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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 3 BS 232/05
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 BS 232/05
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Teilnahme an einem Aufbauseminar; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Gellner
am 15. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2005 - 2 K 576/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darlegt. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, deren Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit dieser Entscheidung auseinander setzen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdebegründung auf die wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen muss, weshalb sie der Beschwerdeführer nicht für tragfähig hält.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Voraussetzungen zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgelegen, da für den Antragsteller 15 Punkte eingetragen gewesen wären. Es sei auch auf diesen Zeitpunkt abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, weswegen es unerheblich sei, dass im Laufe des Widerspruchsverfahren hinsichtlich eines mit vier Punkten geahndeten Verstoßes Tilgungsreife eingetreten sei. Die Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StVG seien Teil eines einheitlichen Maßnahmesystems, so dass auf einheitliche Zeitpunkte abzustellen sei. Bei einem Stand ab 18 Punkten gehe das Gesetz zwingend von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aus, ohne dass Rücksicht auf Zufälligkeiten zu nehmen sei. Ins Gewicht falle auch, dass der Betroffene auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung Einfluss nehmen könne und der Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 3 StVG anderenfalls seine Wirkungskraft nicht voll entfalten könne.
Der Beschwerdeführer trägt hiergegen vor, die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar sei eine weniger einschneidende Maßnahme als die Entziehung der Fahrerlaubnis, weswegen die Regelungen der § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StVG nicht vergleichbar seien. Die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers solle sich durch mehrere Verkehrsverstöße innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ergeben, wobei der Zeitraum auch durch die Tilgungsbestimmungen eingegrenzt werde. Länger zurückliegende Verstöße sollten nicht mehr herangezogen werden. Würde nunmehr auf den Zeitpunkt der Anordnung abgestellt, verschöben sich die Maßstäbe zuungunsten des Fahrerlaubnisinhabers, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich sei. Maßgeblich sei daher wie in allen anderen Verfahren der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage den Erlass der Verfügung und nicht die letzte behördliche Entscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides angesehen.
Grundsätzlich ist in der Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage anzusehen, was allgemein auch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1995, BVerwGE 99, 249). Jedoch kann aus Gründen des materiellen Rechts auch ein anderer Zeitpunkt ausschlaggebend sein. Das ist hier der Fall, was sich aus der Systematik des Punktsystems ergibt: Das zum 1.1.1999 eingeführte Punktsystem des § 4 StVG verfolgt nach § 4 Abs. 1 StVG das Ziel, Schutz vor Gefahren, die von Mehrfachtätern ausgehen, zu bieten und soll eine einheitliche Behandlung von Mehrfachtätern gewährleisten (vgl. BT-Drs. 13/6914, 49). Hierzu wurde ein aufeinander aufbauender Maßnahmekatalog eingeführt, wobei von der Fahrerlaubnisbehörde ab einer bestimmten Punktzahl näher benannte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Mit steigender Punktzahl sieht der Gesetzgeber auch eine steigende potentielle Gefährdung, die von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgeht, weswegen dieser nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ab einer Punktzahl von 18 Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Bereits zuvor muss der Fahrerlaubnisinhaber ab einer Punktzahl von 14 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an einem Aufbauseminar teilnehmen, um durch die Nachschulung die Zahl der Rückfälle zu verringern, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Ursachen für das Fehlverhalten in einer falschen Einstellung zum Straßenverkehr, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung sowie einer erhöhten Risikobereitschaft zu suchen sind (vgl. BT-Drs. 13/6914, 50). Mit welchem Nachdruck der Gesetzgeber die Teilnahme an einem Aufbauseminar, und damit eine Verringerung von Gefahren im Straßenverkehr, durchsetzen will, zeigt sich daran, dass nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommen und die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist an einem Aufbauseminar teilnimmt. Anschließend darf die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 11 StVG nur dann wiedererteilt werden, wenn die Teilnahme an dem Aufbauseminar nachgewiesen wird. Mit Überschreiten der Schwelle von 14 Punkten sieht der Gesetzgeber die fehlerhafte Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers zum Straßenverkehr als so ausgeprägt an, dass ihr zwingend durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu begegnen ist. Eine im laufenden Widerspruchsverfahren nach § 29 StVG vorzunehmende Tilgung ist zu einer Gegensteuerung hingegen nicht geeignet. Es würde damit der Systematik des § 4 StVG widersprechen, wenn im Laufe des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt würden und er nur aus diesen Gründen von den in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen verschont bliebe; schließlich könnte er durch die Einlegung des Widerspruchs und eine mögliche Verzögerung der Entscheidung ansonsten die Teilnahme an einem Aufbauseminar umgehen, obwohl er die dafür vorgesehene Schwelle an Punktzahlen überschritten und damit seine fehlerhafte Einstellung zum Straßenverkehr unter Beweis gestellt hatte. Zudem sieht § 4 Abs. 4 StVG selbst Rabattregelungen zur Punktreduzierung vor, die aber die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrs-psychologischen Beratung betreffen und damit den Einsatz des Fahrerlaubnisinhabers zur Verbesserung seines Verhaltens im Straßenverkehr belohnen (vgl. insgesamt zur Fahrerlaubnisentziehung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.2.2005 - 10 S 2875/04 - zitiert nach juris).
Hiervon ausgehend ordnete die Antragsgegnerin die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Bescheid vom 24.2.2005 zu Recht an, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt 15 Punkte erreicht - unabhängig von der Frage, ob hierfür der Tattag oder der Tag der Rechtskraft als maßgeblich angesehen wird - und damit die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorausgesetzte Zahl von mindestens 14 Punkten überschritten hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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