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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 4 B 704/07
Rechtsgebiete: VwGO, WoGG, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
VwGO § 166
WoGG § 8
WoGG § 13 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 114
Wird durch einen Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt und nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist für den allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung erklärt, der Antrag solle sich auch auf das Zulassungsverfahren erstrecken, rechtfertigt dies weder eine Auslegung noch eine Umdeutung des Prozesskostenhilfeantrags für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 704/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bewilligung von Wohngeld

hier: Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Rechtsmittelverfahren

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 10. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

Mit ihrem am 17.12.2007 gestellten Antrag hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte "Berufung" gegen den "Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15.11.2007" - 11 K 2198/05 - beantragt. Da unter dem genannten Aktenzeichen kein Gerichtsbescheid, sondern ein Urteil ergangen ist, geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass das klageabweisende Urteil vom 25.10.2007 (nicht: 15.11.2007) - 11 K 2198/05 - Gegenstand des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens sein soll. Eine Berufung gegen das am 19.11.2007 (nicht: 16.11.2007) zugestellte Urteil ist jedoch nicht statthaft, weil sie weder vom Verwaltungsgericht noch vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wurde (§ 124 Abs. 1 VwGO). Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 7.1.2008 - also nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist für den hier allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - erklärt hat, der Prozesskostenhilfeantrag solle sich auch auf das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung erstrecken, rechtfertigt dies weder eine Auslegung noch eine Umdeutung des Schriftsatzes vom 17.12.2007 als Prozesskostenhilfeantrag für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung. Vielmehr muss sich die Klägerin an der Formulierung und dem Inhalt des - insoweit eindeutig gefassten - Anwaltschriftsatzes festhalten lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Damit ist das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren bereits unzulässig.

Unabhängig davon ist der Prozesskostenhilfeantrag auch deshalb wegen fehlender Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldbetrags hat. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Wohngeldgesetz trage ihrer schweren Behinderung (Grad der Behinderung: 100) und dem sich daraus ergebenden erhöhten Wohnraumbedarf nicht angemessen Rechnung; das Wohngeldgesetz müsse in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuches II und XII ausgelegt werden. Zudem wohne die Klägerin in einer "subventionierten" Wohnung, für die der Stadtrat eine "Mindestmiete" festgelegt habe.

Aus diesem Vorbringen lässt sich ein höherer Wohngeldanspruch der Klägerin nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Wohngeld nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bewilligt werden darf. Zur Berücksichtigung der Belange schwerbehinderter Menschen enthält § 13 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) einen nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Freibetrag, der bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Einkommens zu berücksichtigen ist. Für eine weitergehende Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der schwerstbehinderten Klägerin bietet das WoGG keine Grundlage. Insbesondere ist es den Wohngeldbehörden und Verwaltungsgerichten verwehrt, für die Wohngeldberechnung von den in § 8 Abs. 1 WoGG geregelten Höchstbeträgen oder von anderen Tabellenwerten abzuweichen. § 8 WoGG enthält eine pauschalisierende und typisierende Regelung, die - verfassungsrechtlich unbedenklich - einen Rückgriff auf konkret-individuelle Verhältnisse des Einzelfalls ausschließt (siehe Stadler/Gutekunst, Wohngeldgesetz, Stand 1.6.2007, § 8 Anmerkung 1). Aus den vom Bundesgesetzgeber anders ausgestalteten Vorschriften des Sozialgesetzbuches lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes herleiten.

Nach alledem ist der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag abzulehnen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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