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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 4 B 406/09
Rechtsgebiete: SächsGemO


Vorschriften:

SächsGemO § 36 Abs. 3 S. 1
SächsGemO § 52 Abs. 1
1. Der einzelne Gemeinderat hat ein im Kommunalverfassungsstreit wehrfähiges Recht auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO).

2. Umfang und Inhalt der erforderlichen Beratungsunterlagen richten sich nach der Art des Verhandlungsgegenstandes, wobei auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen ist.

3. Der kurzfristige Abbruch eines aufwändig betriebenen Auswahl- und Besetzungsverfahrens für die Stelle des Geschäftsführers einer gemeindlichen GmbH zugunsten eines Kandidaten, der sich weder beworben hatte noch das ursprünglich vorgesehene Anforderungsprofil erfüllte, kann im Einzelfall einen erhöhten Informationsbedarf begründen (hier bejaht).


Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 406/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kommunalverfassungsrechtsstreits; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 28. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 - 7 L 314/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Die mit der Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 7.7. und 13.7.2009) dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur beantragten Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses.

1. Auf den Antrag der Antragsteller (sieben fraktionsangehörigen Mitgliedern des Dresdner Stadtrats, dessen Wahlperiode am 30.6.2009 endete) vom 26.6.2009 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin (der Oberbürgermeisterin) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung rechtliche und tatsächliche Folgerungen aus zwei näher bezeichneten, in "geheimer Wahl" ergangenen Stadtratsbeschlüssen vom 26.6.2009 zu ziehen. Durch den Beschluss zu Nr. 4 der Vorlage V 3271 ("Optimierung und Neustrukturierung des städtischen Veranstaltungsmanagements") wurde die Antragsgegnerin beauftragt und ermächtigt, als Vertreterin der Landeshauptstadt Dresden in der Gesellschafterversammlung der M............. GmbH der Bestellung von Herrn K........ zum Geschäftsführer ab dem 1.9.2009 für die Dauer von fünf Jahren zuzustimmen. Zudem wählte und bestellte der Stadtrat Herrn K.... mit Wirkung zum 1.9.2009 befristet bis 31.12.2010 zum Betriebsleiter des Eigenbetriebs Sportstätten- und Bäderbetrieb Dresden mit einer anteiligen Vergütung nach Entgeltgruppe E 15 Stufe 2 TVÖD für 20 Stunden pro Woche (Nr. 5 der Vorlage).

Zur Begründung des Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige, nicht etwa rechtsmissbräuchliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet. Den Antragstellern sei es nicht verwehrt, ihren Antrag auf formale Mängel bei der Beschlussfassung des Stadtrats zu stützen. Der Antragsteller zu 1. (Fraktionsvorsitzender) habe vor der Stadtratssitzung eine Aushändigung von Kopien der Vertragsunterlagen verlangt und in der Sitzung wegen der fehlenden Unterlagen erfolglos eine Vertagung der Entscheidung beantragt. Die Verfolgung politischer Fernziele stehe der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Das von der Antragsgegnerin angeführte Interesse, ihren "Wunschkandidaten" zur Vermeidung von Unsicherheiten durch die geänderten Mehrheitsverhältnisse noch durch den bisherigen Stadtrat gebilligt zu bekommen, genieße keinen vorrangigen Schutz. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil den Antragstellern im Falle einer Vollziehung des Stadtratsbeschlusses ein endgültiger Rechtsverlust drohe. Dem Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Stellenbesetzung könne durch eine alsbaldige Terminierung des Hauptsacheverfahrens Rechnung getragen werden. Die Antragsteller hätten auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Stadtratsmitglieder hätten sie einen Anspruch darauf, dass ein unter Verletzung kommunalrechtlicher Vorschriften zu ihren Lasten zustande gekommener Ratsbeschluss nicht vollzogen werde. Das Ende der Wahlperiode am 30.6.2009 stehe dem nicht entgegen. Der am 7.6.2009 neu gewählte Stadtrat sei noch nicht zusammengetreten, so dass der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiterführe (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO). Da kommunalrechtliche Organstreitververfahren unter bestimmten Voraussetzungen über das Ende einer Amtszeit hinaus fortgeführt werden könnten, spreche alles dafür, dass jedenfalls die auch in den neuen Stadtrat gewählten Antragsteller zu 1., 2., 3., 6. und 7. ihre während der alten Wahlperiode erhobene Klage in zulässiger Weise fortführen könnten. Der Eilantrag sei zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden. Effektiver Rechtsschutz sei nur dadurch zu gewähren, dass die Vollziehung des Stadtratsbeschlusses durch die Antragsgegnerin verhindert werde. Im Hauptsacheverfahren sei ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Stadtratsbeschlusses gegen den Stadtrat zu richten.

