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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 4 B 215/04
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, 4. BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 2
VwGO § 94
BImSchG § 20 Abs. 2
4. BImSchV Nr. 7.2 vom 24.7.1985 i.d.F. vom 26.10.1993
Zur Frage der Auslegung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 215/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen immissionsschutzrechtlicher Stilllegungsverfügung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng

am 18. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2003 - 7 K 839/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt eine Geflügelschlachtanlage auf der Grundlage eines Genehmigungsbescheides des Landratsamtes T. vom 13.10.1995. Nachdem sie am 12.4.2001 die Genehmigung des Betriebs einer dritten Ammoniakanlage und eines Kartonfrosters beantragt hatte, wurde bei einer Anlagenkontrolle festgestellt, dass sowohl die Ammoniakanlage wie auch der Kartonfroster bereits betrieben wurden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die tatsächliche tägliche Schlachtleistung 170.000 bis 180.000 Tiere betrug. Daraufhin untersagte das Regierungspräsidium Leipzig mit Bescheid vom 5.2.2002 den Betrieb einer dritten Ammoniakanlage und eines Kartonfrosters (Nrn. I 1 und I 2 des Bescheids), sowie über die mit Bescheid vom 13.10.1995 genehmigte Schlachtkapazität von 150.000 Tieren pro Tag hinausgehenden Schlachtungen (Nr. I 3 des Bescheids). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Leipzig mit Bescheid vom 23.4.2003 zurück, soweit die Untersagung einer über 150.000 Tiere hinausgehenden Schlachtkapazität angefochten wurde. Hinsichtlich der Untersagung des Betriebs der Ammoniakanlage und des Kartonfrosters wurde das Widerspruchsverfahren mit dem angesprochenen Bescheid eingestellt, da dieser Betrieb zwischenzeitlich durch Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 21.11.2002 genehmigt worden war.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 5.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2003 zunächst vollumfänglich Klage erhoben. Im Klageverfahren hat sie sodann übereinstimmend mit dem Beklagten die Erledigung erklärt, soweit die Klage gegen die in Nrn. I 1 und I 2 verfügten Betriebsuntersagungen gerichtet war und den von ihr auf diese Untersagungsverfügungen hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.10.2003 insoweit das Verfahren eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel und Verfahrensmängel. Ihrer Auffassung nach bestehen Zweifel an der Richtigkeit, weil ihr nach dem Bescheid vom 13.10.1995 nicht eine Tagesschlachtkapazität von 150.000 Tieren, sondern eine Wochenschlachtkapazität von 1.050.000 Tieren genehmigt worden und deshalb die angefochtene Untersagung rechtswidrig sei. Die Annahme einer Wochenschlachtkapazität ergebe sich bei einer sachgerechten Auslegung des Genehmigungsbescheides, zumal nach der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen 4. BImSchV für Fälle wie hier die wöchentliche Schlachtkapazität maßgeblicher Anknüpfungspunkt gewesen sei. Darüber hinaus sei ein Schlachtumfang von mehr als 150.000 Tieren pro Tag ersichtlich genehmigungsfähig, weshalb der Beklagte ermessensfehlerhaft eine Untersagung verfügt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es das Vorbringen zur Genehmigungsfähigkeit der Kapazitätsausweitung übersehen und damit nicht zutreffend ermittelt habe, ob eine Stilllegung gerechtfertigt sei. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen müssen, da in einem rechtshängigen Parallelverfahren noch zu klären sei, ob die von der Klägerin nunmehr beantragte Erhöhung der Schlachtkapazität auf 330 t Lebendgeflügel genehmigungsbedürftig sei.

II.

Der zulässige Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21.10.2003 zuzulassen, ist nicht begründet.

1. Dieses Urteil wird durch den Zulassungsantrag nur insoweit angefochten, als damit die Klage gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Untersagung einer über 150.000 Tiere pro Tag hinausgehenden Schlachtkapazität abgewiesen wurde. Der Zulassungsantrag betrifft dagegen nicht die in dem Urteil des Weiteren ausgesprochene Einstellung des auf die Aufhebung der Untersagungen des Betriebs des Ammoniakbehälters und des Kartonfrosters gerichteten Klageverfahrens. Dies folgt aus den Ausführungen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag, die gegen die Untersagung der erhöhten Schlachtkapazität gerichtet sind und sich nicht zu der Rechtmäßigkeit der durch das Urteil gleichfalls ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens verhalten. Demzufolge besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Klägerin mit ihrem Zulassungsbegehren auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenseinstellung - die ungeachtet dessen, dass sie im Urteil getroffen wurde, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar wäre (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998, NVwZ-RR 1999,407) - einer Rechtsmittelprüfung unterwerfen wollte.

2. Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, weil die von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der von ihr vorgebrachten - und den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) - Erwägungen nicht vorliegen.

2.1. Das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr eine höhere tägliche Schlachtkapazität als 150.000 Tiere durch den Bescheid des Landratsamtes T. vom 13.10.1995 genehmigt worden und deshalb die streitgegenständliche Untersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine solche Genehmigung der Klägerin nicht erteilt wurde und deshalb die in § 20 Abs. 2 BImSchG angesprochene Voraussetzung einer fehlenden Genehmigung vorliegt.

Nach dieser Regelung soll die Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die angesprochene tatbestandliche Voraussetzung einer nicht erteilten erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt hier vor. Der Klägerin wurde eine erforderliche Genehmigung (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der 4. BImSchV) für den Betrieb der Anlage mit einer täglichen Schlachtkapazität von mehr als 150.000 Hühnern nicht erteilt. Dies folgt aus dem objektiven Erklärungsinhalt der erteilten Genehmigung vom 13.10.1995, von der nur eine Schlachtkapazität von 150.000 Tieren pro Tag erfasst wird.

Auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist entsprechend dem in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Empfängers auszulegen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ 1990, 963). Danach musste die Klägerin die Genehmigung vom 13.10.1995 sowohl wegen ihres Wortlauts wie auch aufgrund der zur Grundlage gemachten Prognosen über die Geruchs- und Geräuschemissionen und -immissionen der Firma E. vom 28.7.1993 und 20.8.1993 dahingehend verstehen, dass ihr eine tägliche Schlachtkapazität von 150.000 Tieren genehmigt wurde.

Aus dem Wortlaut der Genehmigung ergibt sich dies, weil dort zum einen eingangs der Antrag auf eine Kapazitätserhöhung von 150.000 Tieren pro Tag erwähnt und des Weiteren die Genehmigung ausdrücklich auf diese beantragte Kapazitätserhöhung bezogen wird. Anhaltspunkte für das Vorbringen der Klägerin, wonach durch diese tägliche Schlachtkapazität eine wöchentliche Kapazität von 1.050000 Tieren zum Ausdruck kommen sollte, enthält der Bescheid nicht. Dass der Klägerin ein solches Verständnis der Genehmigung nicht vermittelt worden sein kann, wird zudem durch die angesprochenen Prognosen der Firma E. , die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren, bestätigt. Diese Prognosen zu den zu erwartenden Geruchs- und Geräuschemissionen und -immissionen wurden auf der Grundlage einer täglichen Schlachtkapazität von 150.000 Tieren erstellt. Die Prognosewerte beziehen sich damit ersichtlich nicht auf die bei einer wöchentlichen, sondern einer täglichen Schlachtkapazität verursachten Emissionen und Immissionen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht wegen der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Fassung der Kapazitätsgrenze in Nr. 7.2 der Anlage zur 4. BImSchV vom 24.7.1985 (BGBl. I, 1586, 1596) in der Fassung vom 26.10.1993 (BGBl. I, 1782, 1808 ber. 2049) eine Genehmigungserteilung für die angesprochene wöchentliche Schlachtkapazität angenommen werden. Zwar bezogen sich die dort genannten Schlachtleistungen von 5.000 kg bzw. - im vereinfachten Verfahren - von 500 kg bis weniger als 5.000 kg auf wöchentliche Kapazitätsgrenzen. Durch diese wöchentlichen Kapazitätsgrenzen wurden die nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 a der 4. BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen bestimmt. Von dieser Bestimmung der Genehmigungspflichtigkeit ist die zu treffende Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage und deren Betrieb zu unterscheiden. Rechtliche Grundlage einer solchen Entscheidung sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die angesprochenen Bestimmungen zu den wöchentlichen Kapazitätsgrenzen, sondern die rechtlichen Vorgaben nach § 6 BImSchG. Diese Entscheidung hat der Beklagte - wie ausgeführt - getroffen, indem er für die genehmigungspflichtige Anlage der Klägerin eine Genehmigungsfähigkeit für den Betrieb mit einer Schlachtkapazität bis 150.000 Tieren pro Tag ausgesprochen hat.

