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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 3 BS 195/06
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, SächsPRG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 | |
SächsVerf Art. 20 Abs. 2 | |
SächsPRG § 5 Abs. 2 | |
SächsPRG § 2 Abs. 3 Satz 1 | |
SächsPRG § 3 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 123 Abs. 1 |
2. Eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der für die Ausschreibung streitenden Interessen der Rundfunkbewerber erfordert, dass die Landesanstalt in angemessener Zeit, spätestens gleichzeitig mit der Ablehnung entscheidet, ob eine Zuteilung der Übertragungskapazität an einen bereits zugelassenen Rundfunkveranstalter ohne Ausschreibung oder eine konkret beabsichtigte Verwendung zu Förderzwecken Vorrang hat.
3. Wirtschaftliche Gründe können die Ablehnung eines Ausschreibungsantrags allenfalls ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn es für die betroffene Region um die Existenzsicherung des Lokalrundfunks als solchem durch die Gewährleistung programmlicher oder wirtschaftlicher Mindestvoraussetzungen geht. Hinsichtlich der Auswirkung solcher wirtschaftlicher Entwicklungen auf die Existenzfähigkeit des Lokalrundfunks ist der Landesanstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum einzuräumen.
4. Wird das Zulassungsverfahren sowie ein ggf. gegen die Zulassungsentscheidung angestrengter Rechtsstreit nicht unangemessen verzögert, ist es dem Rundfunkbewerber grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang in der Hauptsache abzuwarten. Das gilt regelmäßig nicht für das einem Zulassungsstreit vorgelagerte Verfahren auf Ausschreibung.
5. Weder einfachrechtliche Vorschriften des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes noch Grundrechte vermitteln dem Zulassungsbewerber einen Anspruch auf vorläufige Zuordnung einer Übertragungskapazität bis zum Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 BS 195/06
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausschreibung und Zuweisung der Übertragungskapazität Dresden Fernsehkanal 48; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor
am 12. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juli 2006 - 13 K 1071/06 - insoweit geändert, als der die Ausschreibung der Übertragungskapazität in Dresden Kanal 48 betreffende Hauptantrag in der Fassung des Beschwerdeantrags zu 1. abgelehnt wurde. Die Antragsgegnerin wird insoweit im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis spätestens 10. Januar 2007 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war bis 31.12.2005 aufgrund eines - zu diesem Zeitpunkt durch zivilgerichtlichen Vergleich beendeten - Vertrages mit der bislang einzigen Lizenzinhaberin für ein terrestrisch verbreitetes lokales Fernsehprogramm im Ballungsraum Dresden auf dem Gebiet der Programmproduktion und -vermarktung tätig. Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung primär die Ausschreibung der Frequenz Dresden Kanal 48 (Beschwerdeantrag zu 1.) und deren vorläufige Zuweisung (Beschwerdeantrag zu 3.), hilfsweise entsprechendes hinsichtlich einer anderen verfügbaren Übertragungskapazität (Beschwerdeanträge zu 2. und 4.). Die Beigeladene ist im Besitz einer Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Fernsehprogramms in Kabelanlagen im Südosten von Dresden mit einer Reichweite von ca. 21.000 Haushalten. Sie erstrebt im Parallelverfahren 3 BS 199/06 die vorläufige Zuordnung derselben Frequenzen an sich primär ohne, hilfsweise mit Ausschreibung. Den unter dem 30.6.2005 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Ausschreibung einer verfügbaren Übertragungskapazität lehnte die Antragsgegnerin, die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, mit Bescheid vom 25.11.2005 ab. Die Antragstellerin erhob hiergegen am 21.12.2005 Widerspruch, den sie unter Ankündigung einer weiteren, bis dato nicht nachgereichten Begründung zunächst nur unter Bezugnahme auf ihren Antrag begründete. Bereits zuvor hatte sie mit Schriftsatz vom 22.11.2005 ein erstes vorläufiges Rechtsschutzverfahren eingeleitet, das u.a. auf die Ausschreibung einer bestimmten und - wie sich im Beschwerdeverfahren herausstellte - tatsächlich nicht verfügbaren Übertragungskapazität (Frequenz in Dresden Kanal 43) gerichtet war. Schon während dieses - nach Rücknahme der Beschwerde mit Einstellungsbeschluss des Senats vom 22.5.2006 beendeten - Verfahrens hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 6.2.2006 mitgeteilt, dass der Medienrat beschlossen habe, eine Entscheidung über die weiteren anhängigen Verwaltungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Senats zurückzustellen. Über den Widerspruch der Antragstellerin vom 21.12.2005 ist bislang nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.7.2006 abgelehnt, da sie weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