Der angegriffene Stadtratsbeschluss sei zu Lasten der Antragsteller unter Verletzung von kommunalrechtlichen Vorschriften ergangen. Gemäß § 39 Abs. 1 SächsGemO könne ein Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Stadtratssitzung vom 26.6.2009 sei nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO einberufen worden, weil der Ladung nicht die erforderlichen Beratungsunterlagen beigefügt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wäre es zwingend erforderlich gewesen, den Stadträten mit der Ladung auch die Vertragsentwürfe bzw. "Konditionen der beabsichtigten Geschäftsführerbestellung" detailliert bekannt zu machen. Das den Stadträten eingeräumte Einsichtsrecht in die Vertragsentwürfe, von dem der Antragsteller zu 1. Gebrauch gemacht habe, könne die Übersendung nicht ersetzen. Welche Unterlagen zu übersenden seien, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Komplexität und Reichweite des zu behandelnden Gegenstands. Da der Gesellschaftervertrag unkündbar für einen Zeitraum abgeschlossen werden solle, der die Wahlperiode des neu gewählten Stadtrats überschreite und weitreichende, die Haushaltshoheit des Gemeinderats berührende Folgen habe, sei eine Aushändigung des Vertragsentwurfs an die Stadtratsmitglieder unabdingbar. Eine andere Handhabung, wie sie einer bisherigen Praxis entsprochen haben möge, sei mit § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO unvereinbar und entwerte die in § 98 Abs. 1 Satz 5 SächsGemO hervorgehobene Rolle des Gemeinderats bei der Vertretung von Gemeinden in privatrechtlichen Unternehmen. Der Mangel der Beschlussfassung zu Nr. 4 erstrecke sich auch auf die Wahl und Bestellung des Bewerbers zum Leiter des städtischen Eigenbetriebs; der Beschluss zu Nr. 5 der Vorlage bilde ersichtlich einen bloßen Annex zur angestrebten Geschäftsleiterbestellung.

Geheimhaltungsvorschriften (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO) stünden einer Übersendung der streitigen Unterlagen nicht entgegen. Zum Schutz personenbezogener Angaben reiche es aus, personenbezogene Daten zu schwärzen oder die Übersendung von Vertragsunterlagen auf Auszüge zu beschränken. Es sei allein Sache des Stadtrats, gegen Stadtratsmitglieder wegen Verletzungen von Geheimhaltungsvorschriften vorzugehen (Ordnungsgeld gemäß § 19 Abs. 4 SächsGemO).

2. Zur Begründung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, das Verwaltungsgericht habe die einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen. Nach Ablauf der Wahlperiode am 30.6.2009 seien die Antragsteller nicht mehr Stadtratsmitglieder; der bisherige Stadtrat führe lediglich die Geschäfte weiter. Ein besonderes Interesse an der Fortführung eines kommunalrechtlichen Organstreitverfahrens bestehe nicht. Die Antragsteller zu 4. und 5. seien nicht einmal in den neuen Stadtrat gewählt.

Da die Klage in der Hauptsache gegen den Stadtrat zu richten sei, hätte eine einstweilige Anordnung nicht gegenüber der Antragsgegnerin erlassen werden dürfen. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lasse sich nichts anders ableiten, zumal der Stadtrat nicht einmal Beteiligter des Eilverfahrens sei.

