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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 3 B 59/06
Rechtsgebiete: GG, VersammlG


Vorschriften:

GG Art. 8
GG Art. 5
VersammlG § 3
VersammlG § 15
VersammlG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 3 B 59/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Versammlung vom 10.11.2001

hier: Berufung

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis ohne mündliche Verhandlung

am 4. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird Nr. 1 Satz 2 des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. November 2005 - 3 K 356/02 - geändert.

Es wird festgestellt, dass die Auflagen Nr. I. 6 - Verbot des Einsatzes von als Ordner - und Nr. I. 12 - Verbot des Mitführens und Verwendens von Fackeln - des Bescheides des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 6. November 2001 rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 7/16 und der Beklagte 9/16 der Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen.

Der Kläger meldete am 5.6.2001 beim Rechtsvorgänger des Beklagten in Grimma für den 10.11.2001 unter dem Motto "12 Jahre Fall der Berliner Mauer - EINIGKEIT und RECHT und FREIHEIT" eine Versammlung und einen Aufzug unter freiem Himmel an.

Mit Bescheid vom 6.11.2001 verfügte der Rechtsvorgänger des Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zahlreiche Auflagen, gegen die der Kläger teilweise Widerspruch einlegte. Auf Antrag von Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.11.2001 - 3 K 1865/01 - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Auflage des Verbotes des Tragens von Waffen (Nr. I.4.1) an, soweit von ihr Waffen im nichttechnischen Sinne (Fahnenstangen, Regenschirme - hiervon ausgenommen Stockregenschirme - und Spazierstöcke) umfasst waren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Der gegen den ablehnenden Teil des Beschlusses gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2001 - 3 BS 257/01 -). Das Widerspruchsverfahren wurde durch das Regierungspräsidium Leipzig mit Bescheid vom 10.1.2002 wegen Erledigung infolge Zeitablaufs eingestellt.

Der Kläger hat am 14.2.2002 Klage erhoben und diese wie folgt begründet:

