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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: 4 B 200/03
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X, VwGO


Vorschriften:

BSHG § 39
BSHG § 39 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 97
BSHG § 97 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1
BSHG § 97 Abs. 2 Satz 2
SGB X § 2 Abs. 3
SGB X § 2 Abs. 3 Satz 1
SGB X § 2 Abs. 3 Satz 2
SGB X § 2 Abs. 3 Satz 3
SGB X § 91 Abs. 1
SGB X § 100
SGB X § 100 Abs. 1 Nr. 1
SGB X § 102
SGB X § 102 Abs. 2
SGB X § 103
SGB X § 104
SGB X § 105
SGB X § 105 Abs. 1
SGB X § 105 Abs. 3
SGB X §§ 107 ff.
SGB X § 111
SGB X § 111 Satz 1
SGB X § 111 Satz 2
SGB X § 113
SGB X § 114
SGB X § 115
SGB X § 116
SGB X § 117
SGB X § 118
SGB X § 119
SGB X § 120
SGB X § 120 Abs. 2
VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 200/03

Verkündet am 23.11.2004

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung von Sozialhilfeleistungen

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Verwaltungsgericht Wefer auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2004

am 23. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28.11.2002 - 2 K 2342/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Feststellung, dass der Beklagte zur Kostenerstattung für die an Herrn O........... im Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 30.11.1998 gezahlten Sozialhilfeleistungen verpflichtet ist.

Der am.....1963 geborene Hilfeempfänger, dessen Grad der Behinderung 100 beträgt, lebte seit Sommer 1981 im Blindenheim in S......... und seit Juli 2000 in einer stationär betreuten Wohngruppe in S..........

In seinem Sozialhilfeantrag von Juni 1992 ist aufgenommen, dass Herr O... in das S......... Heim am 29.06.1981 aus dem Reha-Zentrum K............... zugezogen sei. Unter dem 24.7.1995 benannte das ... Behindertenwerk die ............... in C........ als letzten Aufenthalt von Herrn O... vor seiner Heimaufnahme am 29.6.1981. Der bestellte Betreuer für Herrn O... teilte unter dem 24.10.1995 mit, dass Herr O... bis zu seiner ersten Heimaufnahme bei seinem Vater in der Str................ in H..................... gelebt habe.

Aus der vom Kläger unter dem 12.9.2000 vom Einwohnermeldeamt beigezogenen Meldekarte ergeben sich folgende Adressen: vor 19.1.1973 H........., Kreis S......, F.............; ab 19.1.1973 Kinderheim B......., Kreis Z.......; 21.8.1975 Kinderheim M......; 25.8.1976 Str.............., T........., Kr. S......; 24.8.1979 S.......... in H........., S...... bzw. S......... in H........., S......; 21.7.1981 Blindenheim S..........

Für die hier streitbefangene Zeit ab 1995 gewährte - wie in den Vorjahren - zunächst das Amt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (im folgenden: Landesamt Brandenburg) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Übernahme der durch eigenes Einkommen, insbesondere der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht gedeckten Heimkosten gemäß § 39 i.V.m. § 100 BSHG. Nachdem durch das Zweite Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13. Juli 1994 - GVBl. Brdbg. 1994, 382 - u.a. die Eingliederungshilfe für Behinderte in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zum 1. Januar 1996 auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen war, wurden die Leistungen für den Hilfeempfänger ab dem 1.1.1996 von dem Kläger erbracht. Der Heimträger, ... Behindertenwerk, stellte dem Kläger die für den Hilfeempfänger angefallenen Kosten monatsweise in Rechnung, und zwar bis 1999 nach Ablauf und ab 2000 zu Beginn des jeweiligen Monats. So wurde die Rechnung für November 1998 unter dem 3.12.1998 gestellt.

Der Kläger meldete mit dem beim Beklagten spätestens am 23.12.1999 eingegangenen Schreiben vom 21.12.1999 gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 SGB X Kostenerstattungsansprüche an.

Am 29.12.1999 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage auf Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten zur Sozialhilfegewährung an den Hilfeempfänger sowie auf Feststellung zur Kostenerstattungspflicht des Beklagten ab dem 1.1.1995. Zum gerichtlichen Verfahren reichte der Kläger u.a. eine Inkassozession des Landesamtes Brandenburg vom 21.12.2000 (betreffend die "Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 2 Abs. 3 SGB X in Altfällen") ein.

