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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 4 A 501/08
Rechtsgebiete: SächsWG, Richtlinie 91/271/EWG


Vorschriften:

SächsWG § 63 Abs. 2
Richtlinie 91/271/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 A 501/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 29. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2008 - 4 K 2019/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die fristgerechten Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren, die den Prüfungsumfang des Senat begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), das Vorliegen eines der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennen lässt.

Dementsprechend ist der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag, dem keine Erklärung des Klägers nach § 117 Abs. 2 ZPO beigefügt wurde, wegen fehlender Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO) abzulehnen.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers mit der Begründung abgewiesen, der Hauptantrag sei unzulässig und der Hilfsantrag sei unbegründet. Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (Hauptantrag) für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hilfsantrag, der nach seinem Wortlaut auf eine Neubescheidung des Befreiungsantrags gerichtet sei, sei bei sachdienlicher Auslegung als Verpflichtungsantrag i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehen. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 der Abwassersatzung habe. Weder der Anschluss noch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seien dem Kläger unzumutbar; ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Aus der Richtlinie 91/271EWG des Rats vom 21.5.1991 lasse sich nichts anderes herleiten.

2. An der Richtigkeit dieses Urteil sind ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht veranlasst. Der Kläger hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint.

Mit seinem Zulassungsvorbringen, das sich nicht mit der Abweisung der im Hauptantrag gestellten Anfechtungsklage, sondern nur mit dem Hilfsantrag befasst, führt der Kläger zur Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst aus, die Abwassersatzung sei nichtig. Der Beklagte sei nicht wirksam gegründet worden; die nachfolgenden Satzungsbeschlüsse seien in mehrfacher Hinsicht formell und materiell rechtswidrig. Insbesondere habe der Beklagte sein Satzungsermessen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs fehlerhaft ausgeübt. Dieses Vorbringen zieht die Abweisung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang schon deshalb nicht in Zweifel, weil sich der vom Kläger geltend gemachte Befreiungsanspruch nur aus § 5 der Abwassersatzung ergeben kann. Im Falle einer Nichtigkeit der Abwassersatzung wäre die Verpflichtungsklage mangels einer Anspruchsgrundlage für den Erlass des beantragten Verwaltungsakts abzuweisen.

Im Übrigen ergeben sich aus dem insoweit pauschal gehaltene Zulassungsvorbringen des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Satzungsmängel. In der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 18.12.2007 - 4 B 541/05 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.1.2009 - 8 B 37.08 -) ist seit langem geklärt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen auch für solche Grundstücke vorgesehen werden darf, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen. Bei der Überprüfung von Satzungsrecht haben die Verwaltungsgerichte insbesondere zu respektieren, dass sich der Satzungsgeber im Rahmen seines normativen Ermessens für eine von mehreren Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung entscheiden kann. Wegen des auf eine Ergebniskontrolle beschränkten Prüfungsumfangs bei Satzungsbestimmungen über den Anschluss- und Benutzungszwang führen eventuelle Mängel eines Abwasserbeseitigungskonzepts (§ 63 Abs. 2 SächsWG) grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abwassersatzung. Aus dem Wasserhaushaltsgesetz, den Grundrechten des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung, der Richtlinie 91/271/EWG und den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes ableiten (siehe bereits SächsOVG, Urt. v. 18.12.2007 a. a. O., Beschl. v. 8.8.2007, SächsVBl. 2007, 267 f. jeweils m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Abwassersatzung sind - nach dem im Zulassungsverfahren beschränkten Prüfungsmaßstab - auch im Übrigen nicht veranlasst. Einer gesonderten Regelung über den Erlass von Teilbefreiungen bedarf es nicht, da § 5 der Abwassersatzung eine Befreiung ohnehin nur in dem Umfang zulässt, in dem der Anschluss oder die Benutzung wegen überwiegender privater Interessen an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann. Dies ermöglicht auch eine Teilbefreiung. Der Benennung näher bestimmter Befreiungstatbestände in der Abwassersatzung bedarf es von Gesetzes wegen nicht.

Soweit der Kläger zur Begründung des Befreiungsanspruchs ausführt, auf seinem Grundstück falle kein Abwasser an, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Beseitigungsbedürftiges Abwasser fällt auf einem Grundstück bereits in dem Augenblick an, im dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (siehe bereits SächsOVG, Beschl. v. 8.8.2007 a. a. O.). Auf einen Entledigungswillen des Klägers kommt es insoweit nicht an. Dies gilt auch für Koch- und anderweitiges Brauchwasser, das nach einer Aufbereitung in einer grundstückseigenen Kleinkläranlage etwa zur Bewässerung in der Vegetationsphase genutzt werden soll.

Die Rüge des Klägers, die Anlage des Beklagten entspreche nicht dem Stand der Technik, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung ebenso wenig. Mit seinem Vorbringen, biologische Kleinkläranlagen seien zentralen Kläranlagen gegenüber technisch überlegen, weil Letztere eine Entwässerung der Landschaft sowie eine "Umverteilung" von Schadstoffen und Krankheitserregern bewirkten, wendet sich der Kläger der Sache lediglich gegen das Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten, ohne das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 der Abwassersatzung darzutun. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten vorgehaltenen zentralen Anlagen nicht den maßgeblichen Vorschriften zur Abwasserbehandlung entsprechen könnte, sind nach dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise erkennbar. Entsprechendes gilt für die Annahme, die vollbiologische Kleinkläranlage des Klägers erbringe bessere Reinigungsleistungen als die zentrale Einrichtung des Beklagten.

3. Die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigen eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines anderen Zulassungsgrunds.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO reicht es nicht aus, auf einen Beschluss des Verfassungsgerichts von Brandenburg vom 20.4.2006 - VfBGBbg 10/06 - zu verweisen. Vielmehr bedarf es der Formulierung einer bestimmten und entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage, die in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist. Eine solche Frage lässt das Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß erkennen, zumal die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senats seit langem geklärt sind (siehe oben unter 2.).

Auch eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die der Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht hat - ist mit dem bloßen Satz, das angegriffene Urteil stehe "zu dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts Brandenburg in Widerspruch", nicht dargetan. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Verfahrens lässt das Zulassungsvorbringen ebensowenig erkennen.

Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nachdem die streitige Auslegung der Befreiungsregelung des § 5 der Abwassersatzung bereits Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens war, musste der anwaltlich vertretene Kläger - dessen vorangegangene Klage auf Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bereits durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.7.2003 - 4 K 1336/02 - abgewiesen worden war - auch ohne besonderen richterlichen Hinweis davon ausgehen, dass eine Befreiung nur beim Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls in Betracht kam. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nichts ersichtlich.

Ob die rechtskräftige Abweisung der vorangegangenen Klage auf Befreiung einer erneuten Klageerhebung entgegenstand, kann im Zulassungsverfahren dahinstehen.

Nach alledem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 52 Abs. 2 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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