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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 3 B 891/06
Rechtsgebiete: StVO, SächsPolG, SächsVwVG


Vorschriften:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8
SächsPolG § 6
SächsVwVG § 24
Ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann grundsätzlich ab dem vierten Tag (nicht 72 Stunden) nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Besteht die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder war eine baldige Änderung der Verkehrsregelung für jedermann erkennbar, so kommt eine kürzere Vorlauffrist in Betracht.

Die regelmäßige Vorlaufzeit verlängert sich weder um einen Sonn- oder Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 3 B 891/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kosten einer Abschleppmaßnahme

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis ohne mündliche Verhandlung

am 23. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. August 2004 - 1 K 1143/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Abschleppmaßnahme.

Das Fahrzeug der Klägerin (amtl. Kennzeichen ) war seit dem 27.7.2001 auf der in im Bereich zwischen und geparkt worden, als dort aufgrund einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 10.7.2001 zur Durchführung von Gasleitungsarbeiten ein Halteverbotszeichen (Zeichen 283) aufgestellt wurde. Gemäß der Anordnung sollte die Halteverbotszone in dem Zeitraum vom 12.7.2001 bis längstens 12.8.2001 eingerichtet werden. Die Anordnung enthielt folgende Bestimmung: "VZ müssen 72 Stunden vor Arbeitsbeginn mit Unterhänger ab "___.___.___" aufgestellt werden". Tatsächlich war das Halteverbotszeichen am 3.8.2001 um 18.00 Uhr mit dem Zusatzschild "ab 06.08. 7.00 Uhr" aufgestellt worden.

Am Dienstag, den 7.8.2001, ließ eine städtische Vollzugsbedienstete das Fahrzeug der Klägerin in der Zeit zwischen 7.47 Uhr und 8.15 Uhr abschleppen, wobei sie ca. eine Viertelstunde zuvor Erkundungen zum Fahrzeughalter eingeholt hatte, während derer es einer Nachbarin nicht gelungen war, die Klägerin telefonisch zu erreichen.

Mit Bescheid vom 29.10.2001 forderte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von Kosten für das Abschleppen einschließlich Gebühren, Auslagen und Standkosten in Höhe von insgesamt 363,20 DM (185,70 €). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 17.6.2002 zurück. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sei § 6 Abs. 2 SächsPolG, wonach u. a. der Zustandsstörer zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei, die der Polizeibehörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen. Bei einer Vorlaufzeit von drei Tagen zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen sei es nicht unverhältnismäßig, das Abschlepp- und Kostenrisiko dem Langzeitparker aufzuerlegen.

Die Klägerin hat am 15.7.2002 Klage erhoben und sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihre Heranziehung zu den Kosten der Abschleppmaßnahme scheide schon deshalb aus, weil diese nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig gewesen sei. Eine Nachbarin sei im Besitz des Wohnungsschlüssels der Klägerin gewesen und habe diese nur anrufen müssen, um zu erfahren, wo sich die Fahrzeugschlüssel befänden. Sodann hätte sie das Fahrzeug schneller und kostengünstiger aus dem Baustellenbereich entfernen können. Da die telefonische Kontaktaufnahme nicht sofort gelungen sei, habe die Vollzugsbedienstete unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Abschleppen des Fahrzeugs angeordnet, statt eine angemessene Zeit zuzuwarten. Bereits um 7.58 Uhr habe die Nachbarin den Kontakt herstellen und spätestens um 8.05 Uhr das Fahrzeug wegfahren können. Da die Abschleppmaßnahme jedoch schon eingeleitet gewesen sei, habe sich diese Möglichkeit "erledigt".