Eine Übersendung der Entwürfe des Geschäftsführeranstellungsvertrags und des Betriebsleitervertrags sei nicht erforderlich i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO gewesen. Nr. 4 der Beschlussvorlage habe sowohl nach seinem Wortlaut als auch im Kontext der Vorlage nur die Bestellung (nicht: Anstellung) des Geschäftsführers der M.... GmbH betroffen. Durch die Bestellung werde ein Geschäftsführer zum Organ der GmbH. Von diesem gesellschaftsrechtlichen Vorgang sei der dienstvertragliche Akt der Anstellung zu unterscheiden. Das Bestellungsverhältnis und das Anstellungsverhältnis seien voneinander rechtlich unabhängig. Anders als für den gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt sei eine Entscheidung des Stadtrats für den Anstellungsvertrag der M............. GmbH mit Herrn K.... nicht erforderlich. Dies folge aus § 98 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 96 Abs. 2 Nr. 3 lit c SächsGemO. Für eine Stadtratsentscheidung über die Bestellung von Herrn K.... zum Geschäftsführer sei eine Kenntnis des vorgesehenen Anstellungsvertrags nicht erforderlich. Sämtliche für die Bestellung entscheidungserheblichen Umstände seien in der Beschlussvorlage enthalten. Entsprechendes gelte für die Wahl und Anstellung des Kandidaten als Betriebsleiter des Eigenbetriebs Sportstätten- und Bäderbetrieb Dresden gemäß Nr. 5 der Beschlussvorlage. Mit den Angaben in der Vorlage sei der Inhalt des Anstellungsvertragsentwurfs vollständig dargestellt (Funktion als Betriebsleiter, Anwendbarkeit des TVöD, Bezeichnung der Entgeltgruppe, Wochenarbeitszeit).

Selbst wenn eine Übersendung der streitigen Unterlagen als "erforderlich" i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO anzusehen wäre, stünden einer Überlassung von Kopien an alle 70 Stadträte sowohl berechtigte Interessen Einzelner als auch Gründe des öffentlichen Wohls entgegen. Die Vertragsentwürfe enthielten personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 SächsDSG) von Herrn K....; Personalangelegenheiten seien geradezu ein Regelfall entgegenstehender "berechtigter Interessen Einzelner" i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO. Für eine Schwärzung solcher Angaben, wie sie das Verwaltungsgericht angesprochen habe, bestehe mit Blick auf den Schutz des Datengeheimnisses (§ 6 SächsDG) keine Grundlage. Geschwärzte Vertragsentwürfe wären damit für eine Information des Stadtrats ohnehin ungeeignet. Die von der Landeshauptstadt Dresden praktizierte Übung, solche Unterlagen zur Einsichtnahme durch Stadtratsmitglieder bereit zu stellen, vermeide eine unkontrollierbare Verbreitung schützenswerter Daten und trage dem Informationsanspruch der Stadträte Rechnung.

Einer Übersendung der Vertragsentwürfe stehe schließlich auch das "öffentliche Wohl" i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO entgegen. Die Stadtverwaltung habe u. a. die Aufgabe, Gesetzesverstöße zu verhindern. Trotz der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht aller Stadtratsmitglieder nach § 19 Abs. 2 SächsGemO müsse bei einer Versendung von Vertragskopien befürchtet werden, dass nach kurzer Zeit weitere Kopien in der interessierten Öffentlichkeit kursierten. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern gegen Stadtratsmitglieder komme praktisch nicht vor und habe keine abschreckende Wirkung. Bei der Besetzung wichtiger Posten (etwa von Chefärzten, Chefdirigenten oder Geschäftsführern) müsse Vertraulichkeit gewährleistet bleiben, um hochqualifizierte Bewerber nicht durch medienöffentliche Debatten über ihre Fähigkeiten und ihre Bezahlung abzuschrecken. Eine Veröffentlichung vertraulicher Vertragskonditionen beeinträchtige zudem die Verhandlungsposition der Stadt bei späteren Besetzungsverfahren.

3. Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss (Schriftsatz vom 27.7.2009 in korrigierter Fassung). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Vermeidung einer systemwidrigen Rechtsschutzlücke auch nach Ablauf der Wahlperiode zulässig. Der Eilantrag sei zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Im Kommunalverfassungsstreit stünden sich Organe einer einzigen juristischen Person gegenüber. Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen sei es unabdingbar gewesen, den Antrag gegen die Antragsgegnerin als Vollzugsorgan zu richten. Im Klageverfahren hätten die Antragsteller ihren Antrag erst auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts umgestellt und die am 30.6.2009 erhobene Klage nicht mehr gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen den Stadtrat gerichtet.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Vertragsentwürfe mit der Ladung zur Stadtratssitzung zu übersenden gewesen seien. Dies folge aus § 36 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 7 SächsGemO. Eine sachgerechte Entscheidung über die Geschäftsführerbestellung sei ohne Kenntnis des beabsichtigten Anstellungsvertrags nicht möglich. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung reiche ein Einsichtsrecht nicht aus. Auch im Anwendungsbereich von § 96 Abs. 2 Nr. 3 c SächsGemO sei die Antragsgegnerin an Weisungen des Stadtrats gebunden. Der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/6213) zur Änderung der Vorschriften über kommunale Unternehmen in privater Rechtsform und den später erlassenen Anwendungshinweisen sei zu entnehmen, dass kommunale Unternehmen einer effektiven Kontrolle unter Mitwirkung des Gemeinderats unterliegen sollten. Eine umfassende Prüfung der hier in Rede stehenden Verträge sei insbesondere deshalb geboten, weil der Vertragsschluss mit einem außergewöhnlich hohen finanziellen Risiko für die Stadt verbunden sei. Das für eine halbe Stelle vorgesehene Geschäftsführergehalt übersteige das Gehalt des bisherigen (Vollzeit-)Geschäftsführers um ein Mehrfaches, wobei offen geblieben sei, welche zusätzlich Kosten für die Wahrnehmung der - mit einer Teilzeitstelle nicht zu bewältigenden -Aufgaben des Betriebsleiters des Eigenbetriebs entstünden. Sollte es zutreffen, dass der vorgesehene Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden und Provisionen von eingeworbenen Sponsorengeldern erhalten solle, müsse die Stadt über Jahre hinweg mit erheblichen Verlusten ihrer ohnehin defizitären M.... GmbH rechnen. Zur Abwendung drohenden Schadens von der Stadt seien die Antragsteller zu einer sorgfältigen Prüfung des beabsichtigten Vertragsschlusses verpflichtet. Der pauschale Hinweis der Antragsgegnerin auf datenschutzrechtliche Regelungen gehe fehl. Die Vertragsbestimmungen unterlägen gegenüber dem Stadtrat nicht dem Datenschutz. Herr K.... sei eine Person der Zeitgeschichte und habe selbst zahlreiche persönliche Angaben veröffentlicht, u. a. in seiner Autobiografie. Es gehe nicht an, demokratische Informations-, Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Stadträte zu beschneiden.

4. Die fristwahrend eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO) der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, rechtliche oder tatsächliche Folgerungen aus den streitigen Stadtratsbeschlüssen vom 26.6.2009 zu ziehen.

Die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 7. auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen des kommunalrechtlichen Organstreitverfahrens sind zulässig (siehe 4.1.) und begründet (siehe 4.2.).

