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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 4 B 128/04
Rechtsgebiete: SächsWG, SächsGemO


Vorschriften:

SächsWG § 109 Abs. 1
SächsWG § 109 Abs. 2
SächsGemO § 14
1. Auf § 109 Abs. 1 SächsWG kann eine Duldungsanordnung für bereits errichtete und genutzte Anlagen (Altanlagen) grundsätzlich nicht gestützt werden.

2. § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbstständigen Duldungstitel, sondern setzt das Bestehen eines nach früherem Recht begründeten Duldungstitels voraus (wie OLG Dresden, Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140).

3. Eine Duldungsanordnung für Abwasserleitungen von anschluss- und benutzungspflichtigen Dritten kann beim Fehlen einer hinreichenden Satzungsregelung nicht ohne weiteres auf die gemeindliche Anstaltsgewalt oder auf eine Annexkompetenz zum Anschluss- und Benutzungszwang gestützt werden.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 128/04

Verkündet am 7. Juni 2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung einer Abwasserdurchleitung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Verwaltungsgericht Wefer auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 am 7. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 - 12 K 3142/98 - geändert. Nummer IV des Bescheids der Gemeinde C. vom 19. August 1996 und Nummer 2 und 3 des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 1998 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der ehemaligen Gemeinde C. zur Duldung einer Abwasserdurchleitung.

Der Kläger war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. der Gemarkung C. ( Straße , D. ). Während des gerichtlichen Verfahrens übereignete er das Grundstück an eine aus seiner Ehefrau sowie seinen Söhnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Über das Grundstück verläuft eine Abwasserleitung, durch die das dort gelegene Wohnhaus und die Wohnhäuser der Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des seit 1902 mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks Nr. ( Straße ). Der Beigeladene zu 2. ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ( Straße ), das seit 1936 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das seit etwa 1983 ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück Nr. ( Straße ) stand zuletzt im Eigentum von Frau R. B. und Frau S. N. , den vormaligen Beigeladenen zu 3. und 4.; seit Juni 2004 sind die jetzigen Beigeladenen zu 3. und 4. als Grundstückseigentümer eingetragen.

Nördlich des Flurstücks im Bereich der Straße befindet sich ein Schacht, über den das Abwasser in östliche Richtung abgeleitet wird. Die Abwasserleitung, über die das Flurstück sowie die Grundstücke der Beigeladenen an die Kanalisation angeschlossen sind, verläuft auf dem Flurstück Nr. zwischen dem Wohnhaus und der östlichen Grundstücksgrenze. Im südlichen, hinteren Teil des genannten Flurstücks liegt ein weiterer Abwasserschacht. Die Einzelheiten der Errichtung der Abwasserleitung auf dem Flurstück Nr. sowie der jeweiligen Anschlüsse der Beigeladenen stehen zwischen den Beteiligten im Streit.

Mit Schreiben vom 4.6.1996 teilte der Kläger dem Beigeladenen zu 1. mit, dass die Durchleitung von Abwasser über das Flurstück Nr. ab dem 30.6.1996 wegen beabsichtigter baulicher Veränderungen nicht mehr möglich sei. Nachdem sich der Beigeladene zu 1. an die damals noch selbstständige Gemeinde C. gewandt hatte, gab diese dem Kläger nach schriftlicher Anhörung mit Bescheid vom 19.8.1996 unter Bezugnahme auf § 10 ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 24.10.1994 auf, "die Abwasserleitung (...) auch weiterhin zu dulden" (Nr. I). Zudem drohte sie eine Ersatzvornahme an (Nr. III), deren Kosten sie auf etwa 3.000,00 DM bezifferte, und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 DM sowie Auslagen in Höhe von 9,00 DM fest (Nr. IV).

§ 10 Satz 1 der genannten Abwasserbeseitigungssatzung bestimmte, dass "Grundstückseigentümer im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet (sind), für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden" haben. Satz 2 sah vor, dass "Grundstückseigentümer (...) insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstück zu dulden" haben.