II.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Beschwerdeantrags zu 1. nur im tenorierten Umfang zulässig und begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - soweit er nach dem Beschwerdeantrag zu 1. primär auf die Ausschreibung der Frequenz in Dresden Kanal 48 sowie nach dem Beschwerdeantrag zu 2. hilfsweise auf die Ausschreibung einer anderen verfügbaren Übertragungskapazität gerichtet ist - bereits unzulässig, weil er faktisch auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, obgleich ein strikter Anordnungsanspruch (a) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommt. Würde die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, so würde die Ausschreibung, mit der das auf Auswahl beruhende Zulassungsverfahren (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 SächsPRG) beginnt, im Anschluss an das Beschwerdeverfahren durchgeführt. Das Ausschreibungsverfahren wird mit Ablauf der in der Ausschreibung gesetzten Frist zur Einreichung der in ihr geforderten Angaben (vgl. § 9 Abs. 1 und 3 SächsPRG) abgeschlossen und endet je nach Länge der Ausschreibungsfrist in wenigen Monaten, womit sich die Hauptsache erledigt. Entsprechend erledigt sich die Hauptsache in dem Moment, in dem die Antragsgegnerin bei Verpflichtung zur Neubescheidung einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erlässt. Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des im Beschwerdeantrag zu 1. als Minus enthaltenen Bescheidungsbegehrens. Diesem ist vielmehr ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Anordnung stattzugeben, weil es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwirken, und ihr Begehren bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Beurteilung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss. In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (b) und eines Anordnungsgrundes (c) glaubhaft gemacht. a) Die von der Antragstellerin gewünschte Herleitung eines strikten Ausschreibungsanspruchs aus § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG i.V.m. der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 2 SächsVerf) hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. aa) Freilich teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG getroffenen Regelung ("Die Landesanstalt schreibt verfügbare technische Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete und zur Veranstaltung bestimmter Programmarten im Sächsischen Amtsblatt aus") um eine nicht drittschützende Verfahrensvorschrift handele, die allein dazu diene, dass die Träger der Landesanstalt ihre Programmvorstellungen frei von staatlicher Einflussnahme beschreiben können. Das Verwaltungsgericht hat die dem zugrunde liegende Annahme, Bewerbern um die Zulassung zur Rundfunkveranstaltung stehe bei der Auslegung und Anwendung des Rundfunkrechts ein Anspruch auf Beachtung ihrer Position als Träger des Grundsrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.1998, BVerfGE 97, 298) nur bezogen auf das mit der Ausschreibung beginnende Zulassungsverfahren selbst zu, nicht näher begründet, weswegen es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, dass sich dem Vorbringen der Antragstellerin hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass sie an ihrer gegenteiligen Auffassung aus vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen festhält. Der auch drittschützende Normcharakter ergibt sich zunächst aus dem Ausschreibungszweck, sicherzustellen, dass sich alle privaten Anbieter von Rundfunkprogrammen um die Zulassung zu den ausgeschriebenen Bedingungen bewerben und am Zulassungsverfahren nach § 5 SächsPRG teilnehmen können. Die Ausschreibung gewährleistet somit für alle Bewerber den chancengleichen Zugang zum Zulassungsverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 24.9.1996, SächsVBl. 1997, 60; ThürOVG, Beschl. v. 18.12.2001, ZUM 2002, 493). Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich die Bewerber bezüglich derjenigen verfassungsrechtlich gebotenen Auswahl- und Zulassungsregeln auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen können, die der Gefahr der Einflussnahme auf die für die Grundrechtsgarantie wesentliche Programmfreiheit vorbeugen und die die Rundfunkfreiheit in der Bewerbungssituation sichern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondiert den zunächst als objektivrechtlichen Verpflichtungen des Rundfunkgesetzgebers entwickelten Anforderungen eine subjektivrechtliche Position nicht nur der bereits zugelassenen Rundfunkveranstalter sondern auch der Rundfunkbewerber, da sie deren Schutz gleichfalls dienen und der Sicherungszweck gefährdet wäre, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Pflichtverletzung geltend zu machen (BVerfG, Beschl. v. 20.2.1998, aaO). Es würde indessen zu kurz greifen, die grundrechtliche Position der Rundfunkbewerber erst ab der Ausschreibung verfügbarer Übertragungskapazitäten zu beachten. Denn da es zur Ausübung der Rundfunkfreiheit der Sendemöglichkeiten bedarf, liegt in der Nichtausschreibung verfügbarer Übertragungskapazitäten zugleich eine Entscheidung über eine notwendige Bedingung der Möglichkeit der Grundrechtsausübung. Könnten