4.1. Die Antragsteller machen als Organteile des 2004 gewählten Stadtrats geltend, durch unzureichende Ladungen zur Stadtratssitzung vom 25./26.2009 in wehrfähigen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsteller sind in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Mit der Behauptung, die erforderlichen Beratungsunterlagen zum Tagesordnungspunkt 34 der Stadtratssitzung vom 25./26.6.2009 seien ihnen hinsichtlich Nr. 4 und 5 der Beschlussvorlage V 3271 mit der Ladung nicht vollständig übersandt worden, berufen sich die Antragsteller auf ein Verfahrensrecht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO, das nach der Sächsischen Gemeindeordnung als wehrfähiges Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ausgestaltet ist (siehe Menke, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, § 36 Rn. 11; zur vergleichbaren Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO BW VGH BW, Urt. v. 14.12.1987, NVwZ-RR 1989, 153, 154; Urt. v. 12.2.1990, NVwZ-RR 1990, 369 f.). In dieser Ausgestaltung unterscheidet sich die Regelung über die Einberufung von Gemeinderatssitzungen in Sachsen grundlegend von den entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, da letztere kein wehrfähiges Organrecht von Ratsmitgliedern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einberufung, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen allgemeinen Informationsanspruch von Ratsmitgliedern vorsieht (siehe etwa OVG NRW, Beschl. v. 25.5.2007 - 15 B 634/07 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Angesichts der unterschiedlich ausgestalteten landesrechtlichen Regelungen kann die von den Beteiligten mehrfach herangezogene Rechtsprechung zur nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung nicht ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen werden.

Die Möglichkeit der Verletzung eines wehrfähigen Rechts aus § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO durch die Antragsgegnerin ist nicht mit der Erwägung ausgeschlossen, die Fehlerhaftigkeit einer Ladung könne nach dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO als vorbereitende Verfahrenshandlung zu einem Gemeinderatsbeschluss nicht selbstständig gegenüber dem Bürgermeister geltend gemacht werden. Insoweit geht der Senat mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 12.2.1990 a. a. O., S. 370) zur vergleichbaren Regelung des § 34 Abs. 1 GemO BW davon aus, dass die Rechtsverletzung im Falle der fehlerhaften Einberufung einer Gemeinderatssitzung bereits unmittelbar durch die Ladung erfolgt, wobei es dem einzelnen Gemeinderatsmitglied nicht verwehrt ist, den Ladungsmangel im Organstreitverfahren gegenüber dem Bürgermeisters geltend zu machen. Macht ein Gemeinderatsmitglied hingegen geltend, ein in nicht ordnungsgemäß einberufener Sitzung ergangener Gemeinderatsbeschluss sei rechtswidrig, weil der Gemeinderat seinem Vertagungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen habe, ist das entsprechende Organstreitverfahren nicht gegen den Bürgermeister, sondern gegen den Gemeinderat als dasjenige Gemeindeorgan zu richten, das die beanstandete Maßnahme getroffen hat. In diesem Sinne besteht ein prozessuales Wahlrecht des einzelnen Gemeinderats, das einen Organstreit je nach den Umständen des Falles gegen den Bürgermeister oder gegen den Gemeinderat führen kann (siehe VGH BW, Urt. v. 12.2.1990 a. a. O. S. 370).

Unzulässig sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht mit der Erwägung der Beschwerdebegründung zum Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode. Der am 7.6.2009 neu gewählte Stadtrat wird nach derzeitigem Verfahrensstand erst am 13.8.2009 zusammentreten (Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 7.7.2009, S. 8 oben), so dass der bisherige Stadtrat die Geschäfte im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gemeinde weiter führt (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO). Entsprechendes wird zur Vermeidung einer systemwidrigen Rechtsschutzlücke auch für die Antragsteller als Teilorgane des Stadtrats anzunehmen sein. Damit sind die Antragsteller auch weiterhin beteiligungsfähig (§ 61 VwGO).

Mit Blick auf die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen bei der Anwendung der Ladungsvorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO dürfte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (siehe SächsOVG, Urt. v. 15.3.2005, SächsVBl. 2006, 12, 15; VGH BW, Urt. v. 12.2.1990 a. a. O. S. 370) ein berechtigtes Interesse an der von den Antragstellern in der Hauptsache begehrten gerichtlichten Feststellung bestehen. Die Antragsgegnerin stützt sich unter anderem auf ihre langjährig unbeanstandete, an Hinweisen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten orientierte Übung bei der Einberufung von Stadtratssitzungen, wobei die Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO zu den hier maßgeblichen Gesichtspunkten in der Rechtsprechung des für Kommunalrecht zuständigen 4. Senats bislang nicht abschließend geklärt worden ist.