Den am 4.9.1996 erhobenen Widerspruch des Klägers wies - nach erfolgter Eingliederung der Gemeinde C. am 1.7.1997 - die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1998 (zugestellt am 2.11.1998) kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Duldungsverpflichtung beruhe auf § 109 SächsWG i.V.m. § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde C. . Die weitere Durchleitung des Abwassers über das Grundstück des Klägers liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Abwasserleitung gleichzeitig die Nachbargrundstücke entwässere. Unmittelbar am Grundstück des Beigeladenen zu 1. bestehe derzeit keine Anschlussmöglichkeit. Die öffentliche Kanalisation ende an dem Straßenschacht etwa 19 m vor der Grundstücksgrenze der Flurstücke Nr. und ; eine Verlängerung der Leitung sei nicht beabsichtigt. Einer Entschädigung des Klägers bedürfe es nicht, weil dieser dem Voreigentümer des Grundstücks das Recht eingeräumt habe, unentgeltlich Abwasser durchzuleiten. Gemäß § 116 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehe das Durchleitungsrecht seit 1989 unabhängig von einer Grundbucheintragung als dingliches Recht fort. In Nr. 3 des Widerspruchsbescheids wurden eine Gebühr in Höhe von 200,00 DM sowie Auslagen in Höhe von 11,00 DM festgesetzt.

Der Kläger hat am 26.11.1998 vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Anordnung sei zu unbestimmt, weil sie den Verlauf der angesprochenen Abwasserleitung nicht erkennen lasse. Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde C. sei mit der Eingemeindung außer Kraft getreten. Eine unmittelbare Anbindung der Nachbargrundstücke an das öffentliche Abwassernetz sei mit zumutbarem Aufwand durchaus möglich. Gegenüber den Beigeladen zu 2., 3. und 4. habe er einer Nutzung seiner Abwasserleitung nie zugestimmt. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz diene nicht dazu, rechtswidrige Zustände grundlos aufrechtzuerhalten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Gemeinde C. vom 19.8.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27.10.1998 aufzuheben.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen, die Herstellung eigener Anschlüsse für die Grundstücke der Beigeladenen sei unverhältnismäßig teuer. Insgesamt müssten etwa 230 m Entwässerungsleitung neu verlegt werden. Zudem müssten Trinkwasserleitungen im Stichweg zu den Flurstücken Nrn. und umverlegt werden. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten (etwa Kleinkläranlagen) kämen aus Gründen des Gewässerschutzes nicht in Betracht.

Die Beigeladenen haben sich weder schriftsätzlich geäußert noch Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 10.10.2001 - 12 K 3142/98 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Duldungsanordnung finde ihre Grundlage unmittelbar in § 109 Abs. 1 SächsWG, der nach seinem Regelungszweck auch zur Sicherung von Anschlüssen privater Grundstückseigentümer anwendbar sei. Zivilrechtliche Duldungsanprüche stellten keinen gleichwertigen Ersatz für eine behördliche Anordnung dar, zumal § 109 SächsWG zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 14 SächsGemO) für Hinterliegergrundstücke erforderlich sei. § 10 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der ehemaligen Gemeinde C. und § 10 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung vom 14.12.1995 seien dagegen weder neben noch anstelle von § 109 Abs. 1 SächsWG anwendbar, weil eine Duldungspflicht für die Durchleitung von Abwasser als Weisungsaufgabe nicht auf satzungsrechtlicher Grundlage angeordnet werden dürfe. Die Unzuständigkeit der Gemeinde C. für den Erlass einer auf § 109 Abs. 1 SächsWG gestützten Anordnung führe nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Dieser Mangel sei durch den Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt worden, weil die Beklagte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung untere Wasserbehörde gewesen sei. Da der Widerspruchsbescheid nicht i.S.v. § 79 Abs. 2 VwGO isoliert angefochten worden sei, wirke sich die Unzuständigkeit der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheids auf die Anfechtungsklage nicht aus. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei die Duldungsanordnung hinreichend bestimmt und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 SächsWG lägen vor. Der Kläger müsse das Durchleiten des Abwassers dulden, weil dies zur Abwasserbeseitigung erforderlich sei. Die entsprechenden Leitungen seien bereits seit vielen Jahren in Betrieb. Einer weiteren Duldung solcher Leitungen könne ein Grundstückseigentümer nur dann entgegentreten, wenn ihm dafür ein überwiegendes Interesse zustehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Abwasserleitung stehe einer Bebauung des hinteren Grundstücksteils nicht im Weg. Auch das Fehlen einer Entschädigung führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil kein Junktim zwischen Duldungsanordnung und Entschädigung bestehe.

