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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 4 B 187/07
Rechtsgebiete: PhysTH-AprV
Vorschriften:
PhysTH-AprV § 2 | |
PhysTH-AprV § 7 Abs. 3 | |
PhysTH-AprV § 8 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 B 187/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausbildung für Physiotherapeuten
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 19. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Januar 2007 - 5 K 1650/05 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Beklagten ist nicht begründet, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt; aus den von ihm vorgebrachten Erwägungen ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht nur ein Rücktritt des Klägers von den versäumten Prüfungsteilen, sondern von der Prüfung insgesamt in Rede steht.
§ 8 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTH-AprV - regelt den Rücktritt von der Prüfung. Der Wortlaut der Regelung bezieht sich damit auf die Prüfung als solche und nicht auf Prüfungsteile nach § 2 PhysTH-AprV - schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil - und die zugrunde liegenden Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und der Fächer der mündlichen und praktischen Prüfung nach § 7 Abs. 3 PhysTH-AprV. Ein Rücktritt nur von einem Teil der Prüfung ist in der Verordnung nach dem Wortlaut damit nicht vorgesehen. Dass ein Rücktritt von Teilen der Prüfung ungeachtet des - vorrangigen - Wortlauts, von der Regelung bezweckt sein könnte, erscheint darüber hinaus auch zweifelhaft. Die Regelung in § 7 Abs. 3 PhysTH-AprV, wonach einzelne mit mangelhaft oder ungenügend bewertende Aufsichtsarbeiten oder Fächer wiederholt werden können, findet nach § 8 Abs. 2 PhysTH-AprV nur für den Fall Anwendung, dass ein Rücktritt nicht genehmigt wurde oder der Prüfling es unterlassen hat, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen. Die Regelung sieht damit nur für diesen Fall vor, dass einzelne Prüfungsteile wiederholt werden. Wenn eine entsprechende Regelung in dem vorhergehenden Absatz 1 nicht vorgenommen wurde, dürfte auch dies dafür sprechen, dass ein genehmigter Rücktritt sich nur auf die Prüfung insgesamt und nicht auf Teile davon beziehen kann (zur Frage des Rücktritts von einem Prüfungsteil: VGH BW, Urt. v. 28.4.1998, 9 S 385/98, zitiert nach juris).
Ob des Weiteren der Kläger - wovon der Beklagte ausgeht - einen Rücktritt nur hinsichtlich der Prüfungsteile, an denen er nicht teilgenommen hat, erklärt hat, mag zweifelhaft sein. Jedenfalls dürfte davon auszugehen sein, dass der Beklagte die Erklärungen des Klägers zu seiner Prüfungsunfähigkeit nur als Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 1 PhysTH-AprV. und damit entsprechend dem Reglungsgehalt als Rücktritt von der Prüfung insgesamt auffassen durfte.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Erkrankung des Klägers nicht als Dauerleiden, das einer Berücksichtigung der Prüfungsleistung nicht entgegen stehe, gewertet hat.
Ein Dauerleiden, dass als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt und dessen normales Leistungsbild bestimmt, ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden. Ein solches die Leistungsfähigkeit des Klägers an sich prägendes Dauerleiden dürfte auch im Zeitpunkt der Prüfung nicht vorgelegen haben. Nach den ärztlichen Attesten und den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen vernommenen Arztes des Klägers, hat dieser zu Beginn des Oktobers eine schwere psychische Destabilisierung bzw. eine depressive Phase erlitten, die als rezidivierende endogene Depression diagnostiziert wurde, deren Verlauf hier allerdings relativ gutartig gewesen sei. In dem Schreiben des Krankenhauses vom 13.6.2005 wird ausgeführt, dass der Kläger zuvor psychisch stabil gewesen sei. Nach dem Schreiben des behandelnden Psychologen vom 20.10.2005 waren die Beschwerden bis zum Oktober 2005 im Wesentlichen abgeklungen, so dass die Therapie beendet werden konnte. Bei einer solchen Sachlage spricht alles dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die schwere jedoch erstmals im Oktober 2004 aufgetretene depressive Phase nicht geprägt wird. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass das ansonsten von einer solchen depressiven Phase nicht beeinträchtigte Leistungsbild des Klägers durch die erstmalige und sich bislang nicht wiederholende akute psychische Destabilisierung im Oktober 2004 zeitweise beeinträchtigt war. Hinreichende Anhaltspunkte wonach die Leistungsfähigkeit auch ansonsten durch die Erkrankung bestimmt sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an dem vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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