verfügbare Sendekapazitäten ohne hinreichenden Grund gleichsam gehortet werden, so erhielten die Grundrechtsträger nicht einmal die Chance der Zulassung zum Rundfunk. Inmitten steht dabei die unzulässiger Einflussnahme noch vorgelagerte Gefahr unzulässiger Verhinderung der Programm- und Sendefreiheit. Zur Grundrechtssicherung ist es daher auch hier erforderlich, die objektivrechtliche Ausschreibungsverpflichtung um eine subjektivrechtliche Komponente zu ergänzen, die es dem Zulassungsbewerber ermöglicht, die Entscheidung über die Nichtausschreibung unter Berufung auf die Rundfunkfreiheit gerichtlich überprüfen zu lassen (im Ergebnis ebenso: Hain in dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen "Gutachten zur Ausschreibungsverpflichtung von technischen Übertragungskapazitäten gemäß § 5 Abs. 2 SächsPRG", S. 25). bb) Nicht zu folgen ist der Antragstellerin allerdings, soweit sie der einfachrechtlichen Ausschreibungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG i.V.m. den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 2 SächsVerf einen einklagbaren strikten Anspruch auf Ausschreibung entnehmen will. Der Wortlaut der Norm ("schreibt ... aus") ist nicht gleichermaßen eindeutig, wie es die klar auf eine gebundene Entscheidung abzielende Formulierung "hat auszuschreiben" oder auch die ebenso klar Ermessen einräumende Formulierung "kann ausschreiben" wäre. Entstehungsgeschichtlich ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass "bei technischer Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten keine Verpflichtung zur unmittelbaren Ausschreibung" gewollt war (LT-Drs. 2/1584, S. 29). Die Normsystematik und der Gesetzeszweck bestätigen dies. Zunächst enthält § 5 Abs. 2 Satz 4 SächsPRG eine in das Ermessen der Landesanstalt gestellte Ausnahme von der Ausschreibungsregelung nach Satz 1, indem diese ermächtigt wird, ohne Ausschreibung technische Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Veranstalter zu vergeben oder für einen zugelassenen Veranstalter auszutauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird. Schon diese Vorschrift zeigt, dass die Ausschreibung nach Satz 1 keine zwingende, sondern allenfalls eine Regelverpflichtung darstellen kann. Aufgabe des Rundfunkgesetzgebers ist es, die Rahmenbedingungen für eine positive Rundfunkordnung zu schaffen. Zu diesem Zweck wird die Landesanstalt in § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsPRG verpflichtet, die Voraussetzungen für die Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten zu fördern, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Diese Verpflichtung obliegt der Landesanstalt nicht nachrangig, sondern - wie es ausdrücklich heißt - "neben ihrer Aufgabe der Zulassung". Da Übertragungskapazitäten auch zur Erfüllung der Förderverpflichtung benötigt werden, jedoch nie hierfür verfügbar wären, wenn § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG zwingend ihre Ausschreibung zu Zulassungszwecken vorsähe, muss die Norm dahingehend verstanden werden, dass die Landesanstalt hinsichtlich freier Übertragungskapazitäten nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob sie zur Ausschreibung oder zur Förderung der Rundfunkordnung verwendet werden sollen, wobei sie im zweiten Fall nicht für eine Ausschreibung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG verfügbar sind. Beantragt ein Rundfunkinteressent die Ausschreibung, hat er demzufolge keinen strikten Ausschreibungsanspruch, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ausgeschrieben wird. b) Aus dem Gesagten folgt, dass die Landesanstalt bei der Entscheidung über die Ausschreibung einer Sendekapazität die Interessen neuer Zulassungsbewerber, die entgegenstehenden Interessen bereits zugelassener Veranstalter auf Zuteilung ohne Ausschreibung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 SächsPRG sowie das allen Rundfunkbeteiligten zugute kommende Ziel von Fördermaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsPRG zu berücksichtigen hat. Für die Ermessensausübung gelten folgende Maßstäbe: aa) Entgegen der Auffassung aller Verfahrensbeteiligten kommt es nicht darauf an, ob eine Ausschreibung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG logisch eine Entscheidung über die Nichtausschreibung nach Satz 4 voraussetzt oder umgekehrt oder ob die Zuordnung ohne Ausschreibung nach Satz 4 drittschützende Wirkung mit der Folge hätte, dass die Antragstellerin eine zu Gunsten der Beigeladenen ergehende Entscheidung anfechten könnte (verneinend für eine ähnliche Regelung in Art. 2 § 4 Abs. 1 MedienGÄndG BW: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.5.1993, ZUM 1994, 741); denn diese letztere Frage wäre erst in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zu klären. Jedenfalls ist es aber ermessensfehlerhaft, die Ausschreibung mit dem bloßen Hinweis auf den logischen Vorrang der Entscheidung über die Nichtausschreibung abzulehnen. Da sich beide im Ermessen der Landesanstalt stehende Entscheidungen gegenseitig ausschließen, kann die