Gegen das ihm am 11.1.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.2.2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 180/02 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen; der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger am 16.2.2004 zugestellt.

Mit einem am 11.3.2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet der Kläger die Berufung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Die ehemalige Gemeinde C. sei für den Erlass der Duldungsanordnung nicht zuständig gewesen, weil sie nicht untere Wasserbehörden gewesen sei. Die Eingemeindung habe diesen Zuständigkeitsmangel nicht geheilt. Für den Erlass des Widerspruchsbescheids sei nicht die Beklagte, sondern das Regierungspräsidium Dresden zuständig gewesen. Zudem sei die damalige Gemeinde C. nicht zum Erlass einer satzungsrechtlichen Duldungsregelung ermächtigt gewesen.

Die Beigeladenen versuchten sich ihren Anschlussverpflichtungen dadurch zu entziehen, dass sie ihr Abwasser über das Flurstück Nr. in die öffentlichen Anlagen einleiteten. Ob der Kläger dies dulden müsse, sei vorrangig zivilrechtlich zu klären. Die Beklagte habe es ermessensfehlerhaft versäumt, die Klärung der zivilrechtlichen Ansprüche abzuwarten. Die subsidiäre Regelung des § 109 SächsWG begünstige allein Wasserversorgungsunternehmen, die nicht auf zivilrechtliche Ansprüche zurückgreifen könnten. Den Eigentümern der Flurstücke Nrn. und habe der Kläger nie gestattet, Abwässer über das Flurstück Nr. zu- bzw. abzuleiten; auch von einer Duldung könne keine Rede sein. Soweit die Beigeladenen geltend machten, die Abwasserleitung im Flurstück sei bereits vor 1978 vom damaligen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) Dresden angelegt worden, treffe dies nicht zu. Der Entwässerungsplan der Beklagten lasse eindeutig erkennen, dass die öffentlichen Abwasserleitungen im Straßenbereich endeten. Nach der Rechtsprechung des OLG Dresden (Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140) scheide eine Duldungspflicht aus § 109 Abs. 2 SächsWG schon deshalb aus, weil den Beigeladenen vor der Wiedervereinigung kein Mitbenutzungsrecht nach dem Wasserrecht der DDR eingeräumt worden sei.

Einen förmlichen Antrag enthält die Berufungsbegründung nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 - 12 K 3142/98 - zu ändern und den Bescheid der Gemeinde C. vom 19. August 1996 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde C. sei rechtmäßig gewesen. Die Duldungsverpflichtung in § 10 dieser Satzung beruhe auf einer Annexkompetenz zur Abwasserbeseitigungspflicht nach § 63 Abs. 2 SächsWG a.F. bzw. auf der sog. Anstaltsgewalt. Vergleichbare Satzungsbestimmungen seien bundesweit üblich und auch in § 10 der Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung vom 6.11.2003 enthalten. § 109 SächsWG sei auch auf private Entwässerungsanlagen anwendbar. Soweit der Ausgangsbescheid eine Ersatzvornahme androhe handele es sich um ein "Redaktionsversehen"; gemeint sei eine Zwangsgeldandrohung.

Die Beigeladenen sind der Klage entgegengetreten, haben jedoch keine Anträge gestellt.

Der Beigeladene zu 1. hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren geltend gemacht, sein Abwasseranschluss sei beim Erwerb des Grundstücks im Jahr 1986 bereits vorhanden gewesen; der Voreigentümer habe die Anbindung seinerzeit gestattet. Die Behauptung des Klägers, er habe von dem Anschluss nichts gewusst, sei falsch. Aus einem Schreiben des WAB Dresden von November 1988 ergebe sich, dass die Grundstücke an die öffentliche Abwasserableitung angeschlossen seien. Eine Umverlegung der Leitungen sei wirtschaftlich nicht vertretbar.