Das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Absicht des Klägers, in Zukunft weitere Versammlungen zu dem gleichen Thema mit den gleichen Hilfsmitteln in etwas aufgelockerter Art und Weise durchzuführen. Außerdem bestehe für ihn ein Rehabilitierungsinteresse, da durch die Auflagen in sein Grundrecht gemäß Art. 8 GG auf Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei. Die Auflage Nr. I.4.1 des Bescheides sei rechtswidrig gewesen, soweit sie das Verbot des Tragens von Waffen auch auf das Tragen von Fahnenstangen, Regenschirmen und Spazierstöcken erstreckt habe. Das Verbot habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für einen unfriedlichen Gebrauch dieser Gegenstände vorgelegen. Das dort verfügte Verbot des Tragens von Bomberjacken und Springerstiefeln sei ebenfalls rechtswidrig gewesen. Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung insbesondere zu berücksichtigen gehabt, dass die meisten nicht vermögenden Teilnehmer an der Versammlung nur über jeweils ein solches Kleidungsstück verfügt hätten. Die unter Nr. I.6 in dem Bescheid verfügte Auflage, Herrn nicht als Ordner einzusetzen, sei ebenfalls rechtswidrig gewesen, da er nicht vorbestraft gewesen sei. Eine Vorstrafe aus dem Jahre 1992 wegen Körperverletzung sei längst im Bundeszentralregister gelöscht gewesen. Sonstige Strafverfahren hätten in Zusammenhang mit privaten Streitigkeiten mit einem Nachbarn ohne Bezug zu öffentlichen Versammlungen, zu seiner Arbeit oder zu seiner Tätigkeit als Stadtrat gestanden. Rechtswidrig gewesen sei des Weiteren das unter Nr. I.12 verfügte Verbot, Fackeln mitzuführen. Es sei nicht wahr, dass Fackelmärsche vor allem im Dritten Reich stattgefunden hätten, an die Reichskristallnacht erinnerten, den Eindruck eines paramilitärischen Aufmarsches und ein Klima der Einschüchterung hervorrufen würden. Der 9. November lasse sich nicht eindeutig als Gedenktag an den Nationalsozialismus und die Judenverfolgung deuten und könne insbesondere nicht nur auf ein Gedenken an die sog. Reichskristallnacht vom 9.11.1938 eingeengt werden. Thema der Versammlung sei vielmehr die Erinnerung an den Fall der Mauer am 9.11.1989 gewesen. Zudem hätten Fackeln in der Geschichte eine vielfältige Bedeutung gehabt und würden auch in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz unterschiedlichen Anlässen, u. a. auch bei Lichterketten gegen Ausländerfeindlichkeit benutzt. Rechtswidrig sei ebenfalls die Auflage Nr. I.14 mit dem Hinweis gewesen, das Zelt nur bei einer vorliegenden Zustimmung der Stadtverwaltung Grimma verwenden zu dürfen. Das Zelt sei ein Hilfsmittel der Versammlung gewesen, die im November stattgefunden und zudem vier Stunden gedauert habe. Es habe den Verzehr von Nahrungsmitteln und außerdem das Beieinanderbleiben der Teilnehmer ermöglichen sowie Schutz vor Nässe und Kälte bieten sollen. Auf Grund der Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts sei eine eigenständige Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Leipzig vom 10.1.2002 hinsichtlich der Auflagen Nr. I.4.1 - Verbot von Fahnenstangen, Regenschirmen, Spazierstöcken, Bomberjacken und Springerstiefeln -, Nr. I.6 - Verbot des Einsatzes von als Ordner -, Nr. I.12 - Verbot von Fackeln - und Nr. I.14 - Notwendigkeit einer Zustimmung der Stadtverwaltung Grimma zur Verwendung des Zeltes - rechtswidrig war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es schon am für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Rehabilitierungsinteresse fehle, da die Versammlung stattgefunden habe und damit ein schwerwiegender, tiefgreifender Grundrechtsverstoß nicht gegeben sei. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Durch das Verbot von Bomberjacken und Springerstiefeln (Nr. I.4.1) sei niemand daran gehindert worden, an der Versammlung teilzunehmen. Es seien vorübergehend acht Bomberjacken und sieben Springerstiefel beschlagnahmt worden, wobei sich die Betroffenen kurzfristig Ersatzkleidung hätten beschaffen können. Lediglich ca. 15 Personen hätten von der Versammlung ausgeschlossen werden müssen, da sie ihre der Auflage widersprechende Kleidung entweder nicht hätten ablegen wollen oder können. Die hiermit in Zusammenhang stehende Auflage der Untersagung des Mitführens und Tragens von Fackeln (Nr. I.12) sei erforderlich gewesen, um so eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch suggestiv-militante Effekte bis hin zu einer Provokation anderer mit der Folge eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung und des daraus resultierenden Erfordernisses ihrer Auflösung zu vermeiden. Dem Ordner (Nr. I.12) habe die erforderliche Eignung für die Ordnerfunktion gefehlt, da vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe davon ausgegangen werden können, dass er bei Eintritt von Eskalationssituationen sich diesen entzogen bzw. beruhigend auf die Versammlung eingewirkt hätte. Nr. I.14 stelle keine Auflage dar, sondern beinhalte lediglich einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer gesonderten Erlaubnis für die Zulässigkeit der Aufstellung eines Zeltes.

Mit Urteil vom 24.11.2005 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 6.11.2001 hinsichtlich der Auflage Nr. I.4.1 rechtwidrig war, soweit sich das Verbot, Waffen zu tragen, auch auf Fahnenstangen, Regenschirme und Spazierstöcke bezog. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässig sei. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, die Durchführung weiterer Versammlungen zu gleichen Themen abhalten zu wollen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten habe mit seiner Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, dass er es für künftige Verfahren nicht ausschließe, Auflagen gleichen Inhalts zu erlassen. Auf ein zukünftiges Eilrechtsschutzverfahren müsse sich der Veranstalter von Versammlungen nicht verweisen lassen. Die Klage sei jedoch nur bezüglich des Verbots des Mitführens von Fahnenstangen, Regenschirmen und Spazierstöcken begründet. Die Auflage sei insoweit rechtswidrig, da konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. v. § 15 Abs. 1 VersammlG durch ein Mitführen dieser Gegenstände nicht bestanden hätten. Im Übrigen seien die angefochtenen Auflagen rechtmäßig. Die Untersagung des Tragens von Springerstiefeln und Bomberjacken (Nr. I.4.1) sei nicht zu beanstanden. Das Tragen von Bomberjacken - gleich in welcher Farbe - verstoße, sofern es durch eine Vielzahl von Versammlungsteilnehmern erfolge, gegen das in § 3 VersammlG normierte Uniformverbot. Die durch die Auflage Nr. I.12 untersagte, jedoch vom Kläger beabsichtigte Verwendung von Fackeln sei geeignet, die öffentliche Ordnung zu gefährden. Auf Grund seiner Art hätte der Aufzug nicht nur an nationalsozialistische Aufzüge während des "Dritten Reichs" erinnert und die Assoziation einer Verherrlichung des Nationalsozialismus hervorgerufen, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang zur "Reichs-progromnacht" gestanden, auch wenn der Kläger mit seinem Versammlungsmotto an den Fall der Mauer erinnert habe. Die hiermit einhergehende erhebliche Provokationswirkung sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geeignet, das friedliche Zusammenleben der Bürger konkret zu beeinträchtigen. Die unter Nr. I.6 verfügte Untersagung, Herrn als Ordner einzusetzen, sei rechtmäßig, wobei auf die Gründe der in den Eilverfahren ergangenen Beschlüsse verwiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die dort angestellten Prognosen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhten, lägen nicht vor und würden auch vom Kläger nicht behauptet. Die Regelung der Nr. I.14, wonach es für das Aufstellen eines Zeltes einer Sondernutzungserlaubnis bedurft habe, sei rechtmäßig. Das Zelt diene vorliegend nicht dem versammlungsrechtlich geschützten Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage), sondern ganz überwiegend der Unterbringung der Teilnehmer und dem Schutz vor schlechten Witterungsbedingungen. Einen Anspruch auf Schaffung möglichst optimaler Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel lasse sich jedoch aus dem Versammlungsgrundrecht nicht herleiten. Das Aufstellen des 500-Personen-Zeltes auf dem Marktplatz der Stadt Grimma, der als öffentliche Straße i.S.v. § 2 SächsStrG eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch sei, hätte daher einer Sondernutzungserlaubnis durch die zuständige Behörde bedurft.