eine vielmehr nur dann unter Berufung auf die andere verweigert werden, wenn die andere Entscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Solange die Landesanstalt nicht entschieden hat, die Übertragungskapazität nach § 5 Abs. 2 Satz 4 SächsPRG ohne Ausschreibung der bereits als Rundfunkveranstalterin zugelassenen Beigeladenen zuzuordnen, bleibt sie zur Ausschreibung im Sinne von Satz 1 verfügbar und kann die Ausschreibung nur aus anderen Gründen, nicht aber unter Bezug auf eine mögliche, tatsächlich aber nicht getroffene Entscheidung über die Nichtausschreibung abgelehnt werden. bb) Im Ergebnis das Gleiche gilt für die Abwägung der Interessen an einer Ausschreibung mit den Förderverpflichtungen nach § 2 Abs. 3 SächsPRG. Auch insoweit wäre es unzulässig, die Ausschreibung mit der Begründung abzulehnen, die betroffene Übertragungskapazität solle vorgehalten werden, um sie irgendwann für eine noch nicht konkret geplante Fördermaßnahme nutzen zu können. Vielmehr erfordert eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der für die Ausschreibung streitenden Interessen der Rundfunkbewerber, dass die Landesanstalt im Falle der Verfügbarkeit einer Übertragungskapazität in angemessener Zeit, spätestens gleichzeitig mit der auf diesen Umstand gestützten Ablehnung eines Ausschreibungsantrags entscheidet, ob eine konkret beabsichtigte Verwendung zu Förderzwecken Vorrang hat. cc) Wirtschaftliche Gründe können die Ablehnung eines Ausschreibungsantrags nach Auffassung des Senats nur ausnahmsweise rechtfertigen. Dabei geht es vorliegend nicht um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung, welche die Antragstellerin durch ihre bisherige Tätigkeit unstreitig unter Beweis gestellt hat. Die bereits zitierte Passage des Gesetzentwurfs, mit der ein an die Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten geknüpfter Ausschreibungsautomatismus abgelehnt wurde, hebt auf ein objektives Wirtschaftlichkeitskriterium ab. Sie betrifft eine Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG, wonach bei der Erteilung von Zulassungen Sendegebiete von der Landesanstalt unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und der zuvor festgestellten wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Vollprogrammen nach programmlichen Gesichtspunkten festgelegt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollten "wirtschaftliche Voraussetzungen und wirtschaftliche Entwicklung der Veranstalter [...] als Entscheidungskriterien gestärkt" werden (LT-Drs. 2/1584, S. 2) und unter wirtschaftlicher Tragfähigkeit "nicht nur die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Senders, sondern der gesamte Rundfunk- und Werbemarkt zu berücksichtigen" sein (LT-Drs. 2/1584, S. 29). Indessen muss dieses Kriterium im Lichte des durch das Grundrecht der Rundfunkfreiheit geschützten Prozesses freier Meinungsbildung auch und gerade durch publizistischen Wettbewerb einschränkend ausgelegt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht eine Verbotsnorm, mit der private Anbieter vor der Konkurrenz der Landesrundfunkanstalten und der Gefahr geschützt werden sollten, die für sie existenznotwendigen Werbeeinnahmen teilweise an diese zu verlieren, für verfassungswidrig erklärt und hierzu ausgeführt, Marktchancen könnten eine Frage wirtschaftlicher, nicht aber der Meinungsfreiheit sein; seien private Veranstalter zu keinem Angebot imstande, das gegen ein konkurrierendes öffentlich-rechtliches Programm zu bestehen vermöge, könne auch ein gesetzliches Verbot solcher konkurrierender Programme der Freiheit der Meinungsbildung und der Rundfunkfreiheit nicht dienen und sei mit dem Grundgedanken der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Diese Erwägungen sind auf die Konkurrenzsituation ausschließlich unter Privaten, also bereits zugelassener Veranstalter und neuer Zulassungsbewerber, ohne Weiteres übertragbar. Es ist nicht Aufgabe der Landesanstalt und vor dem Hintergrund der Rundfunkfreiheit ermessensfehlerhaft, bereits zugelassene Anbieter durch eine restriktive Ausschreibungspraxis vor wirtschaftlicher Konkurrenz zu schützen (vgl. ebenso Hain aaO, S. 18 ff.). Anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn es für die betroffene Region um die Existenzsicherung des Lokalrundfunks als solchem durch die Gewährleistung programmlicher oder wirtschaftlicher Mindestvoraussetzungen geht, unterhalb deren ein publizistischer Wettbewerb definitionsgemäß nicht mehr sinnvoll möglich ist. Hinsichtlich der Auswirkung solcher wirtschaftlichen Entwicklungen auf die Existenzfähigkeit des Lokalrundfunks ist der Landesanstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum einzuräumen, wobei der gebotene Interessenausgleich jedenfalls eine Einzelfallprüfung für den jeweiligen Standort und die dort tätigen Anbieter erfordert und die Prognose auf der Grundlage wissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt und nachvollziehbar sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1999, DVBl. 2000, 120; ausführlich Hain aaO, S. 24 ff.).
