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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: 4 B 699/07
Rechtsgebiete: URaG
Vorschriften:
URaG Art. 1 § 4 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss Az.: 4 B 699/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Freistellung von Altlasten
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 14. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2007 - 5 K 1330/01 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 322.114,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen der Klägerin lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO nicht erkennen.
1. Die Klägerin begehrt die Freistellung von Altlasten nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 - URaG - (GBl. Nr. 42 S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I. S. 766) in Bezug auf ein Grundstück in . Dieses Grundstück erwarb sie 1994 in Kenntnis von Verunreinigungen durch im Boden befindliche Öle und Lösungsmittel, welche die Vertragsparteien bei der Bestimmung des Kaufpreises berücksichtigten. Nach dem Kaufvertrag stehen den Veräußerern (etwaige) Ansprüche nach dem Umweltrahmengesetz bis zur Höhe von 700.000 DM weiterhin zu. Auf den von den Rechtsvorgängern der Klägerin gestellten Antrag auf Freistellung von ökologischen Altlasten, dem die Klägerin später beigetreten war, stellte das Regierungspräsidium Chemnitz die Klägerin von der Kostenlast für die Beseitigung der vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG frei. Dabei bestimmte es, dass die Klägerin zunächst einen Eigenanteil in Höhe von 700.000 DM zu tragen habe und der Eigenanteil bei den diesen Betrag übersteigenden Kosten 10 % betrage. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Regelung zum Eigenanteil erhob die Klägerin Klage, mit der sie vornehmlich die Freistellung von der Kostenlast für die angesprochenen Schäden bis zu einem Betrag in Höhe von 357.904,31 € abzüglich 10% Eigenbeteiligung - und hilfsweise Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab. Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG, nach dem sich der geltend gemachte Anspruch richte und der Behörde Ermessen einräume, rechtfertige die Regelung des Regierungspräsidiums. Insbesondere seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das Regierungspräsidium Chemnitz sei bei der Entscheidung ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die auf dem in Rede stehenden Grundstück ruhenden Altlasten, zu deren Beseitigung ein Betrag bis zu 700.000 DM notwendig sei, für die Kläger kein Investitionshemmnis darstellten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Kläger das Grundstück in Kenntnis bestehender Altlasten erworben und einer Klausel im Kaufvertrag zugestimmt hätten, wonach die Verkäufer des Grundstücks Ansprüche nach dem Umweltrahmengesetz - URaG - erst ab einer Höhe von 700.000 DM an die Kläger abgetreten hätten.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der in Rede stehende Bescheid nicht rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nicht erkannt bzw. bei der Entscheidung die in Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG genannten Belange nicht berücksichtigt habe. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG kann die Freistellung erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers, des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.6.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2001 lässt eindeutig erkennen, dass es das durch Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG eingeräumte Ermessen erkannt und die angesprochenen Gesichtspunkte bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Das Regierungspräsidium hat hier den Wortlaut von § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG wiedergegeben, aus dem das Prüfprogramm zu entnehmen ist. Die Behörde hat in der Begründung des Ausgangsbescheids u. a. wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Aspekte der Freistellung angesprochen und festgestellt, dass die erfolgte Freistellung im Interesse der Realisierung der Pläne der Klägerin liege sowie auf die Notwendigkeit kurzfristiger Gefahrenabwehrmaßnahmen im Interesse umweltrechtlicher Belange hingewiesen Des Weiteren hat sie ausgeführt, warum eine Freistellung von der zivilrechtlichen Haftung und anderen Ansprüchen im Sinne des Art 1 § 4 Abs. 3 URaG nicht in Betracht komme, Erwägungen zur Festsetzung des Eigenanteils der Kläger und zur Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmungen angestellt und sich zu den Voraussetzungen der Einschätzung der Kosten für die Altlastensanierung geäußert.
2.2 Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Regierungspräsidium Chemnitz habe die Regelung zu dem Eigenanteil in Höhe von 700.000 DM ermessensfehlerfrei mit der Begründung treffen können, dass die Klägerin das in Rede stehende Grundstück erworben hätte, obwohl sie im Hinblick auf die Regelungen im angesprochenen Kaufvertrag die Kosten für die Altlastenbeseitigung bis zu dem Betrag in Höhe von 700.000 DM ohne Rücksicht auf die Entscheidung über den Freistellungsantrag auf jeden Fall selbst aufbringen müsse, und deshalb insoweit kein Investitionshemmnis vorliege. Ihr Vorbringen hierzu ist nicht geeignet, diese Auffassung in Frage zu stellen.
Ihre Erwägung, die Regelungen im Kaufvertrag dürfe die Freistellungsbehörde nicht berücksichtigen, greift nicht durch, da diese die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aktuelle Sachlage nicht außer Betracht lassen und nicht nur auf die Verhältnisse bei der ursprünglichen Antragstellung abheben darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.1.2006 - 11 B 3.05 - juris). Fehl geht die Einschätzung der Klägerin, ein Altlastenrisiko habe sie mit dem in Rede stehenden Kaufvertrag nicht übernommen, da sie hiermit einer Regelung zugestimmt haben dürfte, wonach den Veräußerern Ansprüche nach dem URaG bis zu einer Höhe von 700.000 € weiterhin zusteht. Ihre Ausführungen zum Zweck einer Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 URaG sind nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass ein Investitionshindernis für sie nicht bestanden habe. Schließlich kann auch der Hinweis, dass der Veräußerer den Kaufvertrag ohne die Klausel zu den Ansprüchen nach dem URaG nicht abgeschlossen hätte und die Vertragsparteien den Kaufvertrag in der sicheren Erwartung abgeschlossen hätten, dass der Eigenanteil nur 10% der Kosten für die notwendige Altlastensanierung betrage, rechtliche Bedenken an der angesprochene Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Die Motive für die in Rede stehende Vertragsgestaltung und die Erwartungen der Vertragspartner in Bezug auf die Entscheidung der Freistellungsbehörde sind für die Frage, inwieweit objektiv ein Investitionshemmnis im Sinne bei der Klägerin vorliegt, nicht ausschlaggebend
2.3 Im Übrigen dürfte die Klage auch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen der Erfolg versagt bleiben. Voraussetzung für den Erfolg der vorliegenden Klage dürfte sein, dass das von der Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 nach eigenem Bekunden durchgeführte Investitionsvorhaben bereits vor Ablauf der Frist für die Stellung eines Freistellungsantrags nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 URaG zumindest in Grundzügen der Feststellungsbehörde hinreichend konkret angezeigt wurde (sh. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.2006 - 7 B 42/06 - zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.1.2006 - 11 B 3.05 - zit. nach juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.5.2009 - 5 K 1860/04- zit. nach juris). Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich lediglich, dass die Rechtsvorgänger der Kläger am 12.12.1991 einen Feststellungsantrag gestellt haben, ohne dass ersichtlich wäre, dass diese innerhalb der Antragsfrist gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 URaG - diese lief bis zum 29.3.1992 - auf ein hinreichend konkretes Investitionsvorhaben Bezug genommen haben.
3. Bestehen damit an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, so kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Aus den unter 2. genannten Gründen ergibt sich, dass solche Schwierigkeiten nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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