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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 4 B 979/04
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, GGiG


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 188 Satz 2
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG § 88 Abs. 3
GGiG § 1 Nr. 2
GGiG § 2
GGiG § 6
Ebenso wie für sozialhilferechtliche Hilfeempfänger der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur für eine Hilfe in der Werkstatt für Behinderte nach § 40 Abs. 2 BSHG gilt und nicht für eine gleichzeitig daneben zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt dieser Freibetrag auch für Grundsicherungsberechtigte nicht für einen neben der Hilfe in der Werkstatt für Behinderte geltend gemachten Grundsicherungsbedarf des Lebensunterhaltes.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 979/04

verkündet am 4. April 2006

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grundsicherung

hier: Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 4. April 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2004 - 5 K 1013/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

Die am geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist der Pflegestufe II zugeordnet; ihre Eltern sind seit 6.11.2001 zu ihren Betreuern bestellt. Die Klägerin erhält Leistungen zur Teilhabe in dem Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen i.S.v. § 41 SGB IX.

Mit Schreiben vom 17.3.2003 beantragten die Betreuer für die Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Dabei teilten sie mit, dass sie den Antrag bereits am 17.12.2002 hätten stellen wollen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe ihnen jedoch mitgeteilt, dass ein Antrag keine Erfolgsaussicht habe, weil das damalige Sparguthaben der Klägerin in Höhe von 15.788, 99 € den einschlägigen Freibetrag überschreite. Einem Zeitungsartikel hätten sie nunmehr entnommen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen erhöhten Freibetrag von 25.308,00 € befürworte, soweit der Grundsicherungsberechtigte eine Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen ausübe.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9.5.2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt mit ihrem Vermögen von inzwischen 17.258,00 € selbst sichern, da der maßgebliche Freibetrag von 2.301,00 € überschritten werde.

Den von den Betreuern der Klägerin hiergegen am 14.5.2003 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.6.2003 zurückgewiesen. Dabei hat er darauf abgehoben, dass die Klägerin ihr Vermögen abzüglich des Barbetrages von 2.301,00 € für ihren Lebensunterhalt einsetzen müsse, weil der erhöhte Freibetrag von 23.010,00 € nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht zur Anwendung komme. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz dienten nur der Deckung des Lebensunterhaltes und seien nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid wurde den Betreuern am 1.7.2003 zugestellt.

Die von der Klägerin am 23.7.2003 dagegen erhobene Klage mit der sie - wörtlich - beantragt hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 9.5.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2003 den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7.10.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen beschaffen. Der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG sei nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Regelung sei, die Arbeitsmotivation zu stärken und zu vermeiden, dass Vermögen für die Bezahlung der Werkstättenentschädigung aufgebraucht werde. Auch wegen ihres Wortlauts sei die Regelung deshalb nur bei einer Eingliederungshilfe anzuwenden, dagegen nicht bei Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Berufung gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 2.11.2004 zugestellte Urteil am 30.11.2004 Berufung eingelegt und sie am 3.1.2005 (Montag) im Wesentlichen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begründet.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2004 - 5 K 1013/03 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9.5.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2003 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 30.6.2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bekräftigt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegende Akte des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 5 K 1013/03 -, die Behördenakte des Beklagten (ein Band) sowie die Akte des Berufungsverfahrens - 4 B 979/04 - verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin Leistungen nach § 1 Nr. 2, § 2 Satz 1 GSiG für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 30.6.2004 nicht beanspruchen kann. Der angefochtene ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Rechtsschutzbegehren auf Bewilligung von Leistungen nach § 1 Nr. 2, § 2 Satz 1 GSiG für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 30.6.2004 abgelehnt wurde (sh. 1.), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt für diesen Zeitraum aus ihrem den Freibetrag von 2.301,00 € (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung) übersteigendem Vermögen beschaffen konnte (sh. 2.).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die angefochtene Abweisung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin, ihr Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2004 zu bewilligen. Dieser von der Klägerin bereits erstinstanzlich verfolgte zeitliche Geltungsumfang ihres Rechtsschutzbegehrens kommt durch den auslegungsfähigen erstinstanzlichen Klageantrag zum Ausdruck.

