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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 3 D 2/08
Rechtsgebiete: GemO


Vorschriften:

GemO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 D 2/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gewerbeuntersagung

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 7. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2007 - 4 K 1373/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, da seine Klage gegen die nach § 35 Abs. 7a GewO verfügte Gewerbeuntersagung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 17.10.2007 ist auf zwei Gründe gestützt, die die Gewerbeuntersagung nicht nur "in ihrer Gesamtbetrachtung" (so die Formulierung im Widerspruchsbescheid, S. 7), sondern zudem auch jeweils selbstständig tragen. Der Kläger greift allein die erste Begründung an, wenn er bestreitet, die ihm im Einzelnen aufgrund einer Vielzahl von Verurteilungen und Ermittlungsverfahren vorgehaltenen Straftaten begangen zu haben, und wenn er die Informationen hierzu für illegal erlangt und aufgrund Zeitablaufs für nicht mehr verwertbar hält. Diese Einwände, die ohne vollständige Verwaltungsakten nicht zu überprüfen sind, können dahinstehen. Denn der Kläger wendet sich ersichtlich nicht gegen die weitere Begründung, wonach sich seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ergibt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides hatte der Kläger aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 6.595,75 € beim Finanzamt und der Stadt . Diese Zahlungsrückstände habe er nicht wesentlich reduzieren können. Es seien auch keine ernsthaften Bemühungen zur Reduzierung der Rückstände zu verzeichnen. Hierzu verhält sich der Kläger mit der Beschwerdebegründung überhaupt nicht. Er hatte sich dazu auch weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, in dem er sich anwaltlich vertreten ließ, geäußert noch die Klage begründet. Der Kläger bestreitet ferner nicht, am 3.3.2005 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Chemnitz im Verfahren 36 M 23264/02 abgegeben zu haben, sowie die aktenkundige (Bl. 33 - 44 der Verwaltungsakte) Vielzahl im Jahr 2005 gegen ihn gerichteter Vollstreckungsaufträge und fruchtloser Pfändungsversuche, zum Teil wegen geringer Beträge. Im Übrigen bestätigt auch das vorliegende Prozesskostenhilfegesuch die Fortdauer der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Aus dieser kann unabhängig von den ihr zugrunde liegenden Ursachen auf gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden, weil sie eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlicher-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere von Steuerrückständen, im Besonderen verhindert, solange - wie hier - Anzeichen für eine Besserung nicht erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, GewArch 1982, 294; Senatsbeschl. v. 14.2.2008 - 3 BS 331/06 - m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt, da die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren als Festgebühr anfallen (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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