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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 3 BS 65/02
Rechtsgebiete: VwGO, StVG, FeV


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1 Anlage 4
In Nr. 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 65/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und Prozesskostenhilfe

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und den Richter am Verwaltungsgericht Grau

am 4. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2002 - 2 K 2026/01 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Änderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss auf jeweils 2.127,82 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28.1.2002 ist nicht begründet. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbaren Verfügungen im Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2001 - hinsichtlich der dort angesprochenen Fahrerlaubnisentziehung und der Abgabe des Führerscheins nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 DM nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgehoben, dass die genannten Verfügungen voraussichtlich rechtmäßig seien, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers geringeres Gewicht habe gegenüber dem öffentlichen Interesse, mögliche Gefährdungen der Verkehrssicherheit auch vorübergehend nicht hinzunehmen. Wegen der vom Antragssteller in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorgebrachten Erwägungen, die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, ergibt sich nicht, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist.

Der Antragsteller hat zunächst vorgebracht, dass die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dem Erfordernis der schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. Entgegen dieser Auffassung hat der Senat am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Begründung der Vollziehungsanordnung keine durchgreifenden Bedenken.

Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO hat zum einen den Zweck, die Behörde anzuhalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung deutlich zu machen. Des Weiteren soll die Behörde dadurch zu einer sorgfältigen Prüfung des Sofortvollzugsinteresses veranlasst werden. Schließlich soll der Betroffene durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die maßgeblichen Gründe für die Vollziehungsanordnung zur Kenntnis nehmen zu können. Demzufolge muss aus der Begründung nachvollziehbar zum Ausdruck kommen, aufgrund welcher Erwägungen im konkreten Fall das besondere Vollziehungsinteresse angenommen wird; formelhafte und pauschale Ausführungen ohne Bezug auf den konkreten Fall genügen daher dem Begründungserfordernis nicht. Die in diesem Sinne in der Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung anzusprechenden Dringlichkeitsgründe können sich allerdings im Einzelfall aus dem Interesse zum Erlass des in Rede stehenden Verwaltungsaktes ergeben, wenn die Erlassgründe identisch mit den Gründen zur Anordnung des Sofortvollzugs sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe zugleich auch die Dringlichkeit von dessen Vollziehung belegen. In diesem Fall kann die Behörde im Rahmen der Begründung des Sofortvollzugs auf die den Verwaltungsakt tragenden Gründe Bezug nehmen, wenn sie hinreichend deutlich macht, dass sie diese Gründe als maßgebend auch für das Dringlichkeitsinteresse betrachtet. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Begründung.

Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - die er teilweise als Zitat wiedergibt - vorgebracht, dass wegen des berechtigten Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bei erwiesener Ungeeignetheit eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen diesem nicht nur die Fahrerlaubnis zu entziehen sondern regelmäßig auch die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, um den Betroffenen unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Demzufolge sei hier das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der in Rede stehenden Fahrerlaubnisentziehung so gewichtig, dass das Privatinteresse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss zurückzutreten habe. Mit diesem Vorbringen kommt zum Ausdruck, dass der Antragsgegner in Fällen einer erwiesenen Ungeeignetheit eines Betroffenen sich die in der erwähnten Entscheidung getroffene Feststellung, wonach regelmäßig aus Gründen der Verkehrssicherheit ein unverzüglicher Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr zu erfolgen habe, zu eigen gemacht und deshalb - weil er offenbar hier auch keinen Anlass für die Annahme einer Ausnahme von dieser regelmäßig gerechtfertigten Feststellung bei der gegebenen Sachlage hatte - die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Antragsgegner aus den tragenden Gründen der Fahrerlaubnisentziehung hier auch das besondere Vollziehungsinteresse angenommen hat, weil er von einer Identität zwischen Erlassinteresse und Vollziehungsinteresse ausgegangen ist. Bei einer solchen angenommenen Identität besteht im Rahmen des Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO keine Notwendigkeit, die bereits zum Erlass der Entziehungsverfügung führenden und insoweit zur Begründung mitgeteilten Erwägungen nochmals zur Begründung des Sofortvollzugs zu wiederholen (sh dazu VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 24. 6. 2002, NZV 2002, 580).

Gegenteiliges ergibt sich nicht wegen des sinngemäßen Vorbringens des Antragstellers, wonach das Vollziehungsinteresse hier nicht wegen der Erlassgründe angenommen werden könne, weil er bis zum Ergehen der angefochtenen Entscheidung eineinhalb Jahre am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne dass eine Teilnahme unter dem Einfluss berauschender Mittel erneut habe festgestellt werden können. Denn der Sache nach richtet sich dieses Vorbringen nicht gegen das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vollziehungsanordnung und betrifft damit die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers, wonach hier nur Eignungszweifel bestünden, darüber hinaus eine Ungeeignetheit i. S. v. § 3 Abs. 1 StVG jedoch nicht erwiesen sei, ergibt sich ebenfalls nicht, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr auch in dem für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers maßgebenden Zeitpunkt dieser Entscheidung, auf den mangels einer Widerspruchsentscheidung abzuheben ist (sh. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.1.2001, 3 B 144/00 m. w. N., zitiert nach Juris-Web), nach wie vor von einer Ungeeignetheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV auszugehen.

