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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 4 B 101/07
Rechtsgebiete: VwGO, WoGG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
WoGG (in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) § 4 Abs. 3
WoGG (in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) § 18 Nr. 3
WoGG (in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) § 18 Nr. 4
Zur Frage der vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 101/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bewilligung von Wohngeld

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 9. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. November 2006 - 14 K 2094/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2006 - 14 K 2094/05 - für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 1300,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger nach § 18 Nr. 3 WoGG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung - WoGG a. F. - wegen seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt keinen Anspruch auf Wohngeld hat.

Nach dieser Regelung besteht kein Anspruch auf Wohngeld für Wohnraum, der von Personen während der Zeit genutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG a. F. Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Nach Satz 3 der Regelung wird die vorübergehende Abwesenheit vermutet, wenn die Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt wird.

Davon ausgehend bestehen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach hier von einem vorübergehenden Aufenthalt des in D...... studierenden Klägers von dem Familienhaushalt in W..... auszugehen sei, keine ernstlichen Zweifel. Für einen vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in D...... spricht die in § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG geregelte Vermutung. Die Lebenshaltung des Klägers wurde im Zeitraum Dezember 2004 bis August 2005 durch monatliche Zahlungen in Höhe von 300,00 € von den Eltern maßgeblich unterstützt. Die gesetzliche Vermutung einer nur vorübergehenden Abwesenheit ist nicht widerlegt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Klägers in den Familienhaushalt zum damaligen und maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wegen mangelndem Wohnraum ausgeschlossen wäre. Dass zum damaligen Zeitpunkt sein früheres Zimmer von der Schwester neben einem weiteren Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wurde, bedeutet nicht, dass im Falle der Rückkehr des Klägers kein ausreichender Wohnraum für ihn in dem elterlichen Haus vorhanden wäre. Die Wohnverhältnisse in dem elterlichen Haus lassen die Schaffung ausreichenden Wohnraums für den Kläger zu. Das Erdgeschoss des Hauses mit einer Zwei-Zimmer-Wohnung war zum damaligen Zeitpunkt vermietet. Das Obergeschoss, ebenfalls mit einer Zwei-Zimmer-Wohnung, wird von den Eltern bewohnt. Im Dachgeschoss befinden sich das erwähnte Arbeitszimmer der Tochter, sowie deren Schlafraum und ein Arbeitszimmer des Vaters. Die Mutter hat im Kellergeschoss ein weiteres Arbeitszimmer eingerichtet.

Liegt damit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht vor, so folgt aus den Ausführungen ohne Weiteres, dass die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine grundsätzliche über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung hat die Rechtssache ebenso wenig (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass sie sich wegen der Neuregelung des WoGG zum 1.1.2009 auf ausgelaufenes Recht bezieht, kann die Frage der vorübergehenden Abwesenheit nicht allgemein, sondern nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Die für diese Entscheidung einschlägigen Prüfungsmaßstäbe sind geklärt (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand 1.4.2008, § 4 Rn. 37 ff). Die Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels wegen fehlender Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO) hat der Antragsteller im Hinblick auf eine bestehende Wirtschaftsgemeinschaft vorgebracht. Die Zulassungsgründe liegen daher schon deshalb nicht vor, weil die Frage der Wirtschaftsgemeinschaft nicht entscheidungstragend war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen der vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt abgewiesen. Ob der Kläger in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt und deshalb auch nach § 18 Nr. 4 WoGG a. F. kein Wohngeldanspruch besteht, wurde in der angefochtenen Entscheidung angesprochen, jedoch nicht entschieden.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 62 Abs. 2 Satz1 und Abs. 3 GKG. Der Senat schätzt den Jahresbetrag des beanspruchten Wohngeldes, der als Streitwert festzusetzen ist (sh. dazu: Nr. 55 Streitwertkatalog in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, abgedruckt etwa in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164), auf etwa 1300, 00 € ein

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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