einer Entscheidung, mit der das Verfahren infolge Ablebens der Klagepartei eingestellt wird, bedarf es nicht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.2.1983, NJW 1984, 195).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG; die Abänderung der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt von Amts wegen und basiert auf denselben Vorschriften in Verbindung mit § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich der Senat für die erweiterte Gewerbeuntersagung an Ziffer 54.2.1 und 2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und ihm folgend des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist wegen des zugleich verfügten Widerrufs der Gaststättenkonzession keine Erhöhung nach Ziffer 54.1 angezeigt. Zwar handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, deren Werte gemäß Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich zu addieren sind. Im Ergebnis wirkt sich der angegriffene Bescheid für den Antragsteller aber in der vorliegenden Konstellation nicht anders aus als eine bloße erweiterte Gewerbeuntersagung. Diese ist in der Hauptsache mit 20.000,00 € zu bewerten, wenn wie hier Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Interesse des Betroffenen auf Grund des zu erzielenden Gewinns höher zu bewerten wäre (vgl. ebenso VG Ansbach, Beschl. v. 17.12.2007 - AN 4 K 07.02056 -, zitiert nach JURIS im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 2.11.2007 - 22 CS 07.2350). Wegen des bloß vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist der Streitwert zur Hälfte anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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