Das Verwaltungsgericht Leipzig stellte mit Urteil vom 28.11.2002 unter Zulassung der Berufung fest, dass der Beklagte für die Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfeempfänger O........... zuständig und verpflichtet sei, die dem Kläger seit dem 1.12.1998 für den Hilfeempfänger entstandenen Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungsklage auch insoweit zulässig sei, als sich das Begehren auf die Zeit für 1995 beziehe, zu der das Land Brandenburg die Hilfeleistung erbracht habe. Mit dem für 1996 erfolgten Zuständigkeitswechsel auf den Kläger seien auf diesen sämtliche mit der Hilfegewährung verbundenen Rechte und Pflichten, somit auch Erstattungsansprüche übergegangen. Im Übrigen folge die Rechtsinhaberschaft des Klägers auch aus der Abtretung dieser Ansprüche. Die Klage sei aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten beruhe auf § 100 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, seine örtliche Zuständigkeit auf § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG. Vor dem Übertritt des Hilfeempfängers von der Rehabilitationseinrichtung C........ in das Blindenheim S......... habe der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls in Sachsen gehabt. Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten ergebe sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, sie sei jedoch für die Zeit vor dem 1.12.1998 gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach könne der Kläger, der die Erstattung erst im Dezember 1999 geltend gemacht habe, diese nur für die 12 Monate zuvor, und somit hinsichtlich der hier - wie üblich - monatlich gewährten Sozialhilfe ab dem 1.12.1998 beanspruchen. Die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X sei auf Ansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBG X anwendbar, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift - der schnellen Klarstellung, welche Ansprüche auf den Verpflichteten nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten zukommen - ergebe. Die Formulierung "auf Anforderung" in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X lasse ebensowenig einen zwingenden Rückschluss auf die vom Kläger vertretene Ansicht zu wie dessen jeweiliger systematischer Einwand. Die Ausschlussfrist beginne zwar nach der hier bereits anzuwendenden aktuellen Fassung des § 111 Satz 2 SGB X erst mit Kenntnis des Erstattungsberechtigten von einer gegenüber dem Hilfeempfänger ergehenden Entscheidung des Leistungspflichtigen, die hier vom Beklagten nicht getroffen worden sei. Diese Regelung sei aber nicht anzuwenden, wenn - wie hier - eine Entscheidung des Verpflichteten gegenüber dem Hilfeempfänger überhaupt nicht mehr ergehen müsse.

Der Kläger hat gegen das ihm am 3.2.2003 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 27.2.2003 Berufung eingelegt, die er unter dem 26.3.2003 im wesentlichen damit begründet hat, dass er weiterhin - wie im erstinstanzlichen Verfahren - der Ansicht sei, § 111 Satz 1 SGB X sei auf den ihm nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SBG X zustehenden Erstattungsanspruch nicht anwendbar. Während die im 2. Abschnitt des 3. Kapitels vom SGB X geregelten Erstattungsansprüche in den §§ 102-105 nur die "Erstattungspflicht" vorsehen würden, es somit der in § 111 Satz 1 SGB X vorgesehenen "Geltendmachung" bedürfe, enthalte § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X bereits die Formulierung "hat auf Anforderung zu erstatten". Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Formulierung "auf Anforderung" nicht nur als Klarstellung gesehen werden, dass es auch bei einer von Amts wegen zu erfolgenden Erstattung einer Geltendmachung durch den Erstattungsberechtigten bedürfe. Eine Erstattung von Amts wegen könne in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X auf Grund fehlender Kenntnis des Verpflichteten vom Hilfefall niemals erfolgen. Gegen die Anwendbarkeit des § 111 Satz 1 SGB X auf Ansprüche nach § 2 Abs. 3 SGB X spreche zudem die systematische Einordnung in unterschiedliche Kapitel des Gesetzes. Eine im SGB X enthaltene Anspruchsgrundlage außerhalb des 2. Abschnitts vom 3. Kapitel - wie z.B. bei § 91 Abs. 1 SGB X - führe ohne ausdrücklichen Verweis nicht zur Anwendbarkeit der Verfahrensregeln der §§ 107 ff. SGB X. In § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X werde ausdrücklich nur auf § 102 Abs. 2 SGB X verwiesen. Die Gesetzesmaterialien zur Rechtsänderung seien jedenfalls nicht eindeutig dahingehend zu interpretieren, dass die Verfahrensregeln auch auf den Anspruch nach § 2 Abs. 3 SGB X anzuwenden seien. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift stehe der Schutz derjenigen Sozialhilfeträger im Vordergrund, in deren Bereich sich zahlreiche stationäre Einrichtungen befänden. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Zweck der schnellen Klarstellung der Verhältnisse habe demgegenüber in diesen Fällen zurückzutreten, in denen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ein höherer Ermittlungsaufwand bestehe als in den nach §§ 102-105 SGB X geregelten Fällen.

