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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.04.2009
Aktenzeichen: 4 B 382/08
Rechtsgebiete: SächsGemO
Vorschriften:
SächsGemO § 122 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 B 382/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zwangsgeldvollstreckung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 17. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2008 - 6 L 585/08 - geändert; der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. September 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. August 2008 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Tenor angesprochenen Bescheid des Antragsgegners gemäß § 122 SächsGemO über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Leipzig durch Pfändung eines ihrer Konten ab dem 1.9.2008 ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser Beurteilung stehen die Erfolgsaussichten der in Rede stehenden Klage der Antragstellerin nicht entgegen; nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab dürfte die Klage nicht begründet sein.
Zu Recht wendet sich der Antragsgegner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der in Rede stehende Bescheid dürfte nicht mit § 122 Abs. 3 SächsGemO vereinbar und daher rechtswidrig sein, weil die dort zugelassene Zwangsvollstreckung nicht nur zu einem konkreten Termin, sondern über einen unbestimmten Zeitraum ab dem 1.9.2008 möglich sei.
Nach § 122 Abs. 3 SächsGemO sind in der Zulassungsverfügung der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen. Eine hinreichende Bestimmung des Zeitpunktes im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des Senats bereits dann vor, wenn die Behörde in der Zulassungsverfügung festlegt, ab wann die Zwangsvollstreckung frühestens zulässig ist.
Der Wortlaut von § 122 Abs. 3 SächsGemO ist nicht eindeutig und verpflichtet nicht zur Auslegung, wonach in der Zulassungsverfügung Tag und Stunde zu bestimmen seien, an dem die Zwangsvollstreckung möglich ist. Die Bedeutung der Vorschrift ergibt sich insoweit erst mit Blick auf den Sinn und Zweck von § 122 SächsGemO. Mit der Regelung in § 122 Abs. 1 SächsGemO, wonach die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gemeinde von ihrer Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde abhängig ist, soll verhindert werden, dass der betroffenen Gemeinde durch eine Zwangsvollstreckung die Erfüllung von Pflichtaufgaben unmöglich wird. Durch die Bestimmung des Zeitpunktes der Zwangsvollstreckung in der Zulassungsverfügung nach § 122 Abs. 3 SächsGemO soll der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt werden, sich darauf einzustellen, ab wann sie frühestens mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss, und die Zwangsvollstreckung durch Leistung auf die in Rede stehende Forderung gegebenenfalls noch abzuwenden. Die Zulassungsverfügung nach § 122 Abs. 3 SächsGemO soll die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung nach den Regeln der ZPO jedoch nicht erschweren. Die Auslegung der Vorschrift muss sich hieran orientieren. Die komplikationslose Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gemeinde nach Erlass einer Zulassungsverfügung ist jedoch nur hinreichend gewährleistet, wenn in rechtlich unbedenklicher Weise bestimmt werden kann, ab wann die Zwangsvollstreckung frühestens zulässig ist.
Diese Auslegung ist auch mit den Belangen der betroffenen Gemeinde vereinbar. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gemeinde ist auch nach Erlass einer Zulassungsverfügung im Sinne des § 122 SächsGemO nur zulässig, wenn hierfür die Voraussetzungen nach der der ZPO erfüllt sind, deren Vorliegen die Rechtsaufsichtsbehörde nicht prüft (sh. Human, in: Sponer, Jacob u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, 22. Lfg., § 122 SächsGemO, Zi. 2; zur insoweit ähnlichen Regelung in § 127 GemeindeO BW, sh. Steger, in: Kunze, Bronner, Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 12. Lieferung 2002, § 127, Zi. 6).
Umstände, welche die in Rede stehende Zulassungsverfügung aus anderen Gründen rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Zulassungsverfügung gegen § 122 Abs. 2 SächsGemO verstoßen könnte; der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Antragstellerin nicht die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben beeinträchtigt; dem ist die Antragstellerin nicht ausreichend entgegengetreten. Im Übrigen berührt die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem in Rede stehenden Titel nach den Regeln der ZPO überhaupt möglich ist, die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsverfügung im Sinne des § 122 SächsGemO nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG sowie § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1330]), wonach der Streitwertwert für eine Maßnahme der Kommunalaufsicht 15.000 € beträgt, und sieht keinen Anlass, im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nur die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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