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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 3 E 3/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 | |
RVG § 32 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 5 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 E 3/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Wohnsitzauflagen zur Aufenthaltserlaubnissen
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
am 6. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Dezember 2007 - 5 K 955/07 - geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der Berichterstatterentscheidung des Verwaltungsgerichts, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin entscheidet (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2007 - 3 E 44/07 - m. w. N.) hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdeführer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdebefugt, und auch begründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert für die isoliert gegen die Wohnsitzauflagen zu ihren Aufenthaltserlaubnissen gerichteten Anfechtungsklagen der vier Kläger zu Unrecht auf 10.000 € festgesetzt hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse v. 28.6.2006 - 3 BS 80/06 - und v. 12.2.2002 - 3 BS 238/02), die sich mit der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte deckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07; OVG NW, Beschl. v. 14.12.2007 - 17 E 883/07 - m. w. N.), ist der Streitwert für Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Nebenbestimmung nicht - wie das Verwaltungsgerichts angenommen hat - mit dem hälftigen, sondern mit dem vollen Auffangwert anzusetzen. Maßgeblich hierfür ist, dass es an genügenden Anhaltspunkten im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG fehlt, welche generell oder im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der isolierte Angriff einer Auflage zum Aufenthaltstitel nach der nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Kläger wertmäßig mit lediglich 2.500,00 € oder einem anderen Betrag zu bestimmen wäre.
Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,00 € ist für jede der vier Klagen zugrundezulegen und entsprechend § 5 ZPO auf den tenorierten Betrag zusammenzurechnen.
In Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz, in denen - wie hier - mehrere Familienangehörige klagen, errechnet sich der Streitwert durch eine Zusammenrechnung der Werte der geltend gemachten Ansprüche, wenn diese nicht auf einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand gerichtet sind (vgl. Senatsbeschlüsse v. 13.12.2004 - 3 E 254/03 - und v. 22.2.2000 - 3 E 698/99). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann gegen die Zusammenrechnung der einzelnen Werte nicht eingewandt werden, dass nur ein einheitliches Begehren der Familienangehörigen vorliege, weil den Klägern zu 2. bis 4., die die Kinder der Klägerin zu 1. sind, kein anderer Wohnsitz als derjenige ihrer Mutter zugewiesen werden könne. Denn für eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte mehrerer Ansprüche ist nach § 5 ZPO nicht entscheidend, ob diese in materieller Hinsicht voneinander abhängig sind, sondern nur, ob es sich um mehrere handelt. Von einer Zusammenrechnung kann nur dann abgesehen werden, wenn mehrere Ansprüche auf einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand gerichtet sind, was etwa dann der Fall ist, wenn sich mehrere Kläger als Rechtsgemeinschaft oder damit vergleichbar gegen dieselbe behördliche Maßnahme wenden oder dieselbe behördliche Maßnahme erstreben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.1991, NVwZ-RR 1991, 669 [670] m. w. N.; vgl. in diesem Sinn auch Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Vorliegend waren die Rechtsschutzbegehren der Kläger nicht auf einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand gerichtet, weil sie nicht eine behördliche Maßnahme gemeinsam, sondern jeder für sich die ihrem Aufenthaltstitel beigefügte Wohnsitzauflage angefochten haben.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil nach § 68 Abs. 3 GKG Gerichtskosten nicht erhoben und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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