Gegen den klageabweisenden Teil des Urteils wendet sich der Kläger mit seiner am 17.1.2006 eingelegten, durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt er hinsichtlich der Auflage Nr. I.4 (Verbot von Bomberjacken und Springerstiefeln) aus, dass das Verwaltungsgericht auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, wonach es sich bei Bomberjacken und Springerstiefeln nicht zwingend um Uniformteile handeln müsse, nicht eingegangen sei. Viele Teilnehmer verfügten über keine anderen Kleidungsstücke. Die Jacken und Stiefel seien zudem der englischen und amerikanischen Militärkleidung, nicht jedoch Uniformen aus der Zeit des Dritten Reiches nachgebildet. Auch fehle die totale Gleichförmigkeit der Kleidung, wie sie für nationalsozialistische Aufmärsche kennzeichnend gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch von der Zuverlässigkeit des Ordners auszugehen. Die im Jahre 1992 erfolgte Verurteilung wegen Köperverletzung sei längst gesühnt und ihm daher im Jahre 2001 nicht mehr vorwerfbar gewesen. Die drei Strafverfahren aus dem Zeitraum 1997 bis 2001 seien nur auf Grund von Anzeigen seines Nachbarn in Zusammenhang mit privaten Spannungen eingeleitet und dann eingestellt worden. Da dieser bei der Versammlung nicht zugegen gewesen sei, habe keinerlei Wiederholungsgefahr bestanden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24.11.2005 festzustellen, dass die Auflagen Nr. I.4.1 - Verbot von Bomberjacken und Springerstiefeln -, Nr. I.6 - Verbot des Einsatzes von als Ordner -, Nr. I.12 - Verbot von Fackeln - und Nr. I.14 - Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Verwendung des 500-Personen-Zeltes - des Bescheides des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 6.11.2001 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, für die Frage eines Verstoßes gegen das Uniformverbot (Nr. I.4.1) sei entscheidend, dass sich vorliegend das Tragen von gleichartigen Kleidungsstücken in der Öffentlichkeit bzw. in einer Versammlung, hier von Bomberjacken und Springerstiefeln, dem unbefangenen Beobachter als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung darstellen würde. Das Zulassen des Tragens solcher Kleidungsstücke würde letztendlich bedeuten, dass von der Versammlung suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz ausgehen würden. In diesem Zusammenhang sei auch das Verbot des Tragens von Fackeln (Nr. I.12) zu sehen. Insbesondere die zeitliche Nähe der Versammlung zum Jahrestag der "Reichsprogromnacht" vom 9./10.11.1938 hätte Ängste schüren können, die einen Fackelaufmarsch von vornherein verbieten würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des Senats und des Verwaltungsgerichts sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie die Nebenbestimmungen der Untersagung des Einsatzes von als Ordner (Nr. I.6) und des Verbots des Mitführens und Verwendens von Fackeln (Nr. I.12) betrifft, da diese rechtswidrig waren und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Im Übrigen hat es die Klage zu Recht abgewiesen, da die weiteren im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Verfügungen des Verbots von Bomberjacken und Springerstiefeln (Nr. I.6) und des Verweises auf Einholung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Verwendung des 500-Personen-Zeltes (Nr. I.14) rechtmäßig waren.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen.

a. Die Klage ist rechtzeitig erhoben worden. Insofern sich die mit dem Bescheid vom 6.11.2001 verfügten Auflagen bereits mit der Durchführung der Versammlung am 10.11.2001 und damit noch vor Eintritt ihrer Bestandskraft erledigt hatten, war die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht an die für die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage vorgesehene Frist des § 74 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, BVerwGE 109, 203, 206). Damit ist von der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, dass der Kläger sie (vorsorglich) noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des das Verfahren einstellenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Leipzig vom 10.1.2001 erhoben hat.

b. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht.