Sofern von einer Anwendbarkeit des § 111 SGB X auf Erstattungansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X ausgegangen werde, müsse dieses zumindest auch für dessen Satz 2 gelten. Demnach hätte die Ausschlussfrist überhaupt nicht zu laufen begonnen, so dass der Klage gleichwohl in vollem Umfang stattzugegeben sei.

Unabhängig von den vorherigen Ausführungen stehe der Anwendung der einjährigen Ausschlussfrist der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Bis 1998 seien die Sozialhilfeträger übereinstimmend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Kostenerstattung nur ein vor Heimaufnahme bestehender gewöhnlicher Aufenthaltsort des Hilfeempfängers im Geltungsbereich des BSHG maßgebend sein könne und somit nicht ein solcher auf dem Gebiet der seinerzeitigen DDR. Diese Sichtweise habe sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dessen Urteil vom 15.6.1998 geändert, in dessen Folge Einigungsverhandlungen der überörtlichen Träger der Sozialhilfe geführt und Ende 1999 ergebnislos abgebrochen worden seien. Dem Kläger sei es vor Dezember 1999 nicht möglich gewesen, die Erstattung geltend zu machen. Dem Begehren hätte damit zumindest seit dem 1.6.1997 stattgegeben werden müssen, also ab einem Jahr vor Erlass des Urteils vom 15.6.1998.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28.11.2002 - 2 K 2342/99 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger seit dem 1.1.1995 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Darlegungen in dem Urteil vom 28.11.2002 und zudem auf nach seiner Ansicht vergleichbare Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 - und des OVG Sachsen-Anhalt vom 2.12.2003 - 3 L 290/02 -. Soweit der Kläger darauf verweise, erst seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.1998 Kenntnis von der Erstattungsmöglichkeit gehabt zu haben, sei dieser Irrtum vermeidbar gewesen und im Übrigen unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Feststellung der Erstattungspflicht hinsichtlich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Zeitraumes vom 1.1.1995 bis zum 30.11.1998 als unbegründet abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch auf Kostenerstattung ist für diesen Zeitraum jedenfalls infolge nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

Der Zulässigkeit der Klage steht hier allerdings nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte u.a. durch eine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zwar dürfte dem Kläger, dem bei Klageerhebung für den streitigen Zeitraum Rechnungen und Zahlungsaufstellungen vorlagen, anhand derer ein Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach zu beziffern gewesen sein dürfte, eine solche Leistungsklage möglich gewesen sein. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage anstelle einer Leistungsklage ist aber grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sie sich - wie hier - gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften richtet, von denen angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden darf (BVerwG, Urt. v. 27.10.1970, BVerwGE 36, 179 [181 f.]; vgl. auch w.N. in Sodan/Ziekow, Komm. z. VwGO, § 43 RdNr. 120, Fn. 1; a.A.: Sodan in Sodan/Ziekow, aaO, RdNr. 121, m.w.N. dort in Fn. 1; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 RdNr. 28).

Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der in den streitigen Zeitraum fallenden Zeit vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, in welcher die Aufwendungen für den Hilfeempfänger von dem Landesamt Brandenburg getragen wurden, der Kläger - wie das Verwaltungsgericht ausführt - infolge eines mit dem in Brandenburg zum 1.1.1996 erfolgten Zuständigkeitswechsel verbundenen Rechtsüberganges Inhaber einer eigenen Rechtsposition sein kann oder ob ihm - wie der Beklagte meint - insoweit bereits eine erforderliche Klagebefugnis abzusprechen ist. Wegen der Abtretung, auf die sich der Kläger bezieht, ist jedenfalls das Bestehen eines Rechtes zur Geltendmachung nicht auszuschließen; dieses ist für die Annahme der Klagebefugnis ausreichend.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil das vom Kläger im Rahmen des Feststellungsbegehrens behauptete Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten nicht besteht, da der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger für den Hilfeempfänger im streitigen Zeitraum (1.1.1995 bis zum 30.11.1998) aufgewandter Kosten hat.

Unabhängig davon, ob der Kläger für den gesamten Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 30.11.1998 - wie von dem Verwaltungsgericht angenommen - überhaupt dem Grunde nach einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hat oder ob nicht die Regelung in § 105 SGB X einschlägig wäre (sh. I.), ist ein Kostenerstattungsanspruch gemäß dem hier anwendbaren § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (sh. II.). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X aufgrund fehlender Entscheidung des Beklagten über die Hilfegewährung nach § 111 Satz 2 SGB X in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung nicht zu laufen begonnen habe bzw. der Berücksichtigung der Ausschlussfrist zumindest der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe (sh. III.).

I. Ob bei der gegebenen Sachlage für den gesamten Zeitraum § 2 Abs. 3 SGB X oder zumindest für einen Teilzeitraum nicht vielmehr § 105 SGB X als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, erscheint bereits fraglich, da zu dem Zeitpunkt im Jahre 1993, zu dem der Übergang der Zuständigkeit auf den Beklagten nur in Betracht gekommen ist, das Landesamt Brandenburg und nicht der Kläger in eigener Zuständigkeit Leistungen für den Hilfeempfänger erbracht hat, letzterer Leistungen erstmalig zum 1.1.1996 aufgenommen hat.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hat die nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige Behörde der bisher zuständigen Behörde, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X Leistungen noch solange nach dem Zuständigkeitswechsel erbringen muss, bis diese von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden, die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten; gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X gilt die Bestimmung in § 102 Abs. 2 SGB X entsprechend, wonach sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet.

Ein für einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 SGB X vorauszusetzender Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann sich hier - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - allenfalls aufgrund der zum 27.6.1993 in Kraft getretenen, durch Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) vorgenommenen Änderung von § 97 BSHG ergeben. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 26.6.1993 geltenden Fassung - BSHG a.F. - war für die Sozialhilfe derjenige Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufgehalten hat. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der seit dem 27.6.1993 geltenden Fassung - BSHG n.F. - ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung derjenige Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG n.F. in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebegehren ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend, der für die erste Einrichtung maßgebend war (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F.).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die dem Hilfeempfänger Herrn O... im Blindenheim S......... erbrachte Hilfe eine solche in einer der in § 97 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Einrichtung (vgl. § 97 Abs. 4 BSHG n.F.) ist, für die in Sachsen - die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt - der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist (§ 100 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 2, § 3 Abs. 1 SächsAG BSHG). Dass der Hilfeempfänger Herr O... zum aufgeführten Personenkreis gehört, auf den sich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten erstreckt, wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.

Ebenfalls ist dem Verwaltungsgericht zu folgen, dass sich für den Zeitpunkt der bzw. für die 2 Monate vor Heimaufnahme - unabhängig ob hierbei eine Aufnahme im S.......... Heim oder unmittelbar zuvor im Reha-Zentrum K............... zu Grunde gelegt wird - jedenfalls nur ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten ergibt. Dieses wird - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auch vom Beklagten nicht mehr bestritten.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dabei jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung und auf etwaige Kostenerstattungsansprüche ist auch auf einen vor dem 1.1.1991 begründeten gewöhnlichen Aufenthalt in dem Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) abzustellen, in welchem das BSHG erst seit dem 1.1.1991 gilt (BVerwG, Urt. v. 15.6.1998, BVerwGE 107, 52; BVerwG, Urt. v. 18.5.2000, BVerwGE 111, 213).

Bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den zur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem Ort aufzuhalten, zurücktritt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1986, BVerwGE 74, 206; SächsOVG, Urt. v. 1.11.2004, - 4 B 74/03 -).