Die Klägerin hat in dem erstinstanzlichen Verfahren - wörtlich - beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu gewähren. Das wirkliche Rechtsschutzziel wird daraus nicht unzweideutig ersichtlich. Einerseits könnte wegen der nicht erfolgten zeitlichen Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs zum Ausdruck kommen, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine zeitlich nicht beschränkte Leistungsbewilligung gerichtet ist. Andererseits könnte wegen der Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid angenommen werden, dass der zeitliche Umfang der begehrten Verpflichtung sich mit dem zeitlichen Geltungsbereich des Bescheids decken sollte. Da in dem erstinstanzlichen Verfahren keine Klärung des wirklichen Klagebegehrens erfolgt ist, war dies in dem Berufungsverfahren nachzuholen und nach § 86 Abs. 3 VwGO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken.

Davon ausgehend war das Rechtsschutzziel der Klägerin auch in dem erstinstanzlichen Verfahren auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2004 gerichtet. Die Klägerin hat auf einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO ihren Antrag auf diesen Zeitraum bezogen und deutlich gemacht, dass ihr Rechtsschutzbegehren sich nach wie vor auf den zeitlichen Umfang beziehe, der zum einen von dem ablehnenden Bescheid des Beklagten und des Weiteren von ihrem Antrag auf eine Leistungsgewährung erfasst werde.

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid einen Antrag vom "14. Dezember 2002" abgelehnt. Zu diesem Datum hat die Klägerin tatsächlich keinen Antrag gestellt. Sie hatte erstmals mit Schreiben vom 17.3.2003 Leistungen beantragt und eine zunächst mit Schreiben vom 15.12.2002 beabsichtigte Beantragung nicht vorgenommen. Möglicherweise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben vom 17.3.2003 keine Beantragung vorgenommen, sondern die zunächst unterlassene Beantragung mit dem Schreiben vom 15.12.2002 gleichsam rückwirkend nachgeholt werden sollte, wobei er versehentlich nicht auf dieses Datum, sondern auf den 14.12.2003 abgehoben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er mit der Ablehnung dieses Antrags eine ablehnende Regelung für den mit Inkrafttreten des GSiG am 1.1.2003 beginnenden und nach § 6 Satz 1 GSiG zum 30.6.2004 endenden Bewilligungszeitraum getroffen hat. Da die Klägerin des Weiteren - wie angesprochen - erstmals mit Schreiben vom 17.3.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz beantragt hat, bezog sich dieser Antrag auf den nach § 6 Satz 2 GSiG am 1.3.2003 beginnenden und nach § 6 Satz 1 GSiG am 30.6.2004 endenden Bewilligungszeitraum. Das von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf bezogene Rechtsschutzbegehren erfasste damit bereits erstinstanzlich den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2004.

2. Die auf die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Nr. 2, § 2 Satz 1 GSiG für diesen Zeitraum gerichtete Klage ist nicht begründet. Soweit der Bewilligungszeitraum vom 1.1.2003 bis zum 28.2.2003 angesprochen ist, kann dahin gestellt bleiben, ob einer Bewilligung von Leistungen bereits ein fehlender Antrag entgegen steht, oder bei einem Sachverhalt wie hier gleichwohl eine Leistungsbewilligung in Betracht kommen könnte. Eine Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2004 kann die Klägerin jedenfalls deshalb nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG beanspruchen, weil sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem den Freibetrag von 2.301,00 € (§ 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung) übersteigendem Vermögen beschaffen konnte.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG liegt im Regelfall bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen auch dann eine Härte vor, aufgrund derer nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Leistungsbewilligung nicht von der Verwertung von Vermögen abhängig ist, wenn das Vermögen den zehnfachen Betrag des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG angesprochenen Geldwertes von 2.301,00 € nicht übersteigt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung in § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG kann entnommen werden, dass der dort angesprochene erhöhte Freibetrag zur Anwendung kommt, wenn neben der Hilfe in einer Werkstatt für Behinderte eine Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird.