Die Gefahr einer Wiederholung setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus sowie zum anderen, dass die Behörde auch künftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Dabei ist es auf Seiten des Klägers ausreichend, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Zudem sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Hierbei ist die Darlegung des Klägers ausreichend, dass es Anlass für die Annahme gebe, beschränkende Verfügungen könnten künftig auf die gleichen Gründe wie die der streitgegenständlichen gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 89 ff.). Diesen Anforderungen an die Darlegung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hat der Kläger mit seinem Vortrag Genüge getan, auch in Zukunft in Grimma weitere Versammlungen unter freiem Himmel zum "Jahrestag des Falles der Berliner Mauer" in etwas aufgelockerter Form mit Verzehrständen, Zelten und ähnlichen Hilfsmitteln durchzuführen zu wollen. Der frühere Beklagte wie auch dessen Rechtsnachfolger (§ 4 i. V. m. § 3 Nr. 4 Buchst. b SächsKrGebNG) haben durch ihr Festhalten an der von der Versammlungsbehörde eingenommenen Rechtsposition den Eindruck erweckt, auch in Zukunft den erneuten Erlass derartiger Verfügungen bei der Anmeldung einer gleichartigen Versammlung durch den Kläger zu beabsichtigen. Ist damit schon allein unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr von dem Vorliegen des Feststellungsinteresses auszugehen, kommt es auf die Frage des Vorliegens des - vom Beklagten in Zweifel gezogenen - Rehabilitierungsinteresses des Klägers nicht (weiter) an.

2.a. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat Erfolg, soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Verfügung Nr. I. 6 - Untersagung des Einsatzes von als Ordner - begehrt, da sie rechtswidrig war. Die Versammlungsbehörde hätte die Erlaubnis zu seinem Einsatz als Ordner auf der Versammlung erteilen müssen.

Die Zulässigkeit des Einsatzes von Ordnern ist in § 18 Abs. 2 VersammlG geregelt. Nach dieser Vorschrift bedarf ihre Zulassung der polizeilichen Erlaubnis. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen und ergeht auf Grundlage einer Ermessensentscheidung. Die Versagung der Erlaubnis muss im öffentlichen Interesse erforderlich sein. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die für die Tätigkeit als Ordner gemeldete Person als unzuverlässig oder ungeeignet bekannt ist (vgl. Dietel/Ginzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 14. Aufl., § 18 Rn. 17 ff. m.w.N.). Die Unzuverlässigkeit im Sinne der Norm ist anzunehmen, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben wird. Das Vorliegen dieser Versagungsvoraussetzung unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Die Versagung der Zulassung des Ordners durch die Versammlungsbehörde hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bescheid verweist in seiner Begründung auf Ermittlungsergebnisse der Polizeidirektion Grimma sowie hiermit in Zusammenhang stehende gerichtliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit dieser Person in anderen versammlungsrechtlichen Verfahren. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Aufstellung der Polizeidirektion Grimma vom 6.9.2001 wurden die gegen den Ordner eingeleiteten Strafverfahren wegen ihm vorgeworfener Straftaten der Beleidigung am 7.7.1997 und Sachbeschädigung am 15.12.1998 mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 374 und § 376 StPO auf den Privatklageweg verwiesen. Weitere Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit Tatvorwürfen der Begehung von Straftaten der Körperverletzung am 10.5.1993, der Bedrohung am 16.4.1994, der Beleidigung am 9.2.1995 und der Nötigung am 28.1.2001 haben zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt. Die aus dem Jahre 1992 datierende rechtskräftige Verurteilung von Herrn wegen Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe war aus dem Bundeszentralregister gelöscht worden. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass es auffalle, dass sich Herr angesichts der zahlreichen Ermittlungsverfahren aus den Jahren 1992 bis 2001 Situationen, in denen es zu Eskalationen kommen kann, nicht entziehe, war vor diesem Hintergrund für die die Ordnertätigkeit betreffende Unzuverlässigkeitsprognose nicht ausreichend.