Auch wenn insoweit - der Hilfeempfänger erreichte erst am.....81 das 18. Lebensjahr - der Wille der Personensorgeberechtigten bzw. ggf. sonstiger zur Ausübung des Bestimmungsrechtes befugter Stellen maßgeblich sein dürfte, ergibt sich nach der Aktenlage kein außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten liegender gewöhnlicher Aufenthaltsort. Die Beteiligten beziehen sich ebenfalls auf keinen solchen.

Eine Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich damit für den Hilfefall frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG n.F., bis zu dem der Kläger - wie für einen Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorausgesetzt - in eigener sachlicher und örtlicher Zuständigkeit die Hilfe geleistet haben müsste, die er dann bis zur Fortführung des Hilfefalles durch den zuständig gewordenen Beklagten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung hätte weiter erbringen müssen.

Zu diesem Zeitpunkt hat allerdings nicht der Kläger, sondern das Landesamt Brandenburg, und zwar auch in eigener instanzieller Zuständigkeit, die Leistungen erbracht, sodass dem Landesamt - und nicht dem Kläger - ein Anspruch aus der Weitergewährung der Leistung bis zur Übernahme des Hilfefalles durch den Beklagten für das Jahr 1995 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zugestanden haben könnte. Für den ab 1.1.1996 die Leistungen aufnehmenden Kläger käme insofern lediglich ein Anspruch nach § 105 SGB X in Betracht. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob für den vorherigen Zeitraum im Jahre 1995 der Kläger befugt ist, einen etwaigen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründeten Erstattungsanspruch des seinerzeit in eigener Zuständigkeit leistenden Landesamtes Brandenburg geltend zu machen.

Gründet sich das Erstattungsbegehren des Klägers für die Zeit ab dem 1.1.1996 auf § 105 Abs. 1 SGB X, steht dem Erfolg des Begehrens für den hier streitigen Zeitraum bis zum 30.11.1998 - sofern dieses Begehren nicht bereits aufgrund der Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X erfolglos bleiben müsste - jedenfalls die dann geltende Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Dieser Ausschlussgrund ergibt sich aber ebenso für ein etwaiges nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründetes Erstattungsbegehren, das auch die Zeit ab dem 1.1.1995 umfasst.

II. Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Dem Erfolg des Erstattungsbegehrens des Klägers, der den nach seiner Ansicht bestehenden Anspruch erst mit Schreiben vom 21.12.1999 beim Beklagten geltend gemacht hat, steht damit für den hier streitigen Zeitraum bis zum 30.11.1998 die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen (sh. II.1.), die außer für einen Anspruch nach der - wie oben ausgeführt - in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 105 SGB X auch für einen solchen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, auf den der Kläger sein Begehren gründet, anzuwenden ist (sh. II.2).

II.1. Der Kläger hat sein Erstattungsbegehren hinsichtlich des Hilfefalles beim Beklagten erstmalig am 23.12.1999, als das Schreiben vom 21.12.1999 nach eigenem Vorbringen des Beklagten bei diesem einging, im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht (vgl. zum Begriff des Geltendmachens: BVerwG, Urteil vom 10.4.2003, FEVS 54, 495 ff.).

Diese Geltendmachung für die sozialhilferechtlichen Leistungen im hier streitigen Zeitraum bis zum 30.11.1998 erfolgte somit nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde. Bei der hier vorliegenden bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Leistungsgewährung ist jedenfalls keine "ganzheitliche" Betrachtung vorzunehmen, bei der die Leistung erst mit der letztmaligen Zahlung bezogen auf den gesamten Hilfefall als erbracht gelten könnte (sh. hierzu ebenfalls: BVerwG, Urt. v. 10.4.2003, aaO). Das Behindertenwerk hat dem Kläger die für den Hilfeempfänger Herrn O... angefallenen Aufwendungen vielmehr monatsweise unter Setzen eines 10-tägigen Zahlungszieles in Rechnung gestellt, woraufhin der Kläger die Leistungen monatsweise erbracht hat. Ob insoweit die Leistungserbringung schon vorliegt, wenn eine Kostenzusage erteilt oder sonst die Leistung bewilligt wurde oder erst wenn die Leistung tatsächlich bezahlt wurde, kann hier dahinstehen. In Anbetracht der für die Heimkosten des Monats November 1998 erfolgten Rechnungsstellung vom 3.12.1998 unter Gewährung des Zahlungszieles ist - selbst wenn erst auf die tatsächliche Bezahlung abgestellt werden würde - jedenfalls zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 23.12.1999 die Ausschlussfrist verstrichen.