Die Härteregelung in § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG wurde durch das Gesetz zur Reform der agrosozialen Sicherung vom 29.7.1994 (BGBl. I S.1890, 1942) in Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG vom 29.4.1993 (DVBl. 1993, 1267) eingefügt. In dieser Entscheidung hatte das BVerwG festgestellt, dass es für einen Hilfesuchenden, der eine Werkstatt für Behinderte besucht, keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG bedeute, zur Finanzierung des Aufenthaltes in der Werkstatt sein Vermögen einzusetzen. In der amtlichen Begründung zu § 88 Abs. 3 BSHG (BT-Drs. 12/5889) wird hierzu ausgeführt, dass durch einen so weitgehend verlangten Vermögenseinsatz für eine Arbeitsmöglichkeit den Behinderten vielfach die Arbeitsmotivation genommen werde und Vermögen für die Bezahlung der Werkstattbeschäftigung aufzubrauchen sei, das Eltern für die Zukunft ihrer behinderten Kinder angesammelt hätten. Die Gesetzesbegründung bestätigt damit den aus dem Wortlaut zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der auf die Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezogenen Härteregelung, wonach wegen der - insoweit - entstehenden Kosten die Hilfegewährung nicht von einem Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden abhängig ist, wenn das Vermögen den zehnfachen Betrag des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung nicht übersteigt. Die somit auf die Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff BSHG bezogene Regelung kommt daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung, wenn neben der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG beansprucht wird. Für diesen Hilfeanspruch bestimmt sich das Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 i.V.m. § 1 der Durchführungsverordnung sowie - bei Vorliegen von besonderen Umständen - nach der allgemeinen Härteregelung in § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Soweit in der von der Klägerin angesprochenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, wonach "der erhöhte Freibetrag ebenfalls bei der Grundsicherung" gelte, die von ihr in diesem Verfahren vertretene gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, könnte dem somit nicht gefolgt werden (OVG Berlin, Beschl. v. 24.3.2003, 6 M 7.03, zitiert nach juris; Zeitler in: Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, F, GSiG § 3 RdNr. 21).

Davon ausgehend hat der Beklagte zu Recht von der Klägerin den Einsatz ihres Sparvermögens gefordert, soweit dieses den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung angesprochenen Freibetrag von 2.301,00 € übersteigt. Die Klägerin begehrt nicht eine Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte, sondern Leistungen der Grundsicherung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes (§ 1 GSiG). Ebenso wie für sozialhilferechtliche Hilfeempfänger der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur für eine Hilfe in der Werkstatt für Behinderte nach § 40 Abs. 2 BSHG gilt und nicht für für eine gleichzeitig daneben zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt dieser Freibetrag auch für Grundsicherungsberechtigte nicht für einen neben der Hilfe in der Werkstatt für Behinderte geltend gemachten Grundsicherungsbedarf des Lebensunterhaltes (sh. dazu: Zeitler, aaO, B, § 88 BSHG, RdNr. 75 a).

Die Berufung gegen das angefochtene Urteil, durch das die Klage zu Recht abgewiesen wurde, ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2004, 5 B 47/04, zitiert nach juris).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass weitere vergleichbare Verwaltungsrechtsverfahren bei ihm nicht geführt würden. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine grundsätzliche Klärung des Verwaltungsrechtsstreits zur Grundsicherung, die seit dem 1.1.2005 in dem Vierten Kapitel des SGB XII neu geregelt ist, durch das BVerwG veranlasst sein könnte.

Ende der Entscheidung

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