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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 4 B 444/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 444/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Herausgabe von Leistungs- und Notenübersichten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Rüge nach § 152a VwGO

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 8. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2008 - 4 B 353/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe:

1. Der am 13.3.2009 beim Verwaltungsgericht Dresden eingereichte und am 18.3.2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Senat anhängige Verfahren der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist unbegründet. Die mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2008 erhobene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9.12.2008 bietet aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO); damit scheidet auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Rügeverfahren aus.

2. Durch den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 9.12.2008 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.9.2008 - 5 L 488/08 - nach einem rechtlichen Hinweis (Schreiben vom 2.12.2008) mit der Begründung verworfen, dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der streitgegenständliche Bescheid mangels Klageerhebung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bestandskräftig geworden sei.

Mit seiner Anhörungsrüge macht der Antragsteller demgegenüber geltend, der Senat habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe den Hinweis des Senats vom 2.12.2008 und die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin erst am Montag, den 8.12.2008 erhalten. Noch am Nachmittag des selben Tages habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht per Telefax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist mit der Begründung beantragt, die am 24.10.2008 - weit vor Ablauf der am 17.11.2008 endenden Klagefrist - abgeschickte Klageschrift sei offenbar durch ein Postversehen nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Angesichts der am 8.12.2008 erfolgten Klageerhebung liege dem Senatsbeschluss vom 9.12.2008 ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Da das Hinweisschreiben des Senats weder eine Fristsetzung noch eine Äußerungsaufforderung enthalten habe, habe der Antragsteller auch nicht damit rechnen müssen, dass der Senat kurzfristig ohne Anhörung des Antragstellers entscheiden werde.

Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs schon nicht dargelegt (i. S. v. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Das Hauptvorbringen des Antragstellers, der Senat habe am 9.12.2008 auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage entschieden, weil eine - wenn auch verspätete - Klageerhebung beim Verwaltungsgericht am Nachmittag des 8.12.2008 erfolgt sei, betrifft nicht den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs. Insbesondere lässt dieses Rügevorbringen nicht erkennen, dass der Senat entscheidungserhebliche Ausführungen des Antragstellers bei der Beschlussfassung vom 9.12.2008 unberücksichtigt gelassen hätte. Erst mehrere Tage nach Erlass des Beschlusses - nämlich mit Schriftsatz vom 12.12.2008 - hat der Antragsteller auf seine zwischenzeitlich erfolgte Klageerhebung hingewiesen. Nachdem die am 17.11.2008 abgelaufene Klagefrist bereits mehrere Wochen verstrichen und eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligtem in dem am 24.11.2008 geführten Gespräch gescheitert war (siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.11.2008), war der Senat im Anwaltsprozess (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) auch nicht ohne weiteres zu fortlaufenden Erkundigungen beim Verwaltungsgericht über den eventuellen Eingang einer Klageschrift gehalten.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine sog. Überraschungsentscheidung hat der Antragsteller ebenso wenig dargetan. Aufgrund des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 2.12.2008 musste ein verständiger Prozessbeteiligter in der Situation des Antragstellers durchaus in Betracht ziehen, dass die Bestandskraft des verfahrensgegenständlichen Bescheids zur alsbaldigen Verwerfung der seit dem 14.10.2008 anhängigen Eilbeschwerde führen konnte.

Im Übrigen lässt das Rügevorbringen auch nicht erkennen, dass der Antragsteller alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich noch vor der Eilentscheidung des Senats rechtliches Gehör zu verschaffen (zu diesem Erfordernis siehe Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 138 Rn. 48 m. w. N.). Nachdem der anwaltlich vertretene Antragsteller in Kenntnis des gerichtlichen Hinweises am Nachmittag des 8.12.2008 per Telefax beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hatte, dürfte es ihm jedenfalls im Verlauf des folgenden Tages möglich gewesen sein, im anhängigen Beschwerdeverfahren schriftsätzlich oder telefonisch auf die zwischenzeitlich erfolgte Klageerhebung hinzuweisen. Dass der Antragsteller eine zeitnahe Äußerung zu der für das Beschwerdeverfahren ersichtlich entscheidungserheblichen Frage der Klageerhebung beabsichtigt hätte, ist seinem Rügevorbringen nicht zu entnehmen.

Da der Antragsteller das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen nach alledem nicht dargelegt hat, ist seine Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Auf die in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht abschließend geklärte Frage, ob das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als "anderer Rechtsbehelf" i. S. v. § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzusehen ist, der eine Anhörungsrüge gegen Eilbeschwerdeentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ausschließt (zum Streitstand: Rudisilie, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rn. 16 m. W. N.), kommt es deshalb nicht an. Ob angesichts der am 8.12.2008 erfolgten Klageerhebung des Antragstellers und seines Wiedereinsetzungsantrags ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in Betracht kommt (siehe etwa HessVGH, Beschl. v. 6.12.1988, DVBl. 1989, 411 f.), mag dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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