Der Beigeladene zu 2. hat im Zulassungsverfahren vorgetragen, die damalige Bürgermeisterin habe ihm vor Erwerb des Flurstücks Nr. im Dezember 1983 bestätigt, dass die Abwasserleitung auf dem Flurstück Nr. Teil der öffentlichen Kanalisation sei. Die Einbindung der Abwasserleitungen für die Flurstücke Nrn. , und sei mit der Projektierung im Voraus rechtlich geregelt worden. Er habe vom ehemaligen Eigentümer des Flurstücks am 29.1.1984 eine Erlaubnis zur Durchführung von Schachtarbeiten erhalten. Die Abwasserleitung sei dann im Mai 1984 durch einen Bauingenieur in sog. Freizeitarbeit verlegt worden. Nach der Verkündung des Urteils vom 7.6.2005 hat der Beigeladene zu 2. dem Senat eine von Herrn E. L. unterschriebene Erklärung zu Einzelheiten der Verlegung der Abwasserleitungen übersandt; das entsprechende Schreiben ist am 9.6.2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Die Beigeladenen zu 3. und 4. machen geltend, die Duldungsanordnung sei rechtmäßig. Dies gelte nicht nur dann, wenn es sich - wovon auszugehen sei - um eine öffentliche Leitung handele, sondern auch dann, wenn eine private Leitung vorliege. Gesonderte Abwasserleitungen für die Grundstücke der Beigeladenen seien weder zumutbar noch möglich. Ein Nachbar könne bestätigen, dass die Abwasserleitung im Flurstück Nr. noch vor 1978 vom WAB Dresden angelegt worden sei. 1978 sei das Flurstück Nr. an diese Leitung angebunden worden, später seien die Flurstücke Nrn. und angeschlossen worden. 1988 habe eine Festlegung des WA Dresden zu einer Anbindung des Flurstücks Nr. geführt. Die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Abwasserleitung sei demgemäß bis zur Höhe des letzten Schachts als öffentliche Anlage geplant, errichtet und gewidmet worden. Ob es vor 1990 eine Einigung über die Mitbenutzung nach dem Wasserrecht der DDR gegeben habe, könne nur anhand entsprechender Altunterlagen geklärt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behördenakte (2 Heftungen) sowie der Gerichtsakten (VG Dresden 12 K 3142/98, SächsOVG 4 B 180/02 und 4 B 128/04) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Beigeladen zu 2. und 4. noch der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 3. und 4. anwesend waren, weil die Genannten unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladen wurden (§ 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO). Der durch eine Autopanne am Erscheinen gehinderte Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 3. und 4. hat keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern der Durchführung der Verhandlung telefonisch ausdrücklich zugestimmt.

Das am 9.6.2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Schreiben des Beigeladenen zu 2. konnte der Senat für seine Entscheidung nicht mehr berücksichtigen, weil das Urteil zuvor bereits am 7.6.2005 verkündet worden war. Damit kam auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 125, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) - zu der der Inhalt des Schreibens ohnehin keinen Anlass gegeben hätte - nicht mehr in Betracht.

Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Anfechtungsklage ist hinsichtlich der im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungskosten zulässig und begründet (dazu s. 2.); hinsichtlich der Duldungsanordnung für die Abwasserleitung und der Androhung der Ersatzvornahme ist die Klage dagegen bereits unzulässig (dazu s. 1.).

1. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen Nr. I und III des Bescheids der Gemeinde C. in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten wendet, fehlt dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung des Klageverfahrens. Sowohl die Duldungsanordnung (= Grundverfügung) als auch die Androhung der Ersatzvornahme haben sich durch die im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die aus seiner Frau und seinen Söhnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erledigt i.S.v. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beschränkt sich der Regelungsgehalt der Duldungsanordnung darauf, den Kläger selbst - als Person - zur weiteren Duldung der Abwasserleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Mit diesem Inhalt handelt es sich nicht um eine sog. dingliche Anordnung, die auch ohne ausdrückliche Rechtsnachfolgeregelung auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übergehen und eine Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO ermöglichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1971, NJW 1971, 1624; BVerwG, Urt. v. 7.9.1984, NJW 1985, 281; HessVGH, Beschl. v. 17.6.1997, NVwZ 1998, 1315 [1316], OVG NW, Urt. v. 15.9.1980, NJW 1981, 598 f.; zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 26.8.1977, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32), sondern um einen rein personenbezogenen Verwaltungsakt, der sich mit der Veräußerung des Hausgrundstücks erledigt hat. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass Duldungsanordnungen, die Grundstücke betreffen, nicht selten als sog. dingliche Verwaltungsakte anzusehen sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Grundverfügung, die sich schon nach dem Wortlaut von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nur an den Kläger persönlich - nicht etwa an den jeweiligen Grundstückseigentümer - richtet, wurde anlässlich eines typischen Nachbarrechtsstreits erlassen, bei dem der Kläger dem Beigeladenen zu 1. die zuvor jahrelang geduldete Nutzung der Abwasserleitung streitig machte. Bei dieser Sachlage ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten kurzfristig eingeschritten, um die ordnungsgemäße Ableitung des Abwassers von den Nachbargrundstücken vorläufig außerhalb eines eventuellen Zivilrechtsstreits zu sichern. Eine dauerhafte - auch die Rechtsnachfolger des Klägers auf unabsehbare Zeit bindende - Regelung der Rechtsverhältnisse an dem Flurstück Nr. wurde damit aus der Sicht eines verständigen Bescheidempfängers nicht getroffen. Dementsprechend sind auch der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zunächst übereinstimmend davon ausgegangen, dass kein dinglicher, sondern ein rein personenbezogener Verwaltungsakt vorliege; von dieser Einschätzung ist der Kläger erst abgewichen, als der Senat die sich daraus ergebenden prozessualen Folgerungen mit den Beteiligten erörtert hat.

Ist mit der Veräußerung des Hausgrundstücks danach im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Anfechtungsstreits gegen die Grundverfügung in Nr. I des Bescheids der Gemeinde C. entfallen, so gilt dies nach Auffassung des Senats auch für die auf § 20 Abs. 1 und Abs. 5 SächsVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme in Nr. III des genannten Bescheids. Mit dem Verlust des Eigentums an dem Grundstück kann die dem Kläger gegenüber erlassene Grundverfügung nicht mehr im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Hinsichtlich des angedrohten Zwangsmittels ist damit zugleich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.7.1997, BayVBl. 1998, 500 f.).

2. Hinsichtlich der im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 270,00 DM ist die Anfechtungsklage des Klägers dagegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sowohl zulässig als auch begründet. Anders als bei der Grundverfügung und der Androhung der Ersatzvornahme hat die Veräußerung des Hausgrundstücks durch den Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Klageverfahrens gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in Nr. IV des Bescheids der Gemeinde C. (Gebühr 50,00 DM/Auslagen 9,00 DM) und in Nrn. 2 und 3 des Widerspruchsbescheids der Beklagten (Gebühr 200,00 DM/Auslagen 11,00 DM) entfallen lassen. Insbesondere hat die Eigentumsänderung an dem Flurstück Nr. nicht etwa zur Folge, dass eine Beitreibung der gegenüber dem Kläger festgesetzten Verwaltungskosten ausgeschlossen wäre oder die Beklagte dem Kläger eventuell bereits entrichtete Kosten zu erstatten hätte (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.7.1997, BayVBl. 1998, 500 f.). Soweit sich die - unbeschränkt erhobene - Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens richtete, war auch ein gesondertes Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) nicht erforderlich.