Welche prozessualen Folgerungen aus dem Zusammentreten des neugebildeten Stadtrats für das beim Verwaltungsgericht anhängige Hauptsacheverfahren im Einzelnen zu ziehen sind, hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass nach dem Zusammentreten des neuen Stadtrats ein rechtlich geschütztes Interesse eines nicht wieder gewählten Stadtratmitglieds an der Klärung der hier streitigen Fragen kaum anzunehmen sein dürfte.

4.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin sind die zulässigen Anträge der Antragsteller zu 1. bis 7. auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung auch begründet.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrunds, also die besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens, wird mit der Beschwerdebegründung nicht mehr in Zweifel gezogen.

Ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.

Die in § 123 VwGO nicht ausdrücklich geregelte Frage, wer im einstweiligen Anordnungsverfahren als Antragsgegner passiv legitimiert ist, kann angesichts der Besonderheiten kommunalverfassungsrechtlicher Streitverfahren nicht nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip beantwortet werden (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 108). In einem kommunalverfassungsrechtlichen Klageverfahren ist nicht die Gemeinde selbst, sondern grundsätzlich das Organ oder Organteil der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, dem die behauptete Verletzung des wehrfähigen Organrechts anzulasten ist. Ausgehend davon, dass der einzelne Gemeinderat sein wehrfähiges Mitgliedschaftsrecht auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung gegenüber dem Bürgermeister oder gegenüber dem Gemeinderat verfolgen kann (siehe oben unter 4.1.), ist es den Antragstellern nicht verwehrt, ihre Hauptsacheklagen gegen die Antragsgegnerin richten. Von einem unzulässigen Auseinanderfallen von Antrags- und Klagegegner, wie ihn die Antragsgegnerin rügt, kann schon deshalb nicht gesprochen werden. Über die Sachdienlichkeit der von den Antragstellern im parallel geführten Klageverfahren im Einzelnen formulierten Anträge hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden

Selbst wenn die Organstreitverfahren der Antragsteller in der Hauptsache nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen den Stadtrat gerichtet werden müssten, schlösse dies den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin nicht aus. Mit Blick auf die Besonderheiten kommunalverfassungsrechtlicher Streitverfahren kommt der Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung gegenüber dem Bürgermeister als gemeindlichem Vollzugsorgan (§ 52 Abs. 1 SächsGemO) auch dann in Betracht, wenn drohende Vollzugshandlungen einen irreversiblen Rechtsverlust zum Nachteil eines gemeindlichen Organs oder Teilorgans besorgen lassen (so bereits SächsOVG [3. Senat], Beschl. v. 6.2.1997, SächsVBl. 1997, 215, 216 f.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 1.12.1994, NVwZ-RR 1995, 411, 413 f.; HessVGH, Beschl. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 396; anders Hager, NVwZ 1994, 766 ff.). Ob sich die Antragsteller, die als Gemeinderäte Teil der vollziehenden Gewalt sind, in diesem Zusammenhang auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) berufen könnten, mag dahinstehen (offen gelassen für Gemeinden: BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.5.2007, SächsVBl. 2007, 215 f.).

Ein Anordnungsanspruch liegt vor, weil die Antragsteller im Hauptsacheverfahren - angesichts der besonders gelagerten Umstände des vorliegenden Einzelfalls - voraussichtlich eine Verletzung ihres wehrfähigen Mitgliedschaftsrechts auf ordnungsgemäße Ladung zur Stadtratssitzung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) rügen können.

