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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 3 E 44/07
Rechtsgebiete: GKG, VwGO
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 | |
GKG § 67 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 6 | |
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 87 a | |
VwGO § 6 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 3 E 44/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Wohnungsbauförderung nach Hochwasser-Sonderprogramm
hier: Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Vulpius
am 2. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Januar 2007 - 6 K 930/06 - werden verworfen.
Gründe:
Über die gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Senat schließt sich der ihn überzeugenden Auffassung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 2.6.2006, NVwZ-RR 2005, 583; ebenso implizit: SächsOVG, Beschl. v. 29.5.2006, SächsVBl. 2006, 216; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05); HessVGH, Beschl. v. 19.1.2005, NVwZ-RR 2005, 583; OVG Berlin, Beschl. v. 14.9.2004 - 4 L 22.04 - zitiert nach JURIS) an, wonach der Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG weder vom Wortlaut her noch nach ihrem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck entnommen werden kann, dass unter dem in ihr bezeichneten Einzelrichter nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde. Die Gegenauffassung, die die Senatszuständigkeit bei einer Berichterstatterentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 87 a VwGO annimmt, widerspricht insbesondere der gesetzgeberischen Absicht, das kostenrechtliche Verfahren zu vereinfachen und zum Zwecke einer Entlastung der Rechtspflege zu straffen (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.6.2006, aaO).
Die Beschwerde ist unzulässig, da Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Werts nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur in dem in § 67 Abs. 1 GKG geregelten Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (sog. Anordnung einer Vorauszahlung, z.B. nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG), geltend gemacht werden können. Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Kläger jedoch nicht gegen die Anordnung einer Vorauszahlung, sondern gegen einen Beschluss, mit dem die vorläufige Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.098,35 € abgeändert und der vorläufige Streitwert auf 15.426,00 € festgesetzt worden ist.
Unbeschadet der Unzulässigkeit der Beschwerde weist der Senat darauf hin, dass die geänderte vorläufige Streitwertfestsetzung auch der Sache nach nicht zu beanstanden ist. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Gegenstand der Klage ist ein Bescheid, mit dem ein Bewilligungsbescheid über Zuwendungen in Höhe von 51.617,00 € teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 15.426,00 €, widerrufen wurde. Dieser Betrag, um den sich die Zuwendungen, die die Kläger ohne den Teilwiderruf aufgrund des Bewilligungsbescheides hätten beanspruchen können, vermindern, ist maßgeblich für die Bestimmung des klägerischen Interesses, wie es sich aus dem gegen den gesamten Teilwiderrufsbescheid gerichteten Anfechtungsantrag ergibt. Hätten die Kläger den Teilwiderruf teilweise, nämlich in Höhe des noch nicht ausgezahlten Zuwendungsbetrages, akzeptieren wollen, so hätten sie ihn nicht insgesamt, sondern nur in Höhe des Rückforderungsbetrages von 5.098,35 € anfechten dürfen.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da das Verfahren entsprechend § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG analog).
Ende der Entscheidung
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