Nach der mit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG insoweit gleichlautenden Regelungen in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn etwa Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Die angesprochene Anlage 4 enthält zum einen eine Auflistung von verschiedenen Krankheiten und Mängeln sowie daran geknüpfte Eignungsbewertungen. Nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen dieser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall, nach Nr. 2 der genannten Vorbemerkungen ist Grundlage der Beurteilung im Einzelfall regelmäßig eines der in dieser Bestimmung genannten Gutachten Aus diesem System von regelhaften Bewertungen, die im Einzelfall in der Regel auf der Grundlage eines Gutachtens zu treffen sind, durfte zum einen zum Ausdruck kommen, dass bei Vorliegen der in Anlage 4 genannten Krankheiten oder Mangel regelmäßig die dort genannten Eignungsbewertungen zu treffen sind, wobei ein im Einzelfall eingeholtes Gutachten regelmäßig die Bedeutung hat, festzustellen, ob ein Regelfall vorliegt oder ob wegen eines atypischen Sachverhalts eine abweichende Bewertung zu treffen ist (sh dazu OVG Rh-Pf, Urt v. 23.5.2000, ZfSch 2000, 418). Davon ausgehend spricht hier viel dafür, dass nach den in Nr. 95 der Anlage 4 enthaltenen und auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV vom 2.8.2001 getroffenen Bewertungen der Antragsteller wegen seines früheren Konsums von Amphetaminen nach wie vor nicht als geeignet i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV beurteilt werden kann.

Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 ist eine Eignung anzunehmen, wenn ein Betroffener von Betäubungsmitteln entgiftet und entwöhnt ist, sofern eine einjährige Abstinenzphase festgestellt werden kann In dieser Bestimmung kommen damit zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der Anlage 4 regelhafte Bedeutung zukommt. Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln deswegen allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann, sondern wegen der früheren Betäubungsmitteleinnahme nach wie vor ungeeignet ist. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung in der Regel anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt. Wegen der in Nr. 2 der Vorbemerkungen der Anlage 4 angesprochenen Beurteilungsgrundlage eines dort genannten Gutachtens sind die Ausführungen in einem solchen Gutachten bedeutsam für die Beurteilung, ob die in Nr. 95 zum Ausdruck kommenden regelhaften Bewertungen auch im Einzelfall gerechtfertigt sind oder ob davon abzuweichen ist.

Bei der gegebenen Sachlage ist damit zunächst davon auszugehen, dass die regelhafte Bewertung in Nr. 95 der Anlage 4, wonach ein Betroffener nicht bereits wegen seiner Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln als geeignet sondern vielmehr nach wie vor als ungeeignet zu bewerten ist, auch für den Antragsteller zu treffen sein durfte. Denn nach den genannten Feststellungen - die in dem Gutachten im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel begründet werden und denen der Senat folgt - liegt hier kein Sachverhalt vor, der es rechtfertigen konnte, eine Eignung des Antragstellers allein wegen dessen aufgegebenen Drogenkonsums anzunehmen. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung darüber, ob dies auch dann anzunehmen wäre, wenn hier ausschließlich ein früherer Cannabiskonsum des Antragstellers in Rede stehen würde. Ob in einem solchen Fall auf die in Nr. 95 angesprochene Eignungsbewertung zurückgegriffen werden konnte, mag wegen der Bestimmung in Nr. 922 der Anlage 4 zweifelhaft sein, da danach selbst bei einem gelegentlichen Konsum von Cannabis bei Vorliegen der dort weiter genannten Voraussetzungen eine Eignung nicht abgesprochen werden kann. Eine Erörterung hierzu ist vorliegend jedoch entbehrlich, weil der Antragsteller nicht nur Cannabis sondern auch regelmäßig Amphetamine eingenommen hat. Jedenfalls im Hinblick auf diese frühere Einnahme von Amphetaminen bestehen keine Zweifel, die regelhafte Bewertung in Nr. 95 Anlage 4 hier anzuwenden.

