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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 4 B 134/05
Rechtsgebiete: GBBerG, TKG, VerkFlBerG


Vorschriften:

GBBerG § 9
TKG § 68
VerkFlBerG § 2 Abs. 2 Nr. 3
Öffentliche Verkehrsflächen i.S.v. § 9 Abs. 2 GBBerG sind auch Schienenwege.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 134/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer Bescheinigung über die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 20. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. September 2004 - 5 K 1807/01 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG abgewiesen; die Klägerin - deren Fernwärmetransportleitungen in Schienenwegen der Deutschen Bahn AG verlaufen oder diese kreuzen - habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Belastung dieser Grundstücke mit Dienstbarkeiten. Nach § 9 Abs. 2 GBBerG würden Dienstbarkeiten für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen - und damit auch für Schienenwege - nicht begründet.

Der dagegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht begründet, weil dieser Zulassungsgrund nicht vorliegt. Zur Klärung der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob es sich bei Schienenwegen der Deutschen Bahn AG um öffentliche Verkehrswege oder Verkehrsflächen i.S.v. § 9 Abs. 2 GBBerG handelt, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist zu bejahen.

Nach § 9 Abs. 2 GBBerG findet die Regelung in Abs. 1 über die Begründung einer Dienstbarkeit an Grundstücken zugunsten eines Versorgungsunternehmens, das eine Energieanlage betreibt für die das Grundstück in Anspruch genommen wird, keine Anwendung u.a. für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen. Öffentliche Verkehrsflächen sind auch Schienenwege.

Mit den angesprochenen öffentlichen Verkehrsflächen wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Bezug genommen auf deren Zweckbestimmung: Im Rahmen der Widmung muss ihre Benutzung für jedermann offen stehen. Schienenwege sind zur Benutzung durch jedermann für Bahnzwecke gewidmet worden. Dieser Gemeingebrauch im Rahmen der bahnrechtlichen Widmungszwecke besteht nach wie vor; durch die Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes (Art. 87 e Abs. 3 Satz 2 GG) erfolgte keine Entwidmung, die den Gemeingebrauch beendete. Abgesehen davon, dass eine solche Entwidmung nur durch eindeutige Erklärungen erfolgen könnte, hat die Bahnprivatisierung nichts an dem Gemeinwohlauftrag der Bahn geändert (Art. 87 e Abs. 4 GG; sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, NVwZ 1997, 920; BGH, Beschl. v. 31.1.2002, VIZ 2002, 303).

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, wonach mit Verkehrsflächen nur nicht schienengebundene Verkehrsflächen angesprochen sein könnten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus einem unterschiedlichen Sprachgebrauch in § 68 TKG und § 2 Abs. 2 VerkFlBerG. Anders als in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VerkFlBerG sind in § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG die öffentlichen Verkehrswege ausdrücklich als schienenungebunden - öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie öffentliche Gewässer - vorgegeben. Aus dieser ausdrücklichen Begriffsbestimmung folgt lediglich, dass die in § 68 TKG angesprochene Berechtigung des Bundes für Telekommunikationslinien Verkehrswege zu benutzen, sich nicht auf die ansonsten als öffentliche Verkehrsflächen zu qualifizierenden Schienenwege (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987, NVwZ 1988, 632; BGH, aaO) bezieht.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG; der Senat orientiert sich dabei an der von dem Auffangstreitwert ausgehenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben und bemisst - ausgehend von dem für das Zulassungsverfahren maßgebenden Auffangwert von 5.000,00 € - den Streitwert wegen der sieben in Anspruch genommenen Grundflächen auf 35.000,00 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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