dd) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin den der Antragstellerin zustehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausschreibung mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt: Der ablehnende Bescheid vom 25.11.2005 ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Ausschreibung eines weiteren lokalen Rundfunkprogramms einen "für alle Beteiligten ruinösen Wettbewerb" zur Folge hätte. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach vorliegenden Erhebungen und den auf dieser Grundlage angestellten Wertungen und Prognosen des Medienrates sei im Raum Dresden kein Umsatzpotential für einen zweiten Ballungsraumsender mehr vorhanden, so dass nur ein Veranstalter lebensfähig sei. Unter Zugrundelegung der von allen Lokalfernsehsendern in Deutschland im Jahr 2004 erwirtschafteten 80 Mio. € Gesamteinnahmen ergebe sich für Dresden "rein rechnerisch" ein Umsatz für das Lokalfernsehen von 432.000 €. Der durchschnittliche Umsatz von Lokalfernsehsendern mit einer technischen Reichweite zwischen 100.000 und 300.000 Haushalten außerhalb Bayerns liege bei etwa 780.000 €. Nach Angaben der Antragstellerin seien 2004 für das bisher für die Lizenzinhaberin gesendete Programm Einnahmen in Höhe von ca. 900.000 € erwirtschaftet worden. Dieses deutlich überdurchschnittliche Ergebnis zeige im Vergleich zu den genannten Angaben für andere Ballungsräume, dass das Lokal-TV-Umsatzpotential im Raum Dresden durch die bisherige alleinige Lizenzinhaberin bereits ausgeschöpft sei. Der Eintritt eines weiteren Wettbewerbers müsse danach zwangsläufig zu "einem (drastischen) Umsatzrückgang" führen. In der Folge werden die Vorzüge des mit einem zweiten Veranstalter entfallenden Alleinstellungsmerkmals der lokalen Fernsehnachrichten sowie im Allgemeinen die für das Lokalfernsehen nachteiligen Marktbedingungen (harter ökonomischer Wettbewerb mit Print- und Hörfunkmedien, geringe Erfahrungen lokaler Werbeagenturen mit der Fernsehwerbung, auf ein Lokalprogramm begrenzte Zuschauergewohnheiten etc.) beschrieben. Auch in Bayern, wo die ursprünglich mit Fördergeldern subventionierten Doppellizenzen inzwischen aufgehoben worden seien, habe sich gezeigt, dass zwei Fernsehveranstalter in einem lokalen Werbemarkt nicht realisierbar seien. Das Bayerische Mediengesetz sei daher im Jahr 2003 geändert worden, und eine Konkurrenz auf lokaler Ebene werde nicht mehr geschaffen. Festzuhalten sei somit, dass ein intramediärer Wettbewerb zwischen zwei Lokalfernsehsendern in einem Verbreitungsgebiet einen Preiskampf unterhalb der Selbstkosten zur Folge hätte. Der Verdrängungswettbewerb wirke sich darüber hinaus auf die bislang in einer Nische im Südosten von Dresden tätige Beigeladene aus. Käme es bei zwei für den Ballungsraum Dresden zugelassenen Lokalfernsehveranstaltern zu einem Preissturz für Werbespots, so würde sich deren Wettbewerbsnachteil (höhere Kosten im Verhältnis zur geringeren Zahl der erreichbaren Zuschauer) noch weiter erhöhen und einen Umsatzrückgang bewirken. Im Ergebnis sei durch wegbrechende Einnahmen und durch Verdrängung von bis zu zwei lokal ausgerichteten Veranstaltern ein deutliches Minus gegenüber dem jetzigen Zustand zu erwarten. Im Übrigen habe die Antragstellerin selbst die Auffassung vertreten, dass es wirtschaftlich keinerlei Sinn mache, zwei lokale Fernsehprogramme produzieren und in Wettbewerb treten zu lassen.
