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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 4 A 300/08
Rechtsgebiete: SächsGemO
Vorschriften:
SächsGemO § 2 Abs. 1 | |
SächsGemO § 5 Abs. 4 | |
SächsGemO § 53 Abs. 2 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 A 300/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Änderung von Hausnummern
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 20. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Mai 2008 - 3 K 1586/06 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht tragen jeweils zur Hälfte die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und der Kläger zu 3.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, mit der eine Klage gegen die Zuteilung neuer Hausnummern zurückgewiesen wurde, bestehen wegen der - den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) - Erwägungen der Kläger nicht.
Entgegen ihrer Auffassung ist zunächst nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Zuteilung neuer Hausnummern als Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO dem Bürgermeister obliegt und keiner Beschlussfassung des Gemeinderates bedarf.
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten des weisungsfreien Wirkungskreises, die für die jeweilige Gemeinde weder haushaltsmäßig noch der Sache nach erhebliche Bedeutung haben. Es handelt sich um Geschäfte, die mehr oder weniger häufig anfallen und im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs erledigt werden. Sie bedürfen mangels besonderer Bedeutung für die Gemeinde keiner grundlegenden Entscheidung durch den Gemeinderat. Die Vergabe neuer Hausnummern ist eine weisungsfreie Angelegenheit nach § 5 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsGemO, die keine über die laufende Verwaltung hinaus gehende Bedeutung hat.
Nach § 5 Abs. 4 SächsGemO ist u. a. die Benennung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, Angelegenheit der Gemeinde. Das Recht zur Benennung von Straßen umfasst auch das Recht den an den Straßen anliegenden Grundstücken Hausnummern zuzuordnen. Die Benennung von Straßen wie auch die Zuordnung von Hausnummern haben insbesondere eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren sondern schon die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen (BayVGH, Urt. v. 5.3.2002, NVwZ-RR 202, 705; VGH BW, Urt. v. 22.7.1991, NVwZ 1992, 196). Ob darüber hinaus ein Straßenname eine weiter gehende Funktion hat, etwa weil mit ihm örtliche Traditionen verbunden sein können oder weil ein Grundstück gemeinhin auch mit dem Namen der Straße, an dem es liegt, in Verbindung gebracht wird, mag offen bleiben (dazu etwa: VGH BW, Urt. v. 22.7.1991, a. a. O.). Eine entsprechende weiter gehende Funktion hat eine Hausnummer jedenfalls nicht. Mehr als bei einem Straßennamen steht bei einer Hausnummer die angesprochene Ordnungsfunktion im Vordergrund; sie dient vor allem anderen dazu, das Auffinden von Grundstücken zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Zuteilung einer Hausnummer vermittelt dem Eigentümer keine begünstigende Rechtsposition, sondern hat nur tatsächliche Auswirkungen. Sie gehört weder zu dem nach Art. 14 GG geschütztem Eigentum noch ist sie als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG geschützt (BayVGH, a. a. O.). Demzufolge ist eine Gemeinde bei einer Änderung auch nicht an die Regelungen zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte gebunden (§ 48 Abs. 2 bis 5, § 49 Abs. 2 bis 6 VwVfG). Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht.
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht wegen der Erwägung der Kläger, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Ob ein Betroffener einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Entscheidung über die Zuteilung einer Hausnummer hat (so: VGH BW, a. a. O.) oder ob mangels einer dem Individualinteresse dienenden Regelung nur ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht werden kann (so: BayVGH, a. a. O.) bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn es auf eine rechtmäßige Ermessensausübung ankommen würde, wäre diese gegeben. In den Widerspruchsbescheiden vom 9.11.2008 wurde u. a. ausgeführt, dass die Änderungen der Hausnummern vorgenommen worden seien, um das bisherige Durcheinander zu beenden; auf der einen Straßenseite seien gerade Zahlen und auf der anderen ungerade Zahlen vergeben worden. Mögliche Kosten für die Betroffenen, etwa wegen des Anbringens der neuen Hausnummer, der Anfertigung von Visitenkarten u. ä. seien nicht so erheblich. Diese Abwägung zwischen den ordnungsbezogenen Gesichtspunkte einerseits und den nachteiligen Auswirkungen für die Betroffenen andererseits ist im Rahmen der nach § 114 VwGO begrenzten gerichtlichen Überprüfung behördlichen Ermessens nicht zu beanstanden.
Eine schließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache - wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt - nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG; da mehrere Bescheide angefochten wurden, ist eine Verdopplung des Auffangwertes sachgerecht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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