Erforderlich für eine solche Prognose ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme zu tragen vermögen, dass die als Ordner genannte Person die ihr mit der Übernahme dieser Ordnerfunktion verbundenen Aufgaben nicht erfüllen wird. Die Aufgabe des Ordners besteht in der Mitwirkung bei der Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.9.1980, NJW 1989, 2428, 2429). Die (Un)Zuverlässigkeitsprognose muss demzufolge auf Tatsachenmaterial beruhen, das die Annahme zu tragen vermag, wonach die als Ordner gemeldete Person im Falle des Drohens oder Eintritts derartiger aus der Versammlung herrührender Gefahren sich nicht in dem erforderlichen Maße gefahrenmindernd verhalten wird. Die vorgenannten Ermittlungsergebnisse lassen derartige Rückschlüsse jedoch nicht zu. Die rechtskräftige Verurteilung des als Ordner gemeldeten Herrn wegen eines Körperverletzungsdelikts aus dem Jahre 1992 zu einer Geldstrafe war bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens in Zusammenhang mit einer dem Ordner vorgeworfenen - vergleichsweise noch zeitnah zur Versammlung liegenden - Tat der Nötigung vom 28.1.2001 lässt weder die o. g. Aufstellung der Polizeidirektion Grimma noch der weitere Sachvortrag der Parteien einen konkreten Bezug zur Ordnertätigkeit erkennen. Die anderen den Gegen- stand von Ermittlungsverfahren bildenden Vorgänge hatten - dem seitens des Beklagten nicht weiter widersprochenen Sachvortrag des Klägers zufolge - ihre Wurzel in privaten Auseinandersetzungen und haben zudem zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt. Die Strafverfahren stellten damit keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Unzuverlässigkeitsprognose dar. Soweit das Verwaltungsgericht - gewissermaßen unter charakterpsychologischen Gesichtspunkten - auf eine fehlende Eignung von Herrn für das Ordneramt mit der Begründung schließt, dass er sich Eskalationssituationen nicht entziehe, fehlt es bereits an den erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten hierfür. Der Umstand, dass es infolge von Konflikten mit anderen Personen, insbesondere dem Nachbarn, zur Einleitung von Strafverfahren gekommen ist, sagt nichts über den Ursachenbeitrag des jeweiligen Konfliktbeteiligten aus. Konkrete Tatsachen, die in diesem Zusammenhang Grundlage für die Feststellung einer fehlenden Eignung von Herrn für das Ordneramt unter konfliktpsychologischen Gesichtspunkten sprechen könnten, sind weder dem Vortrag der Beteiligten noch dem Inhalt der Akten zu entnehmen. Tragfähiges Prognosematerial stellten diese Gesichtspunkte damit allesamt nicht dar. Infolge der Fehlerhaftigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose ist somit die Rechtswidrigkeit der Versagung der Erlaubnis des Einsatzes von Herrn als Ordner festzustellen.

b. Rechtswidrig war auch die unter Nr. I.12 in dem Bescheid verfügte Auflage, mit der die Versammlungsbehörde dem Kläger das Verwenden und Mitführen von Fackeln untersagt hat. Dem Bescheid wie auch dem Verwaltungsgericht zufolge stellt die Durchführung der Veranstaltung mit Fackeln in zeitlicher Nähe zum Jahrestag der sog. " Reichsprogromnacht" vom 9. zum 10.11.1938 eine Versammlung mit erheblicher Provokationswirkung dar, die geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Bürger konkret zu beeinträchtigen.

Durch die Auflage wird in Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist nicht nur im Fall des Verbots oder der Auflösung der Versammlung berührt, sondern auch, wenn ihr verboten wird, in bestimmter Weise Meinungsinhalte zu artikulieren. Hierdurch wird sie in ihrer, zugleich auch durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten, Möglichkeit beschränkt, in einer selbst bestimmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, NVwZ 2008, 671, 672). Art. 8 GG schützt auch bildhafte und suggestive kollektive Meinungsbekundungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982, NJW 1982, 1803), wozu z. B. die Verwendung von Fahnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002, NVwZ 2002, 983), aber auch der Einsatz von Fackeln gehört. Unterliegt, wie hier, das Tragen der Fackeln wegen ihrer Bedeutung für den kommunikativen Zweck der Versammlung dem Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, stellt damit die angegriffene Auflage einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG dar, der nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig ist. Die Voraussetzungen hierfür lagen jedoch nicht vor.

Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit können nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315, 352 ff.). Die öffentliche Ordnung, d. h. ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, scheidet als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots zwar nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.2001, NJW 2001, 1409, 1410). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung der Versammlung kann beispielsweise bei einem agressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 a. a. O.). Sie kann ebenfalls betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Aufführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise aufgegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.2001 a. a. O. zum 27. Januar als offizieller Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus) oder wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003 - 1 BvQ - Rn. 24, zitiert nach juris). Dabei ist jedoch zu beachten, dass den versammlungsrechtlichen Auflagen die Aufgabe zukommt, den gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.9.2003 a. a. O. Rn. 29). Diesen Maßstäben wird die Auflage des Verbots des Mitführens und Verwendens von Fackeln vorliegend nicht gerecht.

Die (generelle) Untersagung der Verwendung von Fackeln wegen ihres Symbolcharakters zum Schutz der öffentlichen Ordnung scheidet schon deshalb aus, da ihnen ein spezifisch nationalsozialistischer Symbolgehalt nicht zugeordnet werden kann. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass sie in der Vergangenheit und der Gegenwart zu ganz unterschiedlichen politischen, religiösen und sonstigen kultischen Anlässen genutzt worden sind. Ihre Verwendung als solche vermag damit noch nicht die Annahme der unmittelbaren Gefahr der Verletzung der öffentlichen Ordnung zu begründen (vgl. Beschl. des Senats v. 13.2.2003 - 3 BS 28/03 -; OVG Saarland, Beschl. v. 16.11.2007 - 3 B 447/07 - Rn. 5, zitiert nach juris). Erforderlich hierfür ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Elemente, die z. B. geeignet sind, Erinnerungen an den historischen Nationalsozialismus hervorzurufen. Was den von der Versammlungsbehörde herangezogenen Gesichtspunkt des historischen Bezugs zur sog. "Reichsprogromnacht" vom 9. auf den 10. November 1938 anbelangt, lag eine diesbezüglich bestehende unmittelbare Gefahr der Verletzung der öffentlichen Ordnung durch das Tragen von Fackeln nicht vor, da sich das Motto der Versammlung ausschließlich auf den Fall der Mauer am 9. November 1989 bezog. Der Umstand, dass der 9. November zugleich mit Erinnerungen an die sog. "Reichsprogromnacht" im Jahre 1938 verknüpft ist, vermag die erforderliche Gefahrenprognose noch nicht zu tragen. Ob und unter welchen Umständen die Verwendung von Fackeln in Zusammenhang mit einer sich auf den Jahrestag des 9. November 1938 beziehenden Versammlung eine Verletzung der öffentlichen Ordnung beinhalten kann, bedarf hier keiner Feststellung. Denn das Motto der angemeldeten Versammlung setzte sich, wie festgestellt, ausschließlich mit dem Geschehen am 9. November 1989 auseinander. Soweit dem Aufruf zur Versammlung zugleich Anklänge an im rechtextremen politischen Spektrum verbreitete sog. gebiets- und systemrevisionistische Positionen, d. h. die Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs leugnende Bestrebungen entnommen werden können, etwa wenn dort von einer Verhinderung der Flucht von Mitteldeutschen in den "vermeintlich freien Teil Deutschlands" durch den Bau der Mauer 1961 sowie von einem unteilbaren Recht auf Heimat auch für Ostdeutsche die Rede ist, so kann dies zwar durchaus in dem Sinne als gefahrenerhöhend bewertet werden, als dass eine unter einem solchen Motto stehende Versammlung sich selbst in die historische Kontinuität des nationalsozialistischen Regimes stellt und damit der Fackel im Kontext solcher Umstände ein nationalsozialistischer Bedeutungsgehalt zukommen kann. Für eine den Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit rechtfertigende Gefahrenprognose hätte es jedoch weiterer konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung grundsätzlich auch durch andere Auflagen, z. B. durch eine zahlenmäßigen Beschränkung der verwendbaren Fackeln, Rechnung getragen werden kann. Da die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG somit nicht vorlagen, ist die Rechtswidrigkeit der Auflage festzustellen.

c. Als rechtmäßig erweist sich dagegen das unter Nr. I.4.1. von der Versammlungsbehörde verfügte und durch das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigte Verbot des Tragens von Bomberjacken und Springerstiefeln.