Unabhängig davon sei die Belastung der Klägerin mit den Abschleppkosten deshalb unverhältnismäßig, weil das Halteverbotschild erst aufgestellt worden sei, nachdem sie vor dem Haus 1 geparkt habe, und eine Zeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen und der Abschleppmaßnahme unter den heutigen örtlichen Verhältnissen in Leipzig, insbesondere der Parkplatznot im w...straßenviertel, sowie unter Berücksichtigung der Schulferienzeit Anfang August nicht ausreichend sei. Die Klägerin hat beantragt,

den Leistungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17.6.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere habe der Vollzugsbediensteten kein die Klägerin weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung gestanden. Die Nachbarin habe ihr mitgeteilt, dass sich die Klägerin im Urlaub befinde. Nach deren eigenen Angaben habe sie zunächst ohne Erfolg versucht, die Klägerin zu erreichen. Damit sei es für die Vollzugsbedienstete nicht voraussehbar gewesen, dass sich die Situation in einigen Minuten ändern werde. Für die Rechtzeitigkeit der Ankündigung einer Halteverbotszone sei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten abzustellen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig werde regelmäßig eine Frist von 48 Stunden für angemessen erachtet. Bei drei Tagen Vorlaufzeit wie hier sei es nicht unverhältnismäßig, das Abschlepp- und Kostenrisiko statt der Allgemeinheit dem langfristig Parkenden zuzuweisen, der Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen könne.