Die Festsetzung von Verwaltungskosten in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Kläger nicht zur weiteren Duldung der in Rede stehenden Abwasserleitung auf dem Flurstück Nr. in Anspruch genommen werden durfte. Dies gilt sowohl nach § 109 SächsWG (2.1) als auch nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung der damaligen Gemeinde C. und § 10 der Entwässerungssatzung der Beklagten in ihrer bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.10.1998 geltenden Fassung (2.2). Auf eine Annexkompetenz oder Anstaltsgewalt der Gemeinde kann die Duldungsanordnung ebensowenig gestützt werden (2.3).

2.1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet § 109 SächsWG keine Ermächtigungsgrundlage für die dem Kläger auferlegte weitere Duldung der Abwasserleitung. Soweit Abs. 1 der genannten Regelung bestimmt, dass Grundstückseigentümer auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörden verpflichtet sind, das Durchleiten von Abwasser sowie die hierfür erforderlichen Anlagen gegen Entschädigung zu dulden, bezieht sich dies nach der Gesetzessystematik nur auf solche Leitungen und Anlagen, die bei Erlass der Duldungsanordnung noch nicht errichtet waren. Dies folgt nicht nur aus § 109 Abs. 2 SächsWG, der sich nach seinem klaren Wortlaut auf "bereits errichtete und genutzte Anlagen" (Altanlagen) bezieht, sondern auch daraus, dass gemäß § 111 Abs. 2 SächsWG mit Arbeiten aufgrund einer Zwangsverpflichtung ohne Zustimmung des Pflichtigen nicht begonnen werden darf bevor die Entschädigung auch der Höhe nach festgesetzt worden ist (darauf verweisend auch VG Chemnitz, Urt. v. 15.3.2001, LKV 2002, 38 [39]). Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht ausgeführt hat, zwischen Duldungsanordnung und Entschädigungsleis-tung bestehe kein Junktim, entspricht dies damit nicht der geltenden Gesetzeslage; aus dem vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG lässt sich nichts anderes ableiten. Im Übrigen spricht nach Auffassung des Senats angesichts der zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu Duldung von Wasser- und Abwasserleitungen (§ 9 Grundbuchbereinigungsgesetz i.V.m. §§ 4 ff. Sachenrechts-DurchführungsVO, §§ 116 f. Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 918 BGB, §§ 19 ff. SächsNRG) sowie der gesetzlichen Entschädigungsverpflichtung der Wasserbehörde - nicht etwa eines durch das Leitungsrecht begünstigten privaten Grundstückseigentümers - auch Einiges dafür, den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 SächsWG auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein Verwaltungsträger oder ein mit der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung betrauter Privater auf die Durchsetzung insbesondere von Leitungsrechten über Grundstücke Dritter angewiesen ist, jedoch kein förmliches Enteignungsverfahrens durchgeführt werden soll (vgl. Habel/Zeppernickl, Das Wasserrecht in Sachsen, Stand März 1998, § 109 RdNr. 1). Diese Rechtsfrage bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

§ 109 Abs. 2 SächsWG, der bestimmt, dass die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten Anlagen weiterhin zu dulden sind, scheidet als Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erlassene Duldungsanordnung ebenfalls aus. Bei dieser Beurteilung geht der Senat mit dem Oberlandesgericht Dresden (Urt. v. 27.6.2002, VIZ 2003, 140 = NJ 2002, 661) davon aus, dass § 109 Abs. 2 SächsWG von vornherein keinen selbstständigen Duldungstitel begründen kann, sondern das Bestehen einer bereits vor dem 3.10.1990 entstandenen Rechtsposition - etwa nach § 27 des Wassergesetzes der DDR vom 17.4.1963 (GBl. I S. 77) oder § 40 des Wassergesetzes der DDR vom 2.7.1982 (GBl. I. S. 467) - voraussetzt. § 109 Abs. 2 SächsWG enthält lediglich eine klarstellende Regelung des Inhalts, dass die nach einer früheren Gesetzeslage begründeten Rechte unter dem nunmehr geltenden Sächsischen Wassergesetz fortbestehen (vgl. Habel/Zeppernick, aaO, § 109 RdNr. 17). Ein weitergehender Regelungsgehalt im Sinne der Begründung von Grundstücksbelastungen kraft Gesetzes - der mit Blick auf Art. 14 GG und Art. 32 SächsVerf wohl auch die Frage nach einer Entschädigung der betroffenen Grundstückseigentümers aufgeworfen hätte - ist § 109 Abs. 2 SächsWG nicht zu entnehmen (OLG Dresden, Urt. v. 27.6.2002, aaO).