Das gemeinsame Tragen dieser Kleidungsstücke verstößt gegen das in § 3 Abs. 1 VersammlG normierte Uniformverbot. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Uniformen sind Kleidungstücke, die nach Form, Farbe, Schnitt oder Ausstattung gleichartig sind und von der allgemein üblichen Kleidung abweichen. Uniformteile sind Teile solcher Uniformbekleidungen. Gleichartige Kleidungsstücke im Sinn der Vorschrift können Kleidung und Bekleidungsbestandteile jeder Art sein (vgl. BayObLG, Urt. V. 20.1.1987, NJW 1987, 1778). Hinzukommen muss, dass diese Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen werden. Diese muss allgemein politischer Art sein. Das Tragen derartiger Kleidungsstücke zu religiösen, wirtschaftlichen, geselligen kulturellen oder sportlichen Zwecken ist daher nicht untersagt (vgl. BayObLG, Urt. v. 20.1.1987 a. a. O.). Dabei ist es unerheblich, ob die gleichartig Bekleideten einzeln oder in Gruppen auftreten. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Gleichartigkeit der Kleidung eine die Träger dieser Kleidung verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1983 - 5 StR 811/83 - Rn. 10, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen erfüllt typischerweise das gemeinsame Tragen von zivilen Kleidungsstücken, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und in ihrer Außenwirkung suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auslösen (vgl. Beschl. des Senats. v. 9.11.2001 a. a. O. sowie BVerfG, Beschl. v. 27.4.1982 a. a. O. ; OVG NW, Beschl. v. 9.2.2001 - 5 B 180/01 - Rn. 16 ff., zitiert nach juris). Hierzu gehören somit auch die von der Auflage betroffenen Springerstiefel und Bomberjacken.

Unerheblich ist dabei der vom Kläger geltend gemachte, in der Sache zutreffende Gesichtspunkt, dass Jacken und Stiefel dieser Art von der US-Armee getragen werden. Da Sinn und Zweck des durch den Gesetzgeber erlassenen Uniformverbots der Schutz des freien Meinungskampfes durch Verhinderung der Herbeiführung des vorerwähnten Einschüchterungseffekts bei anderen ist, gehören äußere Ähnlichkeiten der Kleidungsstücke zu nationalsozialistischen Uniformen nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Uniformverbots, auch wenn in der Regel die suggestiv-einschüchternde Wirkung von Uniformen, die solchen aus der Zeit des Nationalsozialismus ähneln, besonders groß sein dürfte. Unter das Uniformverbot kann damit auch das Tragen von Kleidungsstücken fallen, die Ähnlichkeiten zu anderen Militäruniformen aufweisen. Hierzu gehört in besonderem Maße die Verwendung von Springerstiefeln und Bomberjacken, da es sich hierbei um Kleidungstücke von Gelände- bzw. Kampfuniformen handelt, die besonders zur Herbeiführung von Einschüchterungseffekten bei Außenstehenden geeignet sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine erhebliche Anzahl der Versammlungsteilnehmer über keine anderen Kleidungsstücke verfügt habe, vermag dies der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, da dieser Sachvortrag nicht den Tatsachen entsprechen kann. Von den zuständigen Polizeikräften wurden im Umfeld der Versammlung acht Bomberjacken und sieben Paar Springerstiefel vorübergehend beschlagnahmt, ohne dass die betroffenen Personen hierdurch an der Teilnahme der Versammlung gehindert waren, da sie über vor Ort verfügbare Ersatzbekleidung verfügten. Im Hinblick auf die weiteren 15 Personen, die möglicherweise über keine Ersatzbekleidung vor Ort verfügten und an der Versammlung nicht teilgenommen haben, vermag dieser Sachvortrag nicht zu überzeugen. Denn da die Auflage dem Kläger rechtzeitig bekannt gegeben worden war, konnte es diesen Personen ohne weiteres zugemutet werden, sich beim Anmelder vorab über (möglicherweise) nicht zugelassene Kleidung zu informieren und - vorsorglich für den Fall des rechtlichen Bestands der Verfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Ersatzbekleidung bereit zu halten. Als rechtlich nicht erheblich muss ebenfalls der Vortrag des Klägers angesehen werden, die Bomberjacken hätten mit dem orangefarbenen Futter nach außen getragen werden können. Das bei Erlass der Auflage zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip wird von der Versammlungsbehörde jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie, wie hier, wirklichkeitsfremden und schwerlich ernst gemeinten Vorschlägen bei der Durchsetzung des Uniformverbots nicht weiter nachgeht.

d. Als rechtmäßig erweist sich auch die unter Nr. I.14 erlassene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Verfügung der Versammlungsbehörde, wonach bezüglich der Verwendung des 500-Personen-Zelts "auf die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers" (Stadtverwaltung Grimma) hingewiesen wird.