Mit Urteil vom 16.8.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen und ergänzend ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Rechtsprechung der Kammer zur Angemessenheit einer Mindestfrist von 48 Stunden noch aufrechterhalten werden könne. Jedenfalls die hier im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme verstrichene Zeit von 72 Stunden zwischen dem Aufstellen der Beschilderung und dem Abschleppen sei angemessen. Die Maßnahme sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die Vollzugsbedienstete im Zuge der von ihr durchgeführten Halterermittlung nicht noch länger zugewartet habe. Denn der Erfolg eines Verbindungsversuchs zwischen der Nachbarin und der Klägerin an ihrem Urlaubsort sei nach den Fehlversuchen während ca. einer Viertelstunde ungewiss gewesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 21.12.2006 zugelassenen Berufung. Sie ist der Ansicht, bei der Bemessung der angemessenen Vorlaufzeit komme es nicht nur auf die absolute Stundenzahl, sondern auch auf eine Abwägung der außerhalb des reinen Zeitablaufs liegenden Umstände an. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg nehme richtigerweise das Wochenende von der Bemessung der Vorlaufzeit aus und berücksichtige damit nahezu pauschal eine Vielzahl an Umständen, die an einem Wochenende eintreten können und den Zustandsstörer von einer Kostentragungspflicht entlasten würden. Mit der überwiegenden Rechtsprechung sei eine Zeit von mindestens drei Werktagen anzunehmen. Soweit aber ein Halteverbot unmittelbar nach einem Wochenende wirksam werden solle, so dürfe jedenfalls der Sonntag oder in anderen Konstellationen der oder die Feiertage, an denen es einem Kfz-Halter nicht zuzumuten sei, sich um sein Fahrzeug zu kümmern, nicht in die Berechnung der Vorlauffrist einbezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe ferner außer Acht gelassen, dass die Beklagte selbst keine einheitliche Linie verfolge. Während das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid weiterhin an einer 48-Stunden-Frist festhalte, habe die Beklagte der Baufirma anlässlich der Anordnung der Verkehrsbeschränkung vom 12.7.2001 auferlegt, dass die Halteverbotsschilder 72 Stunden vor Arbeitsbeginn mit entsprechenden Zusatzschildern aufgestellt werden müssten. Vorliegend hätten jedoch zwischen dem Aufstellen der Schilder und deren Wirksamwerden lediglich 61 Stunden gelegen, so dass gegen die drittschützende Auflage der Straßenverkehrsbehörde verstoßen worden sei. Die Auffassung, dass die auferlegte Mindestfrist lediglich für das Ermessen über die Einleitung von Abschleppmaßnahmen relevant sei, widerspreche der sachgerechten Unterscheidung danach, ob die Maßnahme rechtmäßig war und ob der Halter des betroffenen Fahrzeugs die Kosten zu tragen habe. Zwar folge die Kostentragungspflicht in der Regel der Vorfrage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Hier handele es sich aber um einen atypischen Fall. Im Übrigen wiederholt und ergänzt die Klägerin ihre Ausführungen zu den für die Bemessung der Vorlauffrist maßgeblichen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16.8.2004 den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17.6.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Rechtsprechung zu einer ausreichenden Vorlaufzeit von 72 Stunden orientiere sich an der 3-Tage-Fiktion des § 31 Abs. 6 VwVfG, wonach Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, mitgerechnet würden. Obgleich es im Streitfall nicht darauf ankomme, sei sogar eine kürzere Frist von 48 Stunden, die typische kürzere Abwesenheitszeiten ausreichend abdecke, angemessen. Dafür spreche, dass in der Stadt Leipzig seit 1994 und anhaltend bis in die Gegenwart besonders häufig Baumaßnahmen der Sanierung und Rekonstruktion, des Straßenbaus sowie umfangreiche Leitungsverlegungen (Gas, Fernwärme, Telekom u. a.) durchzuführen seien. Die Häufigkeit solcher Arbeiten wirke sich auf das Maß an Flexibilität aus, welches generell von lankzeitparkwilligen Verkehrsteilnehmern erwartet werden könne. Besonders prekär und den Bewohnern des W...straßenviertels bekannt sei die Parkplatzsituation im citynahen Bereich aufgrund des Baus des City-Tunnels, der Arena und des Zentralstadions sowie aufgrund des Wochenmarktes in der Jahnallee. Dabei liege eine kurzfristige Reaktionsmöglichkeit durch verkehrsorganisatorische Maßnahmen bzw. straßenverkehrsbehördliche Anordnung auch im Interesse der Anwohner. Eine größere Vorlaufzeit wäre zudem mit einer verstärkten und damit für den Verkehrsteilnehmer verwirrenden Beschilderung verbunden. Weitere Probleme wie Vandalismus, das Versetzen der Schilder durch Unbefugte und erhöhte Kosten der Nachweispflicht träten hinzu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des Senats und des Verwaltungsgerichts sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheides ist entgegen der Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde § 24 Abs. 1 und 3 SächsVwVG, wonach die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners, der verpflichtet ist, eine vertretbare Handlung vorzunehmen und diese Verpflichtung nicht erfüllt, einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen kann (Ersatzvornahme) und die Kosten durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. Die von den Behörden herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 2 SächsPolG zum Ersatz von Kosten, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind, ist dagegen nicht einschlägig, da Verkehrszeichen nach der Rechtsprechung als Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung angesehen werden und das Halteverbotszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ein Wegfahrgebot enthält, das - der unaufschiebbaren Anordnung von Polizeivollzugsbeamten gleichstehend - analog § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623; SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94). Wenn Vollzugskräfte das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs aus der Halteverbotszone veranlassen, fehlt es daher nicht - wie es Voraussetzung für die unmittelbare Ausführung im Sinne von § 6 Abs. 1 SächsPolG wäre - an einem sofort vollziehbaren, die vertretbare Handlung des Wegfahrens gebietenden Verwaltungsakt, der gegenüber dem Halter im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnte. Das Verwaltungsgericht, das die einschlägige Rechtsgrundlage offen gelassen hat, hat indes zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Umdeutung gemäß § 47 VwVfG erfüllt sind. Insbesondere ist eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 und 3 SächsVwVG für die Klägerin nicht mit ungünstigeren Folgen verbunden. Zudem steht sie - wie noch auszuführen sein wird - nicht im Ermessen der Behörde, so dass eine Umdeutung nicht nach § 47 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat die Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen, da die Ersatzvornahme rechtmäßig war (1) und auch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin mit den dadurch entstandenen Kosten zu belasten, nicht zu beanstanden ist (2).

1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß § 24 Abs. 1 SächsVwVG lagen vor.