Der demzufolge hier anzunehmenden Ungeeignetheit des Antragstellers steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 2.8.2001 keine Hinweise für einen weiteren Konsum von Betäubungsmitteln bestanden und auch derzeit tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Konsum nicht vorhanden sind. Zwar ist nach Nr. 95 i. V. m. Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 bei einjähriger Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln die Eignung regelmäßig anzunehmen. Die deshalb möglicherweise in Betracht kommende Erfüllung dieser Abstinenzforderung wegen fehlender Hinweise auf einen weiteren Drogenkonsums des Antragstellers steht hier jedoch - ungeachtet der sich erhebenden Frage, welche Anforderungen an die Erfüllung dieser Abstinenzforderung zu stellen sind - jedenfalls deshalb nicht zur Entscheidung, weil nach dem genannten Gutachten vom 2.8.2001 - und insoweit abweichend von der in Nr. 95 der Anlage 4 aufgestellten regelhaften Abstinenzforderung - eine Eignung erst angenommen werden kann, wenn der Antragsteller zum einen nachweist, über mindestens sechs Monate keine Drogen konsumiert zu haben, und des Weiteren - erfolgreich - eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

In dem genannten Gutachten wird ausgeführt, dass wegen des bei dem Antragsteller bestehenden besonders hohen Suchtpotenzials eine grundlegende Umstellung von Verhaltensgewohnheiten und eine Distanzierung von der Drogenszene erforderlich seien. Eine solche Umstellung könne nur bei entsprechender Dauer als gefestigt gelten, weshalb eine langfristige und stabile Bewahrung unerlässlich sei. Bei der konkreten Vorgeschichte des Antragstellers sei des Weiteren von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen Überzeugende Anhaltspunkte für Veränderungen des Verhaltens und der Einstellung des Antragstellers - zu denen im Einzelnen ausgeführt wird - seien Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung und Prognose Sein vorgebrachter Drogenverzicht sei zwar glaubhaft und nachvollziehbar. Aus seinen Schilderungen werde jedoch deutlich, dass er sich der Tragweite seines Fehlverhaltens nicht bewusst sei. Demzufolge sei hier der erwähnte Nachweis einer sechsmonatigen Abstinenzphase sowie die in Anspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung erforderlich.

Mit diesen Ausführungen, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, kommt zum Ausdruck, dass - insoweit anders als nach der regelhaften Bewertung in Nr. 95 der Anlage 4 - hier eine Eignung nur angenommen werden könne, wenn der genannte Nachweis der Abstinenz durch den Antragsteller erbracht und dieser - naturgemäß erfolgreich - eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen hat. Diese für die Annahme einer Eignung erforderlichen Voraussetzungen hat der Antragsteller nach wie vor nicht erfüllt, weshalb aus den genannten fehlenden Hinweisen auf einen weiteren Drogenkonsum nicht seine Fahreignung abgeleitet werden kann.

Die genannten fehlenden Hinweise eines weiteren Drogenkonsums geben ebenso wie die vom Antragsteller erwähnte unbeanstandete Teilnahme am Straßenverkehr auch darüber hinaus keine Veranlassung, wegen einer gegebenenfalls veränderten Sachlage gegenüber derjenigen, die der Begutachtung zu Grunde gelegen hat, oder wegen eines deshalb nicht mehr anzunehmenden Vollziehungsinteresses am Entzug der Fahrerlaubnis den angefochtenen Bescheid außer Vollzug zu setzen. Denn wenn auch der Antragsteller seit der Begutachtung nicht mehr einschlägig aufgefallen ist, so gibt es doch keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angesichts der bei ihm gegebenen Suchtproblematik zu fordernde stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung eingetreten ist. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Antragsteller in einem Zeitraum nicht mehr einschlägig auffällig wurde, in dem er unter dem Druck dieses Entziehungsverfahrens stand. Darin kann noch nicht ein Nachweis dafür gesehen werden, dass er auch ohne nachhaltige Einwirkung aus eigener Überzeugung zu einer Bewältigung seiner Verhaltens- und Einstellungsdefizite gefunden hat. Demnach kann hier weder aus dem Gesichtspunkt einer sich zu Gunsten des Antragstellers veränderten Sachlage noch wegen einer nicht mehr anzunehmenden Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch den Antragsteller als Kraftfahrzeugführer sein privates Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse beanspruchen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Festsetzung und Änderung des im angefochtenen Beschluss angenommenen Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3, §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Verfahren wie hier für jede in Rede stehende selbstständige Fahrerlaubnisklasse vom Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000 € auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren und damit mit 2.000 € festzusetzen ist. Im Hinblick auf das dem Antragsteller des Weiteren angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM ist in Anlehnung an Nr. 8 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996 die Hälfte, somit 500,00 DM anzunehmen, wegen der Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert nochmals zu halbieren, weshalb 250,00 DM und damit umgerechnet 127,82 € anzusetzen sind. Demzufolge ergibt sich hier ein Streitwert in Höhe von 2127,82 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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