Die Verfügung konnte - unberührt von der Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass das Aufstellen und die Verwendung des Zeltes Teil der Versammlung war (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, NVwZ 2007, 1431) - zum selbstständigen Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden. Der Verweis des Klägers auf das Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Verwendung des 500-Personen-Zelts stellt eine den Kläger selbstständig beschwerende und damit anfechtbare Nebenbestimmung dar. Ihr Regelungsgehalt besteht darin, dass sie den vom Kläger geltend gemachten versammlungsrechtlichen Anspruch auf Nutzung des Marktplatzes der Stadt Grimma durch Aufbau und Nutzung des o. g. Zelts verneint. Der Umstand, dass die diesen versammlungsrechtlichen Anspruch verneinende Verfügung die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG nicht ausschließt, mithin keine straßenrechtliche Sperrwirkung entfaltet, nimmt ihr nicht den den Anmelder beschwerenden Regelungscharakter. Anders als bei Vorliegen eines durch die Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts (grundsätzlich) vermittelten Nutzungsanspruchs besteht im Straßenrecht kein genereller Anspruch auf Bereitstellung der beanspruchten Fläche durch Erlaubnis einer Sondernutzung, sondern nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 29.10.1992, BVerwGE 91, 135, 137; OVG Saarland, Beschl.. v. 12.2.2001 - 2 F 14/01 - Rn. 8 ff. m. w. N. , zitiert nach juris).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ausgegangen. Der vom Kläger geltend gemachte versammlungsrechtliche Anspruch war hier nicht gegeben, da die Aufstellung und Verwendung des Zelts vorliegend nicht vom Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst war. Voraussetzung hierfür ist, dass das Aufstellen und die Nutzung des Zeltes ein Element der Versammlung darstellt, d. h. der "gemeinschaftlichen Erörterung und der Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung" dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 - und 1 BvQ 30/01, NJW 2001, 2459, 2460; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007 a. a. O.). Dies kann z. B. bei der Verwendung eines Zelts als Mittel des Protests gegen eine bestimmte Unterbringungssituation oder gegen eine drohende Abschiebung der Fall sein. Als Teil der Versammlung ist es ebenfalls anzusehen, wenn es sich um ein "gemischtes" Element in dem Sinne handelt, dass es sowohl kommunikativen wie auch nichtkommunikativen Zwecken dient. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat dabei unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007 a. a. O.). Vorliegend sind jedoch weder Anhaltspunkte für ein rein kommunikatives Anliegen noch für ein sog. "Mischelement" erkennbar. Der Kläger selber trägt vor, dass das Zelt der "Konzentration" der Versammlungsteilnehmer und als Verpflegungsstation für sie gedient habe. Es hatte seinen eigenen Angaben zufolge damit eine rein logistisch-funktionale Bedeutung. Ein hierüber hinausgehender kommunikativer Zweck ist so nicht erkennbar.

Ein versammlungsrechtlicher Schutz kann vorliegend ebenfalls nicht aus den sog. Vorwirkungen des Versammlungsrechts hergeleitet werden. Art. 8 Abs. 1 GG schützt zwar den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu insbesondere auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. - u. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, jeweils zitiert nach juris). Unzulässig sind damit z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen. Die Errichtung und Bereitstellung eines Zeltes als Teil einer erweiterten Infrastruktur für die Versammlungsteilnehmer, die ggf. auch anderweitig bereit gestellt werden kann, gehört dagegen nicht hierzu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993, NVwZ-RR 1994, 370 u. v. 14.4.2005, VBlBW 2005, 431; OVG Berlin, Beschl. v. 8.7.1999, LKV 1999, 372). Die Schutz- und Versorgungsbedürfnisse der Versammlungsteilnehmer, denen durch das Zelt Rechnung getragen werden soll, können hinreichend im Rahmen der Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis berücksichtigt werden. Eines besonderen versammlungsrechtlichen Schutzes eines solchen Anliegens bedarf es insoweit nicht. Soweit eine ihrem Widmungszweck nach geeignete Fläche nicht zur Verfügung stehen sollte, führte ein weitergehender versammlungsrechtlicher Anspruch zu keinem günstigeren Ergebnis, da auch dieser nicht über den Widmungszweck hinausgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris). Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht einen aus dem Versammlungsrecht herleitbaren Anspruch des Klägers auf Aufstellung und Nutzung des Zelts auf dem Marktplatz der Stadt Grimma verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat erachtet es in Abweichung von der Kostenentscheidung erster Instanz für angemessen, die durch die Berufung angegriffenen Bestimmungen zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Insofern das Urteil in seinem obsiegenden Teil zu 1/8 (2/16) rechtskräftig geworden ist, haben die Parteien danach unter (teilweiser) Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Übrigen zu je 7/16 die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen. Hieraus ergibt sich eine Kostentragungspflicht für den Kläger zu 7/16 und für den Beklagten zu 9/16. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Beschluss vom 4. Juni 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 47 GKG), wobei der Senat die pauschalierende Zugrundelegung des Auffangwertes für alle im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Auflagen als angemessen erachtet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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