Das Fahrzeug wurde auf Anordnung der hierfür zuständigen Vollzugsbediensteten der Beklagten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG) abgeschleppt.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das bei seinem Erlass mittels Zusatzschild aufschiebend bedingte und auch auf den Seitenstreifen erstreckte Halteverbotszeichen 283 jedenfalls im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens am 7.8.2001 gegen 8.00 Uhr als Allgemeinverfügung wirksam bekanntgemacht (vgl. zur wirksamen Bekanntmachung durch Aufstellen der Schilder: BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 und Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE 92, 32) und in Kraft getreten war. Der in dem Zusatzschild (gültig ab 6.8.2001, 7.00 Uhr) liegende Verstoß gegen die der Baufirma seitens der Beklagten auferlegte Frist, das Halteverbot 72 Stunden vor Arbeitsbeginn einzurichten, steht dem nicht entgegen. Zwar war diese behördlicherseits gesetzte Frist, bei der gemäß § 31 Abs. 6 VwVfG Sonnabende und Sonntage mitgerechnet werden, am 6.8.2001 nicht vor 18.00 Uhr (72 Stunden seit Aufstellung der Schilder am Freitag, den 3.8.2001) abgelaufen. Der Verstoß kann aber allenfalls bewirken, dass das Halteverbot vor Fristablauf von der Anordnung der Beklagten nicht gedeckt, damit zeitlich noch nicht in Kraft getreten und eine Durchführung der Ersatzvornahme vor In-Kraft-Treten rechtswidrig gewesen wäre. Die Geltung im Zeitraum nach Ablauf der in der Anordnung bestimmten Frist, in dem die Abschleppmaßnahme durchgeführt wurde, vermag er dagegen nicht zu hindern (im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, NZV 2008, 313).

Das in dem Halteverbot enthaltene Wegfahrgebot war entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. oben). Der Androhung der Ersatzvornahme sowie einer Fristsetzung vor der Abschleppanordnung bedurfte es wegen Gefahr im Verzug gemäß § 21 SächsVwVG nicht, da von dem rechtswidrig im Halteverbot geparkten Fahrzeug der Klägerin eine Störung der öffentlichen Sicherheit ausging, deren Beseitigung erforderlich war, um die anstehenden Gasleitungsarbeiten nicht zu behindern. Das bestreitet auch die Klägerin nicht. Zu Recht wendet sie gegen die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ferner nicht ein, dass sie ihr Fahrzeug vor Aufstellung der Schilder erlaubt geparkt hatte. Denn wegen der einer öffentlichen Bekanntgabe vergleichbaren Wirkung entfaltet ein - wie hier - gut sichtbar angebrachtes Halteverbotszeichen seine Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er es tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.)

Die Abschleppanordnung war auch nicht wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig. Ein anderes, die Klägerin weniger beeinträchtigendes Mittel zur Beseitigung der Störung stand entgegen ihrer Ansicht nicht deshalb zur Verfügung, weil ihre Nachbarin das Fahrzeug gegen 8.05 Uhr hätte wegfahren können. Nach ihrer eigenen Darstellung hatte sich diese Möglichkeit durch die Einleitung der Abschleppmaßnahme um 7.47 Uhr "erledigt", so dass nur fraglich sein kann, ob die Vollzugsbedienstete nach der Ermittlung der Klägerin als Halterin und nach dem ersten erfolglosen Versuch der Nachbarin, die Klägerin telefonisch an ihrem Urlaubsort zu erreichen, um Erkundigungen nach den Fahrzeugschlüsseln einzuholen, noch längere Zeit hätte zuwarten müssen. Es liegt indes auf der Hand, dass für die Vollzugsbedienstete nicht erkennbar sein konnte, ob ein weiterer Versuch - wie hier tatsächlich nur wenige Minuten später - gelingen würde. Ein weiteres Zuwarten war angesichts des vorangegangenen erfolglosen Versuchs wegen ungewisser Erfolgsaussichten nicht veranlasst.