Ausgehend davon käme eine Duldungsverpflichtung des Klägers nach § 109 Abs. 2 SächsWG nur dann in Betracht, wenn für die über sein Grundstück verlaufende Abwasserleitung ein "altes" Mitbenutzungsrecht feststellbar wäre. Für die vertragliche Festlegung eines solchen Rechts nach § 27 des Wassergesetzes der DDR von 1963 i.V.m. § 50 der dazu erlassenen Ersten Durchführungsverordnung vom 17.4.1963 (GBl. DDR I S. 281) oder nach § 40 Abs. 1 des Wassergesetzes der DDR von 1982 ist jedoch nichts ersichtlich. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein Vertrag über die Ableitung des Abwassers über das angesprochene Grundstück nicht bekannt sei. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sich auch keine weiteren Bescheide zur Duldung der Durchleitung von Abwasser über das Flurstück Nr. bei ihren Unterlagen befänden (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen der Hauptbeteiligten, denen die Beigeladenen nicht widersprochen haben, sieht der Senat zu weiteren Nachforschungen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) insoweit keinen Anlass.

2.2. Auf § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung der damaligen Gemeinde C. kann die angegriffene Duldungsverpflichtung ebensowenig gestützt werden. Ob dies schon deshalb gilt, weil § 5 Abs. 1 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Gemeinde C. und der Beklagten vom 30.6.1997 bestimmt, dass das Ortsrecht der Gemeinde C. mit der zum 1.7.1997 erfolgten Eingemeindung außer Kraft tritt, soweit die Eingliederungsvereinbarung - wie hier - nichts anderes vorsieht, kann dabei offen bleiben. Entsprechendes gilt für die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage, ob Gemeinden auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 3 SächsWG a.F. befugt waren, Grundstückseigentümer durch Satzungsregelungen zur Duldung von Abwasserleitungen Dritter zu verpflichten (anders etwa BayVGH, Beschl. v. 24.7.2000, BayVBl. 2001, 115 und Widtmann/Grasser, BayGO, Art. 24 RdNr. 17 f., für die spezialgesetzliche Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang in Art. 24 Abs. 2 Satz 3 BayGO; eine Annexkompetenz zu § 14 SächsGemO bejahend Schneider, ZfW 2005, 69 [72 f.]).

Zu einer abschließenden Klärung der damit im Einzelnen verbundenen Fragen gibt der vorliegende Rechtsstreit schon deshalb keinen Anlass, weil § 10 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde C. keine konstitutive Regelung zur Anordnung von Duldungspflichten, sondern einen bloßen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 109 SächsWG enthielt, nach der Eigentümer von Grundstücken auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörden verpflichtet sind, das Durchleiten von Abwasser durch neue Anlagen gegen Entschädigung zu dulden (§ 109 Abs. 1 SächsWG) und die nach bisherigem Recht bereits errichteten Anlagen weiterhin zu dulden (§ 109 Abs. 2 SächsWG). Dies folgt bereits aus der Formulierung von § 10 Satz 1 der Satzung, der ausdrücklich auf § 109 SächsWG verweist ("im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet"), und damit für den Umfang von Duldungsverpflichtungen keinen eigenständigen Regelungsgehalt erkennen lässt. Dass § 10 Satz 1 der Entwässerungssatzung insoweit als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung zu verstehen gewesen wäre, legen weder der Normtext noch die Systematik der Entwässerungssatzung nahe. Im Übrigen spricht auch wenig dafür, dass sich die Gemeinde C. durch die Bezugnahme auf § 109 Abs. 1 SächsWG in § 10 ihrer Entwässerungssatzung selbst zu Entschädigungszahlungen an duldungspflichtige Grundstückseigentümer hätte verpflichten wollen, zumal Entschädigungsverpflichtungen nach § 109 Abs. 1 SächsWG allein die Wasserbehörde treffen. Eine Entschädigungspflicht des durch eine Duldungsanordnung begünstigten Dritten kann der Satzungsregelung nicht entnommen werden.