Diese Erwägungen vermögen die Nicht-Ausschreibung nicht zu tragen. Eine Wettbewerbssituation, die sowohl für den bisherigen Monopolisten einer Lizenz für Ballungsraumfernsehen als auch für einen neu hinzukommenden Ballungsraumsender ruinös wäre, würde zwar in einen Zustand münden, in dem weder das bisherige Angebot erhalten bliebe, geschweige denn publizistischer Wettbewerb entstehen würde und der daher im Interesse der Aufrechterhaltung wenigstens des bestehenden Standards durch Nicht-Ausschreibung eines weiteren Programms verhindert werden dürfte. Entsprechendes dürfte für den Fall gelten, dass bei Ausschreibung und Zulassung eines weiteren Ballungsraumsenders einer von beiden und zusätzlich der bisher erfolgreich auf den Südosten von Dresden beschränkte Lokalsender mit der Folge ruiniert würde, dass sich das bisherige Programmangebot auf dasjenige des übrig bleibenden Monopolisten reduzieren würde. Die diesbezüglich in dem angegriffenen Bescheid angestellten Prognosen erscheinen dem Senat aber vor dem Hintergrund der von der Landesanstalt nicht in Frage gestellten, durch Lokal-Fernsehfunk in Dresden tatsächlich erzielten Umsätze nicht hinreichend abgesichert und nachvollziehbar. Die Landesanstalt hat ihrer Prognose keine Erhebungen darüber zugrunde gelegt, ab welcher absoluten Umsatzhöhe ein Sender auf Dauer in Dresden nicht mehr betrieben werden könnte, sondern sich auf eine Orientierung an arithmetischen Mittelwerten beschränkt. Der Unterschied der herangezogenen Durchschnittswerte von 432.000 € und 780.000 € ist nach dem von der Landesanstalt in Auftrag gegebenen "Gutachten zur Wirtschaftlichkeit und den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines zweiten Ballungsraum-TV-Senders in Dresden" vom 31.8.2005 (S. 12) damit zu erklären, dass mit zunehmender technischer Reichweite der (Werbe-)Umsatz der Lokal-TV-Sender exponentiell ansteigt. Sollen beide Durchschnittswerte, wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht, Aussagekraft für die Prognose haben, müssen sie so verstanden werden, dass auch der niedrigere von ihnen die Überlebensfähigkeit eines Senders zulässt und der höhere von ihnen lediglich die in größeren Verbreitungsgebieten durchschnittlich höheren Umsatzmöglichkeiten angibt. Der von der Antragstellerin im Jahr 2004 tatsächlich erzielte Umsatz in Höhe von 900.000 € würde daher ein Umsatzpotential darstellen, das gemessen an dem arithmetischen Mittelwert von 432.000 € durchaus für zwei Veranstalter ausreichen würde. Rechnet man den von der Beigeladenen tatsächlich erwirtschafteten Umsatz, den sie im Parallelverfahren für 2005 auf 300.000 € beziffert hat, hinzu, so ergibt sich ein im gesamten Raum Dresden in der Vergangenheit tatsächlich erzieltes Jahresumsatzaufkommen in Höhe von rd. 1,2 Mio €. Dieses würde reichen, um zwei Veranstaltern den Mittelwert von 432.000 € und einem dritten Veranstalter einen Umsatz von ca. 336.000 € zu bieten, der damit immerhin noch höher liegen würde als das von der Beigeladenen bisher erzielte Aufkommen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Beigeladene selbst um die zusätzliche Frequenz bemüht. Das setzt voraus, dass sie für sich auch in Konkurrenz zu einem bereits zugelassenen Veranstalter genügende Umsatzchancen sieht. Bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Umsatzes von 432.000 € ist daher die Prognose eines für die Überlebensfähigkeit von zwei oder drei Sendern in Dresden nicht ausreichenden Umsatzpotentials nicht hinreichend nachvollziehbar. Die weiteren von der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid angestellten Überlegungen gehen aber von dieser Prämisse aus und dürften somit für sich allein nicht tragfähig sein. Wohl aus diesem Grund schwankt die Darstellung zwischen der Erwartung eines drastischen und eines ruinösen Umsatzrückganges, obgleich es allein auf letzteren in Abgrenzung zu einem nach dem oben dargelegten Maßstab unzulässigen Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz bzw. Umsatzminderungen ankommt. Auch das erwähnte Auftragsgutachten für die Antragsgegnerin gelangt nicht zu einer hinreichend sicheren Prognose eines für zwei Ballungsraumsender beidseitig ruinösen Wettbewerbs, sondern hält sogar eine Steigerung der bisherigen Einnahmen der Antragstellerin noch über 900.000 € hinaus für realistisch, da der intermediäre Wettbewerb lokaler Werbemedien in Dresden nicht überdurchschnittlich ausgeprägt sei, und erwartet darüber hinaus mittelfristig, dass einer der beiden Ballungsraum-Sender den Sendebetrieb aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit einstellen müsse. Hinsichtlich der Beigeladenen bedeute der zu erwartende Preiskampf vor allem ein Verlust an Werbekunden, da zwei Ballungsraum-TV-Sender intensiver versuchen würden, deren Kunden abzuwerben. Das Gutachten schließt mit der für eine tragfähige Prognose jedenfalls nicht ausreichenden Einschätzung, es sei "fraglich", ob sich die Beigeladene im Wettbewerb zu zwei Ballungsraum-TV-Sendern in ihrer lokalen Nische weiter behaupten könne, wobei das nicht gelten soll, wenn sie von einem von ihnen zur Programmproduktion unter Vertrag genommen werde.