II.2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X auch auf ein Erstattungsbegehren nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X anzuwenden. Der Senat schließt sich insoweit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 25.10.2000, ZFSH/SGB 2001, 163 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.2002, ZFSH/SGB 2003, 475 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.9.2003 - 1 L 124/03 -, zitiert nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.2003 - 3 L 290/02 -; OVG Thüringen, Urt. v. 26.5.2004 - 3 KO 76/04 -, zitiert nach juris).

Die Anwendbarkeit des § 111 SGB X ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine Einschränkung nur auf bestimmte Erstattungsansprüche - etwa der §§ 102 ff. SGB X - nicht erkennen lässt. Bestätigt wird dieses durch den der Regierungsbegründung zu entnehmenden Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet werden dürfe, vielmehr Ansprüche zwecks schneller Klarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden müssen (BTDrs 9/95, S. 26, dort noch zu dem § 111 entsprechenden § 117). Der Zweite Abschnitt des Dritten Kapitels normiert die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und in den §§ 113 bis 120 (nunmehr §§ 107 bis 114 des SGB X) finden sich Regelungen, die für sämtliche Erstattungsansprüche - auch die in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs - gelten (BTDrs 9/95, S. 17). Erfasst wird damit auch und gerade der in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X aufgeführte Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers gegen einen anderen.

Die vom Kläger vorgebrachten systematischen Einwände sind nicht überzeugend. Der Verweis in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf die entsprechende Anwendung des § 102 Abs. 2 SGB X belegt vielmehr den Zusammenhang zu den Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels und die systematische Zugehörigkeit des Anspruchs nach § 2 Abs. 3 SGB X in dieses Regelungswerk.

Der Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 102 Abs. 2 SGB X in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist auch nicht überflüssig, da dieses gegenüber anderen Regelungen im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (etwa §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 3, 105 Abs. 2 SGB X) eine Privilegierung des vorleistenden Sozialleistungsträgers darstellt, wenn hinsichtlich des Umfanges der Erstattungspflicht auf die Anwendung der für ihn geltenden Vorschriften verwiesen wird.

Diese Privilegierung unterstreicht zudem, dass auch für den Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X der mit § 111 Satz 1 SGB X verfolgte Zweck der schnellen Klarstellung der Verhältnisse zu gelten hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Vordergrund der Schutz der Anstaltsorte stehe und der Zweck der schnellen Klarstellung aufgrund eines notwendigen "höheren Ermittlungsbedarfes" zurückzutreten habe, überzeugt dieses nicht. Der Ermittlungsbedarf hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist bereits nicht als derart hoch einzuschätzen, da hierzu regelmäßig Anfragen bei den Meldebehörden, den Heimen oder Angehörigen ausreichen dürften - wie dieses hier auch geschehen ist. Auf den Umstand, dass die Anfrage bei der Meldebehörde hier erst im Jahre 2000 erfolgt ist, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Die Zugehörigkeit des Anspruches nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu den Regelungen im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels findet seine Bestätigung in den Motiven des Gesetzgebers, demgemäß mit der ebenfalls 1982 vorgenommenen Änderung des § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine "Anpassung an die Konzeption des Dritten Kapitels" verfolgt wurde (BTDrs 9/1753, S. 48). Insoweit ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht, dass mit der Beibehaltung der bisherigen Formulierung "auf Anforderung" in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X eine inhaltliche Abgrenzung zu den nach § 111 Satz 1 SGB X "geltend zu machenden" Erstattungsansprüchen vorgenommen werden sollte.