Die von der Klägerin beanstandete Dauer der Vorlauffrist zwischen der Errichtung der Halteverbotszone und der Durchführung der Ersatzvornahme hat allein Bedeutung für die Frage, ob ihr in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, a. a. O.). Für die Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahmehandlung ist sie dagegen nicht von Belang, da es insoweit nur darauf ankommt, dass die Gefahrenabwehr nicht anders als durch das Abschleppen erreicht werden konnte und die damit verbundenen Nachteile jedenfalls ohne die getrennt zu beurteilenden Kosten nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme stehen.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, dass die Klägerin mit den Kosten der Ersatzvornahme belastet wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin eröffnet die Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 3 SächsVwVG der Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern schreibt eine gebundene Entscheidung vor, nach der die Behörde grundsätzlich Kostenerstattung verlangen muss (ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. v. 23.5.1995, DAR 1995, 377 m. w. N. zur abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg und Hessen). Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift ("werden ... festgesetzt") als auch aus der teleologischen Erwägung, dass die Kostenpflicht grundsätzlich der Verantwortlichkeit des Vollstreckungsschuldners für die ihm obliegende, aber nicht erfüllte Verpflichtung folgen soll. Ausnahmen, die der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, ist über § 7 SächsVwKG i. V. m. § 1 Nr. 2 und Anl. 1 lfd. Nr. 1 Tarifstelle 1 des Vierten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 24.10.2000 (4. SächsKVZ - SächsGVBl. 2000, S. 549) Rechnung zu tragen. Danach kann und muss von der Kostenerhebung für allgemeine Amtshandlungen, zu denen Vollstreckungsmaßnahmen zählen, abgesehen werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Aus Billigkeitsgründen ist ein Abweichen von dem Kostentragungsgrundsatz nur in atypischen Fällen geboten. Ein solcher liegt vor, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden ist, eine Störung ausgeht, zu deren Beseitigung der Halter oder Fahrer verpflichtet ist, die aber für ihn nicht vorhersehbar war und nicht in seine Risikosphäre fällt (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783). Die im Streitfall relevante Vorlaufzeit zwischen dem Aufstellen der Schilder freitags um 18.00 Uhr und der Abschleppmaßnahme dienstags gegen 8.00 Uhr umfasst drei volle Tage und führt nicht zur Unbilligkeit der Kostenerhebung.

Der Senat hat die Frage, welche angemessene Mindestfrist zwischen dem Aufstellen eines Halteverbotsschilds und einer Abschleppmaßnahme liegen muss, bislang nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.). Wie die Vorlaufzeit zu berechnen ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, da die vier Tage nicht als Mindestzeitraum, sondern lediglich als angemessener Zeitraum angesehen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zugrunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.). Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783) oder nur sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1990, NJW 1991, 1699) oder 48 Stunden (OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59). Der Senat hält im Regelfall eine Frist von 3 vollen Tagen, wie sie hier im Zeitpunkt des Abschleppens eingehalten war, für notwendig und angemessen.

Erforderlich ist eine Vorlauffrist deshalb, weil der parkende Verkehrsteilnehmer einerseits nicht darauf vertrauen darf, dass ein zunächst rechtmäßiges Langzeitparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.), von ihm andererseits aber auch nicht erwartet werden kann, dass er einen Dauerparkplatz täglich oder stundengenau auf eine Änderung der Verkehrsregelungen kontrolliert. In Ermangelung einer generellen verkehrsrechtlichen Regelung für die Bemessung der Vorlauffrist sind zunächst die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Be- steht die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder war eine baldige Änderung der Verkehrsregelung z. B. auf Grund einer Wanderbaustelle für jedermann erkennbar, so kommt eine kürzere Vorlauffrist ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Betracht. In der Regel - und so auch bei den hier geplanten Gasbauarbeiten - sind die Gründe für die Änderung der Verkehrsregelung aber plan- und vorhersehbar und eine Frist von drei vollen Tagen mit dem organisatorischen Vorlauf der Ordnungs- oder Straßenverkehrsbehörde vereinbar. Der damit verbundene Kontrollaufwand ist dem Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen auch zumutbar, zumal ihm bei der nach vollen Tagen bemessenen Frist nicht abverlangt wird, über seine Kontrollen exakt alle 72 Stunden Protokoll zu führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.), sondern lediglich alle drei Tage nach den Verkehrsverhältnissen an dem von ihm genutzten Parkplatz zu schauen. Das ist ohne Weiteres auch demjenigen zuzumuten, der sein Fahrzeug gewohnheitsmäßig nur am Wochenende nutzt. Ist er zur Kontrolle nicht bereit oder nicht in der Lage, kann er sich nicht auf eine überraschende Änderung der Verkehrsregelung berufen und trifft ihn und nicht die Allgemeinheit das verschuldensunabhängige Risiko, die Abschleppkosten zu tragen.