Auf § 10 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinde C. und bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.10.1998 geltenden Fassung vom 14.12.1995 (Dresdner Amtsblatt S. 52) kann die Duldungsanordnung ebensowenig gestützt werden. Nach der genannten Norm waren die "nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen" zur Ab- und Fortleitung des Abwassers "weiterhin zu dulden". Mit dieser Formulierung enthielt auch die Entwässerungssatzung der Beklagten von 1995 für Altanlagen keine sachlich von § 109 Abs. 2 SächsWG abweichende Regelung, so dass eine Duldungspflicht des Klägers nur beim Bestehen eines "alten" - nach einer früheren Gesetzeslage begründeten - Duldungstitels bejaht werden könnte. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Für den inhaltlich unverändert gebliebenen § 10 Abs. 2 der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung der Änderung vom 6.11.2003 gilt nichts anderes.

2.3. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, der Erlass der Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger sei jedenfalls aufgrund einer Annexkompetenz zur Abwasserbeseitigungspflicht und zum Anschluss- und Benutzungszwang oder zumindest auf der Grundlage der gemeindlichen Anstaltsgewalt gerechtfertigt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Soweit die Befugnis zum Betrieb einer als öffentliche Einrichtung einzustufenden Abwasserbeseitigungsanlage zugleich die Ermächtigung enthält, das Benutzungsverhältnis durch Satzung oder Verwaltungsakt zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1995, ESVGH 45, 277; NdsOVG, Urt. v. 29.11.1996 - 9 L 1414/95 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 16.10.1992, NVwZ-RR 2003, 297; Schneider, ZfW 2005, 69 [73]), gilt dies nur in begrenztem Umfang. Satzungsregelungen, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden sind (etwa die Einräumung von Betretungsrechten), sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig, also auf das Unerlässliche zu beschränken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1995, aaO; NdsOVG, Urt. v. 29.11.1996, aaO). Fehlt - wie bei der der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde C. und der Entwässerungssatzung der Beklagten - eine hinreichende Satzungsregelung zur Duldungspflicht für bereits bestehende Abwasserleitungen, kann der mit der Duldungsanordnung an den Kläger verbundene - keineswegs unerhebliche - Eingriff in das Eigentum nicht allein unter Hinweis auf eine Annexkompetenz oder die gemeindliche Anstaltsgewalt gerechtfertigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Duldungspflicht für Abwasserleitungen von privaten Nachbargrundstücken bereits Gegenstand zahlreicher Normen des Bundes- und Landesrechts ist, weshalb eine Regelungslücke für Fälle der vorliegenden Art kaum bejaht werden kann.

Nach alledem erweist sich die Festsetzung von Verwaltungskosten in den angegriffenen Bescheiden unabhängig davon als rechtswidrig, ob die über das Flurstück Nr. verlaufende Abwasserleitung als Teil der öffentlichen Kanalisation anzusehen ist und ob gegebenenfalls auch eine andere Leitungsführung möglich und zumutbar (zum Maßstab bei bereits vorhandenen Leitungen BayVGH, Beschl. v. 24.7.2000, BayVBl. 2001, 115; NdsOVG, Urt. v. 28.2.1991, NVwZ 1982, 76) wäre. Eine Beweiserhebung zu diesen Fragen, wie sie die Beigeladenen schriftsätzlich angeregt haben, war deshalb nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, erscheint es angemessen, ihm die Verfahrenskosten insgesamt aufzuerlegen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt und so das Risiko einer eigenen Kostentragung vermieden haben; dies gilt auch für die ursprünglichen Beigeladenen zu 3. und 4., die nach Aufhebung der Beiladung durch den Beschluss des Senats vom 26.8.2004 aus dem Verfahren ausgeschieden sind.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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