Der Anwendbarkeit des § 111 Satz 1 SGB X auf den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X eingeräumten Erstattungsanspruch für eine sozialrechtliche Leistung steht auch nicht entgegen, dass auf anders geartete Ansprüche eines Leistungsträgers die Verfahrensregeln der §§ 107 ff. SGB X nur bei einem ausdrücklichen Verweis auf diese anzuwenden seien. Dieses gilt insbesondere für den Anspruch des "Beauftragten" nach dem vom Kläger in Bezug genommenen § 91 Abs. 1 SGB X.

Nach alledem ergibt sich somit die Zugehörigkeit des Erstattungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu den Regelungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels mit der Folge, dass hier das Erstattungsbegehren des Klägers jedenfalls nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist.

III. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass für den Fall der Anwendbarkeit der Regelung des § 111 Satz 1 SGB X auf das mit Schreiben vom 21.12.1999 geltend gemachte Erstattungsbegehren die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 2 SGB X in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) - SGB X 2001 - nicht zu laufen begonnen habe. § 111 Satz 2 SGB X 2001 ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1.1.2001 anzuwenden, wenn bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht bereits unter der Geltung des § 111 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung - wie hier - abgelaufen war (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003, aaO). Ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Bestimmung des § 111 Satz 2 SGB X 2001 nur für diejenigen Bereiche des Sozialrechts gelte, in denen eine Entscheidung des erstattungsverpflichteten Trägers überhaupt zu erwarten sei, anderenfalls die Bestimmung des § 111 Satz 1 SGB X "leer liefe", und der Gesetzesbegründung (BTDrs 14/4375 S. 60) die Beschränkung der Bestimmung auf lediglich bestimmte Anwendungsbereiche zu entnehmen sei (sh. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.2003, UA S. 8 f.), kann daher dahinstehen.

Gemäß § 111 Satz 2 SGB X 2001 beginnt der Lauf der Frist (des § 111 Satz 1 SGB X) frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ist u.a. die Bestimmung des § 111 Satz 2 SGB X in der vom 1.1.2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

Dieses erfasst nur solche - wie hier bis zum 1.6.2000 noch nicht abschließend entschiedene - Erstattungsfälle, in denen nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Regelung des § 111 Satz 2 SGB X der Anspruch auf Erstattung nicht schon ausgeschlossen war. Weder dem Wortlaut des § 120 Abs. 2 SGB X noch dessen Entstehungsgeschichte (BTDrs 14/4375 S. 61) ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die auf eine verwaltungsökonomische Abwicklung noch anhängiger Erstattungsverfahren gerichtete Übergangsregelung materiellrechtliche Wirkung haben und ein Wiederaufleben bereits erloschener Kostenerstattungsansprüche bewirken sollte. Auch die systematische Stellung der Regelung in den Übergangsvorschriften spricht gegen eine derartige konstitutive, nämlich anspruchsausschlussbeseitigende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003, aaO).

Bei In-Kraft-Treten des § 111 Satz 2 SGB X 2001 war ein etwaiger Erstattungsanspruch des Klägers aber jedenfalls nach § 111 Satz 1 und 2 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ausgeschlossen.

Gemäß § 111 Satz 2 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung beginnt der Lauf der Frist (des § 111 Satz 1 SGB X) frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruches. Das Entstehen eines etwaigen Erstattungsanspruches des Klägers trifft zeitlich jedenfalls mit der - wie oben ausgeführt - monatlichen Erbringung der Zahlungen für die vom Behindertenwerk monatsweise in Rechnung gestellten Aufwendungen der Heimunterbringung zusammen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.4.2003, aaO).

Soweit sich der Kläger ferner auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist weder ersichtlich, inwiefern der Beklagte diesbezüglich einen irgendwie gearteten Umstand gesetzt haben könnte, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hätte begründen können, noch ergibt sich, aus welchem Grund es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.1998 seine etwaigen Ansprüche unverzüglich zumindest mit einer Mitteilung geltend zu machen, die es dem Beklagten ermöglicht hätte, eine Übernahme des Hilfefalles zu prüfen, statt bis zum 23.12.1999 mit einer Mitteilung an den Beklagten zu warten.

Nach alledem ist die Klage hinsichtlich des noch streitigen Zeitraumes zu Recht abgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO in der zum 31.12.2001 gültigen Fassung (sh. dazu: § 194 Abs. 5 VwGO) gerichtskostenfrei.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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