Erforderlich i. S. der angesprochenen Regelung sind diejenigen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Gemeinderäte auf die bevorstehende Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und gegebenenfalls zur Vorberatung in den Fraktionen oder sonstigen Gruppierungen benötigt werden. Welche Unterlagen dies betrifft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstands, insbesondere seiner Komplexität und Tragweite bestimmen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe Menke a. a. O. § 36 Rn. 22; ebenso VGH BW, Urt. v. 14.12.1987, NVwZ-RR 1989, 153, 154 für § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO BW). Der für Kommunalabgabenrecht zuständige 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es für die Beschlussfassung über Beitragssatzungen erforderlich ist, eine Globalberechnung oder zumindest eine Kalkulationsgrundlage zu übermitteln (NK-Urt. v. 16.5.2007 - 5 D 11/04 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Weiterführende Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Umfang und Inhalt der erforderlichen Beratungsunterlagen liegt nicht vor.

Bei den "für die Beratung erforderlichen Unterlagen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach Sinn und Zweck des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO ist auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen, der sich im Rahmen seiner "uneigennützig und verantwortungsbewusst" (§ 19 Abs. 1 SächsGemO) auszuübenden ehrenamtlichen Tätigkeit jedenfalls in den wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde auf dem Laufenden hält. Auch wenn die Vorberatung in Ausschüssen die Übersendung von Unterlagen an die Gemeinderäte nicht ersetzen kann, können Umfang und Inhalt der zu übersendenden Unterlagen - ebenso wie die einzuhaltende Ladungs- bzw. Übersendungsfrist (dazu siehe Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 34 Rn. 8 a. E.) - nicht unabhängig von einer Vorbefassung des Gemeinderats oder seiner Untergliederungen beurteilt werden.

Dies vorausgesetzt, spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern mit der Ladung zu Tagesordnungspunkt 34 der Stadtratssitzung vom 25./26.6.2009 nicht alle erforderlichen Beratungsunterlagen für die Beschlussfassung zu Nr. 4 und 5 der Vorlage V 3271 ("Optimierung und Neustrukturierung des städtischen Veranstaltungsmanagements") übersandt wurden, weil für einen verständigen Gemeinderat nach den Umständen des Falles ein erhöhter Informationsbedarf zur abschließenden Entscheidungsfindung in der Stadtratssitzung bestand.

Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung hervorgehobene - zivilrechtlich geprägte - Differenzierung zwischen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt, über den der Stadtrat zu entscheiden habe, und dem dienstvertraglichen Anstellungsverhältnis zwischen der M.... GmbH und dem vorgesehenen Geschäftsführer, die einer Mitwirkung des Stadtrats entzogen sei, lässt sich dem Wortlaut des § 98 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 96 Abs. 2 Nr. 3 c SächsGemO nicht ohne Weiteres entnehmen. Die Systematik der §§ 96 ff. SächsGemO und ihre Bedeutung für die Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO wirft in diesem Zusammenhang zahlreiche Rechtsfragen auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstands geht der Senat von Folgendem aus:

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - namentlich dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Liegenschaften vom 18.6.2009 - ist zu entnehmen, dass die nach der Stadtratswahl vom 7.6.2009 kurz vor Ablauf der Wahlperiode für die letzte Stadtratssitzung eingebrachte Beschlussvorlage zur "Optimierung und Neustrukturierung des städtischen Veranstaltungsmanagements" auf einem grundlegend veränderten Konzept beruhte. Für die Suche nach einem neuen Geschäftsführers der M............. GmbH war offenbar eine Lenkungsgruppe gebildet und ein bundesweit tätiges Personalberatungsunternehmen beauftragt worden, wobei eine abschließende Entscheidung über die auf diesem Wege gefundenen Bewerber, die nach dem Anforderungsprofil u. a. über eine akademische Ausbildung und langjährige Erfahrungen im Messebereich verfügen sollten, noch nicht getroffen worden war. Noch mit Schreiben vom 28.5.2009 teilte der zuständige Beigeordnete den Stadträten und Ausschüssen mit, die Suche habe u. a. wegen überhöhter Gehaltsvorschlägen der Bewerber noch nicht abgeschlossen werden können. Der derzeitige Geschäftsführer bewältige seine Aufgaben "hervorragend", sein dauerhafter Einsatz sei durchaus erwägenswert.

