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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 4 B 367/06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, UmwRG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 180
UmwRG Art. 1 § 4 Abs. 3
Eine aufwändige und erstmalige Durchdringung des Streitstoffs ist in einem Zulassungsverfahren nicht angezeigt.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 367/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Altlastenfreistellung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 18. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. März 2006 - 13 K 935/05 - zugelassen.

Gründe:

Der zulässige Zulassungsantrag ist begründet; der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten zu einer Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz - UmwRG - gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe mit Erhebung der Klage am 18.5.2005 die Klagefrist von einem Monat versäumt. Der Widerspruchsbescheid sei bereits am 15.4.2005 durch eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO bekannt gegeben worden. Die Klägerin macht dagegen geltend, die Ersatzzustellung sei fehlerhaft erfolgt. Der Zusteller habe eine Übergabe an die in Frage kommenden und anwesenden Empfangsberechtigten von vornherein nicht versucht, sondern das Schriftstück sofort in den Briefkasten eingelegt. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten erstmals am 18./19.4.2005 von dem Widerspruchsbescheid Kenntnis erhalten.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin mit schlüssigen Gegenargumenten die angefochtene Entscheidung in Frage gestellt. Dass am Freitag, dem 15.4.2005 keiner der Angestellten der Klägerin zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen gewesen sein und deshalb nicht zur Entgegennahme des Schriftstücks in der Lage gewesen sein sollte, erscheint zweifelhaft. Es spricht einiges dafür, dass der von der Klägerin angebotene Beweis, mehrere ihrer Angestellten wären anwesend gewesen, erfolgreich geführt werden kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO).

Da somit die allein tragende Begründung der Unzulässigkeit der Klage zweifelhaft ist, liegt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Einer weiteren Erörterung, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis gleichwohl richtig ist, weil die auf eine Altlastenfreistellung Art. 1 § 4 Abs. 3 UmwRG gerichtete Klage, wenn auch zulässig so doch in der Sache nicht begründet ist, bedarf es nicht. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Altlastenfreistellung vorliegen, würde bei einer Sachlage wie hier eine aufwändige und erstmalige Durchdringung des Streitstoffes erfordern, die in einem Zulassungsverfahren nicht angezeigt ist (SächsOVG, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 1999, 809; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 260 m. w. N.).

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Ende der Entscheidung

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