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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 3 D 6/08
Rechtsgebiete: SächsVwVG, AO


Vorschriften:

SächsVwVG § 2a
SächsVwVG § 22
AO § 257
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 D 6/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zwangsgeldfestsetzung

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 16. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 - 3 K 1194/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung seines Rechtsanwalts ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die mit Bescheiden der Beklagten vom 22.1.2007 und 13.3.2007 erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von 100,00 € und 200,00 €, mit denen die Vorlage des Reisepasses habe erzwungen werden sollen, trotz dessen Vorlage nach Klageerhebung nicht erledigt hätten. Zwar sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zwangsvollstreckung nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG einzustellen sei, nachdem ihr Zweck erreicht sei. Es habe jedoch die Vorschrift des § 2a Abs. 2 SächsVwVG übersehen, wonach in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 und 4 SächsVwVG getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufzuheben seien. Auch bejahe die obergerichtliche Rechtssprechung im Freistaat Bayern in vergleichbaren Fällen nach der dortigen ähnlichen Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis.

Hiermit hat die Beschwerde nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung dargelegt. Soweit sie sich auf einen Anspruch auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzungen aus § 2a Abs. 2 Satz 1 SächsVwVG beruft, bleibt ihr schon deshalb der Erfolg versagt, wie derartige Verfügungen keine Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung darstellen. Bei der Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich um einen Leistungsbescheid, der den Pflichtigen zur Zahlung verpflichtet und auffordert. Die Vollstreckung der Festsetzung erfolgt durch Beitreibung (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 12 SächsVwVG). Die Festsetzung kann damit zwar Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sein, nicht jedoch Gegenstand eines Anspruchs auf Aufhebung der Vollstreckung selbst. Zudem erfordert die Durchsetzung eines solchen Anspruchs die Einleitung eines selbstständigen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde i. S. v. § 4 SächsVwVG (vgl. zu § 257 AO BFH, Beschl. v. 11.9.1989 - VII B 129/89 -, zitiert nach juris).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zudem im Ergebnis von der Erledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG selber bejaht. Nach dieser Vorschrift ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist. Der Zweck der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen, mit der die Verpflichtung des Klägers zur Übergabe seines Reisepasses an die Beklagte erzwungen werden sollte, wurde nach ihrer Auffassung mit dessen Übergabe an die Behörde am 10.7.2007 erreicht. Der Wegfall der Beschwer kann hier deshalb angenommen werden, wie der Vollstreckungsgläubiger damit von der endgültigen fehlenden Vollstreckbarkeit der Zwangsgeldfestsetzungen ausgeht und dies auch nach außen hin klarstellt (so im Fall einer entsprechenden Zusicherung auch BayVGH, Beschl. v. 14.9.2006 - 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476 -, zitiert nach juris). Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der Vollstreckung beider Bescheide endgültig absieht. Sollte sie später entgegen dieser Festlegung dennoch auf Grundlage dieser Bescheide einen Vollstreckungsversuch unternehmen, bleibt es dem Kläger unbenommen, sich in dem Einstellungsverfahren nach § 2a SächsVwVG auf die Verwirkung der Vollstreckungsbefugnis durch die Behörde zu berufen (vgl. Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 8. Aufl., § 257 AO Rn. 1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt, da die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren als Festgebühr anfallen (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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