Der Ansicht der Klägerin, dass sich die Vorlaufzeit in Abhängigkeit von Schulferienzeiten und bei Bemessung nach drei Tagen um einen Sonntag verlängern müsse, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Ein Anspruch oder ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Dauerparkplatz besteht während der Schulferien ebenso wenig wie zu sonstigen Zeiten. Dem öffentlichen Interesse der Ordnungs- bzw. Straßenbaubehörde, notwendige Bauarbeiten oder andere Maßnahmen ohne zu langen Vorlauf durchführen lassen zu können, würde nicht mehr angemessen Rechnung getragen, wenn mehrfach im Jahr jeweils vor Ferienbeginn eine Änderung der Verkehrsregelung ggf. mehrere Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten anzukündigen wäre. Im Interesse der Praktikabilität verbietet sich auch eine Differenzierung nach örtlichen Parkgewohnheiten an Werktagen bzw. an Wochenenden oder Sonn- und Feiertagen. Auch bei großstädtischer Parkplatzknappheit dürfte es ein verallgemeinerungsfähiges typisches Verkehrsverhalten am Wochenende nicht geben. Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.). Entscheidend gegen die von der Klägerin im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Hamburg verlangte zusätzliche Berücksichtigung eines Sonntags spricht zudem, dass der Straßenverkehr auch an einem Sonn- oder Feiertag nicht zum Erliegen kommt und eine Änderung der Verkehrsregelung gerade auch an diesen Tagen, namentlich bei Sonderveranstaltungen, notwendig werden kann.

Nach allem ist die Belastung der Klägerin mit den Kosten der Ersatzvornahme nicht zu beanstanden, da eine angemessene Frist von 3 vollen Tagen zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Durchführung der Maßnahme eingehalten wurde. Dass das Halteverbot nach der Anordnung der Beklagten vom 10.7.2001 bereits nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden nach dem Aufstellen der Schilder und mithin zu einem Zeitpunkt wirksam werden sollte, in dem die hier für die Kostenbelastung als angemessen angesehene Vorlaufzeit noch nicht verstrichen gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Auch bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung der Beklagten, dass angesichts der verstärkten Bautätigkeit in Leipzig eine höhere Flexibilität von Verkehrsteilnehmern zu fordern und dementsprechend im Streitfall eine kürzere Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichend sei. Allerdings erscheint die von der Einschätzung in der Anordnung vom 10.7.2001 abweichende Auffassung wenig überzeugend. Der Aufzählung der Baumaßnahmen dürfte schon nicht zu entnehmen sein, dass die örtliche Bautätigkeit im Vergleich zu anderen Großstädten signifikant höher liegt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müssen aber auch ortskundige Verkehrsteilnehmer ohne hinzutretende Umstände, wie die Nähe zu einer Wanderbaustelle oder Baustellenankündigungen in der Lokalpresse, nicht ständig damit rechnen, dass sich die Verkehrsverhältnisse aufgrund von Bauarbeiten, die nicht plötzlich notwendig werden, binnen weniger als drei Tagen ändern. Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da die Klägerin unter Zugrundelegung einer 48-Stunden-Frist die Kosten hier erst recht zu erstatten hätte.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Beschluss vom 23. März 2009

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils auf 174,70 € festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 GKG a. F.; §§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Die vom Verwaltungsgericht und in dem vorläufigen Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts zusätzlich angesetzten Beträge in Höhe von 11,- € (Zustellungskosten) und 53,69 € (Widerspruchsverfahrensgebühren) sind als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen (vgl. (§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 22 Abs. 1 GKG a. F.; § 43 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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