Die Untersagung des somit nicht genehmigten Betriebs der Anlage für Schlachtungen von mehr als 150.000 Tieren pro Tag war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Anlage stilllegen. Mit diesem "Soll-Befehl" wird die Behörde verpflichtet, regelmäßig einzugreifen und nur in atypischen Fällen nach Ermessen zu entscheiden, ob von einer Stilllegung abzusehen oder ein milderes Mittel anzuwenden ist. Ein atypischer Fall liegt etwa vor, wenn feststeht, dass eine Anlage materiell rechtmäßig ist. Dies erfordert allerdings keine umfangreichen und zeitaufwändigen Ermittlungen der Behörde über die materielle Genehmigungsfähigkeit. Bestehen Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit, gehen diese zu Lasten des Anlagenbetreibers (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, DVBl. 1990, 371).

Davon ausgehend ist die Untersagung eines Betriebs der Anlage mit einer täglichen Schlachtkapazität von mehr als 150.000 Tieren durch eine Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG nicht ermessensfehlerhaft. Ein begründeter Anlass von einer materiellen Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs mit der angesprochenen erhöhten Schlachtkapazität auszugehen, bestand für die Genehmigungsbehörde nicht. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, dass nach den von ihr eingeholten Gutachten über die bei einer Kapazitätserhöhung zu erwartenden Geruchs- und Geräuschemissionen und -immissionen eine solche Genehmigungsfähigkeit vorliege. Das Regierungspräsidium Leipzig hat hiergegen allerdings zu Recht eingewandt, dass diese Gutachten noch Ergänzungen sowie einer Überprüfung durch Fachbehörden bedürften und insbesondere eine Feststellung der Genehmigungsfähigkeit - selbst derzeit - nicht möglich sei, weil die für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden seien. Insbesondere die mit der Kapazitätserhöhung einher gehende Abwasserproblematik sei zudem von der Klägerin bislang keiner hinreichenden Lösung zugeführt worden; die Behandlungskapazität der vorhandenen biologischen Kläranlage reiche bei einer Ausweitung der Schlachtkapazität nicht aus. Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten; durch ihr an das Regierungspräsidium gerichtetes Schreiben vom 30.3.2004 bestätigt sie vielmehr die angesprochene unvollständige Vorlage der Unterlagen, wenn sie darin ausführt, dass eine Erörterung der weiteren Vorgehensweise sinnvoll sei, nachdem die Genehmigungsunterlagen mittlerweile vollständig vorgelegt worden seien. Bei einer solchen Sachlage bestand für das Regierungspräsidium Leipzig kein begründeter Anlass für die Annahme, der angesprochene Anlagenbetrieb entspreche materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Demzufolge musste es auch nicht prüfen, ob von der Untersagung dieses Betriebs durch eine (Teil-) Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG (sh. dazu: Jarass, BImSchG, 5. Auflage, § 20 RdNr. 33) wegen des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit abzusehen war.

2.2. Bestehen damit aus den von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so liegt des Weiteren auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der angesprochenen Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Dies ergibt sich zum einen schon deshalb, weil die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe ihren Vortrag zur Genehmigungsfähigkeit übersehen, der Sache nach keine fehlende Amtsermittlung, sondern eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht. Soweit sie hierzu des Weiteren vorbringt, das Gericht habe aus dem genannten Grund nicht hinreichend ermittelt, ob es gerechtfertigt gewesen sei, von einer Stilllegung abzusehen, rügt sie der Sache nach die vom Verwaltungsgericht vorgenommene materielle Rechtsanwendung und gleichfalls nicht dessen Pflicht zur Ermittlung von Tatsachen.

Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel kann schließlich auch nicht wegen der Erwägung der Klägerin angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe das Verfahren aussetzen müssen. Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt bei Vorliegen der in § 94 VwGO genannten Voraussetzungen nach Ermessen des Gerichts (sh. dazu: BVerwG, Beschl. v. 15.4.1983, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4). Das Verwaltungsgericht hat daher grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob es eine Aussetzung für sachgerecht hält. Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel wegen einer nicht getroffenen Aussetzungsentscheidung (zum Revisionsverfahren etwa: BVerwG, Beschl. v. 10.9.1990, 2 B 49.90, zitiert nach juris) kann damit allenfalls dann angenommen werden, wenn eine solche Entscheidung unvertretbar wäre (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 137 RdNr. 20). Davon kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden.

Da die von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründe demnach nicht vorliegen, ist deren Antrag mit dem aus § 154 Abs. 2 VwGO folgenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der hier gegebenen Sachlage und dem daraus einzuschätzenden Wert der Sache für die Klägerin hält der Senat einen Streitwert von 200.000,00 € Euro für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG)

Ende der Entscheidung

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