Wenige Wochen später erklärten zwei Beigeordnete in der Ausschusssitzung vom 18.6.2009, das bisherige Ausschreibungsverfahren sei aufgrund "struktureller Veränderungen" ergebnislos beendet worden, was den bisherigen Bewerbern auch mitgeteilt worden sei. Herr K...., der sich nicht auf die Ausschreibung beworben habe - und wohl nicht dem ursprünglichen Anforderungsprofil entsprach, wie es etwa in Stellenanzeigen in der FAZ beschrieben war - solle sowohl zum Geschäftsführer der M.... GmbH als auch zum Leiter des Eigenbetriebs Sportstätten- und Bäderbetrieb Dresden bestellt werden. Nach kontroverser Beratung, in der u. a. die fehlende Einsichtsmöglichkeit in die Vertragsentwürfe mit Herrn K.... vor der Abstimmung gerügt wurde, stimmte die Ausschussmehrheit der Beschlussvorlage zu, die anschließend auf die Tagesordnung der letzten Sitzung des 2004 gewählten Stadtrats gesetzt wurde.

Angesichts dieses für die Besetzung zweier verantwortungsvoller Posten eher ungewöhnlichen Auswahl- und Besetzungsverfahrens, das nach den kurzfristig geänderten Vorstellungen der Antragsgegnerin zu einer Personalunion zwischen dem Geschäftsführer der städtischen M.... GmbH und eines städtischen Eigenbetriebs führen sollte, dürfte für einen verständigen Gemeinderat ein deutlich erhöhter Informationsbedarf gegenüber anderweitigen Personalentscheidungen anzunehmen sein. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen des nunmehr vorgesehenen Gesamtkonzepts offenbar vorgesehen war, die Vergütung des neuen (Teilzeit-)Geschäftsführers gegenüber der Vergütung des derzeitigen (Vollzeit-)Geschäftsführers um ein Mehrfaches zu erhöhen, wobei dem neuen Stelleninhaber durch seine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung als Leiter des städtischen Eigenbetriebs weitere Vergünstigungen nach Maßgabe des TVöD zukommen sollten.

Jedenfalls nach einem in so außergewöhnlicher Weise durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahren dürfte es der Antragsgegnerin verwehrt sein, bei der Ladung zur Stadtratssitzung, in der über die Bestellung des Geschäftsführers der M............. GmbH sowie über die Bestellung des Leiters des Eigenbetriebs entschieden werden soll, auf die Übersendung zusätzlicher Angaben zum vorgesehenen Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer zu verzichten.

Zur Gewährleistung einer hinreichenden Informationsgrundlage dürfte die von den Antragstellern geforderte Übersendung von Vertragskopien allerdings nicht zwingend geboten gewesen sein. Den gesetzlichen Anforderungen an die Übersendung der erforderlichen "Unterlagen" i. S. v. § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO wird auch durch eine hinreichend begründete Beschlussvorlage oder durch einen Aktenvermerk entsprochen werden können. Durch eine solche Vorgehensweise ließe sich zugleich der von der Antragsgegnerin angeführten Gefahr der unkontrollierten Verbreitung vertraulicher Vertragsinhalte in angemessener Weise begegnen und den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz des öffentlichen Wohls und der berechtigten Interessen Einzelner entsprechen.

Da die hier angesprochene Beschlussvorlage zur Stadtratssitzung vom 25./26.6.2009 den Anforderungen an den - besonders gesteigerten Informationsbedarf - der Stadträte wohl nicht entsprach, wird nach alledem von einer Verletzung der Antragsteller in ihrem organschaftlichen Recht auf ordnungsgemäße Ladung zur Stadtratssitzung auszugehen sein.

5. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für die Kostenverteilung im gerichtlichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob im kommunalverfassungsrechtlichen Verfahren ein organisationsinterner Erstattungsanspruch zusteht (siehe Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl., Rn. 908).

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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