Der Hinweis auf die bayerische Gesetzesänderung erscheint zum einen deshalb unbehelflich, weil nicht die finanzielle Förderung konkurrierender Lokal-TV-Sender in Rede steht, und zum anderen deshalb, weil durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass etwa auch bei der Forderung nach Zusammenarbeit von Programmanbietern, die zuvor getrennte Genehmigungen eines lokalen Fernsehfensterprogramms und eines lokalen Fernsehprogramms hatten, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und die gemeinsame Gestaltung lokaler Fernsehangebote durch eine Anbietergemeinschaft nicht generell, sondern nur dann verlangt werden darf, wenn dies zur Aufrechterhaltung der lokalen Fernsehversorgung bzw. der Programmqualität erforderlich ist und wenn weiterhin bei der Abwägung die Belange eines Alt-anbieters, der das bisher erfolgreich gestaltete Fernsehfenster fortsetzen will, angemessen berücksichtigt wird (BayVGH, Beschl. v. 29.1.2004 - 7 CE 03.3205 - abgedruckt in JURIS; BayVerfGH, Beschl. v. 30.5.2005, NVwZ 2006, 82). Schließlich ist unerheblich, dass auch die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht hat, als künftige Ballungsraum-TV-Senderin selbst kein Interesse an wirtschaftlicher Konkurrenz zu haben.
Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.6.2006 angemerkt hat, dass der Kanal 48 dafür genutzt werde, jederzeit und flexibel auf rundfunk- oder auch mediendienstorientierte Bedarfslagen reagieren zu können, und ferner die Auffassung vertreten hat, dass der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf Zuordnung ohne Ausschreibung logisch Vorrang vor der Entscheidung über den Ausschreibungsantrag habe, so wäre eine darauf gestützte Ablehnung der Ausschreibung ermessensfehlerhaft. Das ergibt sich aus den oben b) a) und bb) dargestellten Anforderungen, wonach die Verfügbarkeit einer Übertragungskapazität als Tatbestandsmerkmal der Ausschreibungsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG erst mit einer anderweitig getroffenen Entscheidung über ihre konkrete Nutzung bzw. ihre Zuordnung an einen bereits zugelassenen Bewerber entfällt. c) Es ist der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausschreibung erst im Hauptsacheverfahren zu erstreiten. Das folgt freilich nicht schon aus den von der Antragstellerin eidesstattlich versicherten Konsequenzen der Einstellung ihres Sendebetriebs (u.a. Entlassung von Mitarbeitern, zum Jahresende auslaufende Kurzarbeitsregelungen). Denn diese wären nur mit einer die Aufrechterhaltung des Sendebetriebs ermöglichenden vorläufigen Frequenzzuordnung, nicht aber mit der hier allein zu beurteilenden einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Neubescheidung des Ausschreibungsantrags abwendbar. Nach Auffassung des Senats entstünden der Antragstellerin aber ohne die Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Ausschreibungsantrags im Wege der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet eine gesetzliche Zugangsregelung, die die Rundfunkfreiheit gegen Programmeinflüsse seitens des Staates wirksam sichert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.1998, aaO). Das Gebot hat der Rundfunkgesetzgeber in zulässiger Weise durch die Ausgestaltung eines präventiven Zulassungsvorbehalts in §§ 5 ff SächsPRG umgesetzt und dabei bestimmt, dass das Verfahren mit der Ausschreibung beginnt und über die Auswahl zur Zulassung des erfolgreichen Bewerbers führt. Wird das Zulassungsverfahren sowie ein ggf. gegen die Zulassungsentscheidung angestrengter Rechtsstreit nicht unangemessen verzögert, ist es dem Rundfunkbewerber entsprechend der gesetzlichen Wertung regelmäßig zuzumuten, den Ausgang in der Hauptsache abzuwarten. Die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Freiheit verlangt in Verbindung mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erst dann eine Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das Zulassungsverfahren unverhältnismäßig lange dauert (vgl. zum präventiven Erlaubnisvorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG: BayVGH, Beschl. v. 1.3.2002 - M 16 E 01.5615 - abgedruckt in JURIS). Im vorliegenden Fall geht es aber seit dem vor fast eineinhalb Jahren gestellten Ausschreibungsantrag vom 30.6.2005 noch gar nicht um einen Zulassungsstreit, dessen Dauer die Antragstellerin regelmäßig hinzunehmen hätte, sondern um die Frage, ob dieses Verfahren durch Ausschreibung überhaupt erst eröffnet werden soll. Diese vorgelagerte Frage betrifft die notwendige Bedingung der Möglichkeit der Ausübung des Rundfunkgrundrechts und damit eine Voraussetzung, hinsichtlich derer der Gesetzgeber eine streitige Entscheidung und ein dafür maßgebliches Verfahren jedenfalls nicht als Regelfall im Blick gehabt hat. Zieht sich ein derartiger Streit aus welchen Gründen auch immer seit mehr als einem Jahr in die Länge, so erfordert es der Grundrechtsbeachtungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 2 SächVerf i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zumindest dann, wenn - wie hier (vgl. oben b) - der Anspruch auf Neubescheidung des Ausschreibungsantrags mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, von dem Verweis auf das Hauptsacheverfahren, der mit einer unzumutbaren Verzögerung der Grundrechtsausübung verbunden wäre, abzusehen und die einstweilige Anordnung im tenorierten Umfang zu erlassen. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Antragstellerin die bislang schon eingetretene Verzögerung teilweise mitzuvertreten hat. Sie hat zwar die mit Einlegung des Widerspruchs vom 21.12.2005 angekündigte weitere Begründung bis dato nicht nachgereicht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6.2.2006 angekündigt hatte, bis zu einer (Sach-)Entscheidung des Senats die noch anhängigen Verwaltungsverfahren nicht weiter zu betreiben und die Antragstellerin dieser durchaus üblichen Verfahrensweise unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht entgegentreten musste. 2. Für die haupt- und hilfsweise mit den Beschwerdeanträgen zu 3. und 4. geltend gemachten Begehren auf vorläufige Zuweisung der Übertragungskapazität in Dresden Kanal 48 oder einer anderen verfügbaren Frequenz bis zur Beendigung der Ausschreibung fehlt es dagegen an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher ergibt sich - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder aus einer einfachrechtlichen Norm des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes noch unmittelbar aus oder in Verbindung mit Grundrechten. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass eine einfachrechtliche Norm des Rundfunkrechts die (vorläufige) Zuordnung einer Übertragungskapazität ohne vorherige Zulassung vorsieht, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. Der Antragstellerin steht als Bewerberin um eine Rundfunkzulassung abgesehen von dem durch den Tenor gesicherten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausschreibung - für den Fall, dass ausgeschrieben wird - allein ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 SächsPRG auf ermessensfehlerfreie Auswahl und Zulassung zu. Dabei kommt weder ein Recht auf (vorläufige) Zuordnung in Betracht noch eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung, da damit der in der Hauptsache einklagbare Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl und Zulassung weit übersichert würde, ohne dass das der Landesanstalt eingeräumte Auswahlermessen in der durch den Hilfsantrag der Beigeladenen im Parallelverfahren bereits gegebenen Konkurrenzsituation zwingend auf eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin reduziert wäre. Das gilt, zumal prinzipiell die Interessen aller potentiellen Bewerber im Auswahlverfahren gleichgewichtig sind, dem durch eine vorläufige Zuordnungsentscheidung Begünstigten ein Wettbewerbsvorteil verschafft und die Chancengleichheit anderer Bewerber dadurch beeinträchtigt würde. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 2 SächsVerf) vermittelt der Antragstellerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Zuordnung verfügbarer Übertragungskapazitäten. Wie oben dargelegt, bedarf die Rundfunkordnung der positiven Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und ist insbesondere der einfachrechtliche Zulassungsvorbehalt verfassungsrechtlich unbedenklich. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützten Berufsfreiheit. Denn an einer Zugangsregelung, die die Rundfunkfreiheit gegen Programmeinflüsse seitens des Staates wirksam sichert, besteht angesichts der Bedeutung, die dem Rundfunk für die freie Meinungsbildung in der Demokratie zukommt, ein besonders gewichtiges Gemeinwohlinteresse, das auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht geringer wiegen kann als das private Interesse eines Rundfunkanbieters daran, von dem Zulassungsvorbehalt vorläufig ausgenommen zu werden, wenn er sein erwerbswirtschaftliches Engagement der Programmproduktion und -vermarktung, das er auf eigenes Risiko im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter eingegangen war, aufgrund eines zivilrechtlichen Vergleichs beenden muss. Schließlich vermag die Antragstellerin aus dem Eigentumsgrundrecht, das nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst, keinen Anordnungsanspruch herzuleiten. Das ergibt sich schon daraus, dass zu ihrem Gewerbebetrieb bislang keine Rundfunklizenz gehörte und - soweit es um deren Erwerb geht - das Grundrecht der Berufsfreiheit als das sachnähere Grundrecht vorgeht (vgl. näher: BayVerfGH, Beschl. v. 28.1.2003, BayVBl. 2003, 523). Fehlt es hinsichtlich der begehrten vorläufigen Zuordnung einer verfügbaren Übertragungskapazität bereits an einem Anordnungsanspruch, so kommt es nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht mit Blick auf die von der Antragstellerin eidesstattlich versicherten Konsequenzen der Einstellung ihres Sendebetriebs zu Recht auch den zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund verneint hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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