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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 4 B 987/04
Rechtsgebiete: SächsArchG


Vorschriften:

SächsArchG a.F. § 7 Abs. 2
SächsArchG a.F. § 8 Abs. 2
SächsArchG n.F. § 7 Abs. 2
SächsArchG n.F. § 6 Abs. 2
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.

2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 987/04

Verkündet am 24. Mai 2005

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Löschung aus der Architektenliste

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005

am 24. Mai 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2004 - 1 K 1252/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, durch das die Löschung des Klägers aus der Architektenliste aufgehoben wurde.

Der nach einem Fachhochschulstudium seit 1969 in Baden-Württemberg als Architekt tätige Kläger wurde im Januar 1994 in die Architektenliste der Beklagten eingetragen. Im Juli 2000 bat die K. Krankenkasse die Beklagte im Hinblick auf ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (mehr als 1.000,00 DM) um Mitteilung, ob der Kläger sein Architekturbüro noch betreibe. Ebenfalls im Juli 2000 teilte das Amtsgericht Dresden der Beklagten mit, dass gegen den Kläger im Jahr 2000 vier Haftbefehle erlassen wurden. Zu einer Anhörung, die die Beklagte für den 9.11.2000 angesetzt hatte, erschien der förmlich geladene Kläger nicht. Unter dem 14.11.2000 teilte das Amtsgericht Dresden mit, dass nunmehr acht Haftbefehle wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) erlassen worden seien.

Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 28.12.2000 machte der Kläger geltend, fällige Honorare aus der Sanierung zweier Villen (mehr als 300.000,00 DM) und der Erstellung eines Bebauungsplans (250.000,00 DM) seien nicht gezahlt worden. Dadurch sei er in Zahlungsschwierigkeiten geraten; zwischenzeitlich habe er mehrere Zahlungsklagen erhoben. Ende 1999 habe er einen Infarkt erlitten. Nunmehr liege ein neuer Auftrag vor. Mehrere Haftbefehle seien durch Zahlung erledigt. Da er die "vorliegenden Probleme" nicht selbst verschuldet habe und seine Berufsausübung von der Eintragung in die Architektenliste abhänge, bitte er um Verständnis und Hilfe. Mit Anwaltsschreiben vom 2.3.2001 teilte er mit, er bemühe sich, Ratenzahlungsvereinbarungen und seine Verbindlichkeiten zu begleichen; seine Ehefrau werde ihre Eigentumswohnung veräußern. In der Folgezeit erbat die Beklagte vom Kläger erfolglos nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Aufforderungen der Beklagten, ausstehende Mitgliedsbeiträge zu entrichten, kam der Kläger nicht nach.

Nach einer Beschlussfassung ihres Eintragungsausschusses erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 26.4.2001 (zugestellt am 27.4.2001) die Löschung der Eintragung des Klägers aus der Architektenliste (Ziff. 1). Zugleich zog sie den Mitgliedsausweis des Klägers ein und forderte ihn auf, den Ausweis binnen fünf Wochen nach Zustellung des Löschungsbescheids an die Beklagte zurückzugeben (Ziff. 2). Für die Durchführung des Löschungsverfahrens setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 500,00 DM fest (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Eintragungsausschuss habe sich nach pflichtgemäßem Ermessen für eine Löschung der Eintragung entschieden. Die acht Haftanordnungen des Amtsgerichts Dresden indizierten eine grundlegende Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der auch nach eigenen Angaben nicht mehr über finanzielle Reserven verfüge. Gegenüber der Beklagten seien Beitragsrückstände in Höhe von 1.818,00 DM aufgelaufen. Aufgrund des eingetretenen Vermögensverfalls sei nicht mehr gewährleistet, dass der Kläger die von einem freischaffenden Architekten verlangte unabhängige Beratung, Betreuung und Vertretung vornehmen könne. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Konkrete Umstände für ein Absehen von der Löschung seien nicht ersichtlich. Die Löschung aus der Architektenliste bewirke kein existenzvernichtendes Verbot der Berufsausübung, sondern verwehre dem Kläger lediglich das Führen der Berufsbezeichnung und die Ausübung einzelner Tätigkeiten, die Architekten vorbehalten seien.

Mit Beschluss vom 2.4.2004 - 531 IN 73/04 - eröffnete das Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Über einen Antrag des Klägers auf Restschuldbefreiung wurde bislang nicht entschieden.

Der Kläger hat zuvor am 28.5.2001 (Montag) beim Verwaltungsgericht Dresden Klage gegen den Löschungsbescheid erhoben. Er hat geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Löschung aus der Architektenliste lägen nicht vor; zumindest seien sie nachträglich entfallen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lebe er in geordneten finanziellen Verhältnissen. Seit Ende 2003 sei er als Geschäftsführer und Architekt für die A. GmbH S. & S. , Dresden, tätig und beziehe ein monatliches Festgehalt in Höhe von 1.024,43 € netto. Aufgrund des Anstellungsverhältnisses, der geordneten Gläubigerbefriedigung und der begründeten Aussicht auf Restschuldbefreiung bestehe kein Grund für die Annahme, er könne aufgrund eigener finanzieller Interessen versucht sein, Regeln der Baukunst oder baupolizeiliche Vorschriften außer Acht zu lassen. Eine nachlässige Bearbeitung der Aufträge seiner Arbeitgeberin hätte für ihn keinerlei finanziellen Vorteile; Unregelmäßigkeiten würden vielmehr zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Soweit es bei Anfechtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme, sei mit Blick auf das Insolvenzverfahren und die Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes eine Ausnahme geboten.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Bescheids entgegengetreten.

Mit Urteil vom 24.6.2004 - 1 K 1252/01 - hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. könne auf nachträglich eingetretene Eintragungsversagungsgründe nicht angewandt werden. Die Vorschrift sei schon nach ihrem Wortlaut auf Tatsachen i.S.v. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F., die erst nach der Eintragung in die Architektenliste eingetreten seien, nicht anwendbar. Die Haftbefehle gegen den Kläger seien erst mehrere Jahre nach dessen Eintragungsantrag erlassen worden; sie seien keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen im Sinne von § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F.. Dies folge auch aus der Gesetzessystematik. Wie die Architektengesetze anderer Bundesländer unterscheide auch das Sächsische Architektengesetz zwischen nachträglich eingetretenen und nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsArchG a.F.). Die historische Auslegung führe zum gleichen Ergebnis. Die Vorgängerregelung zu § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. im Architektengesetz vom 19.7.1990 (GBl. DDR I. S. 921) habe eine Löschung ausdrücklich auch dann vorgesehen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eingetreten seien, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen. Vor diesem Hintergrund sei für eine versehentlich ungenaue Gesetzesformulierung in § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. nichts ersichtlich. Eine analoge Anwendung der Regelung auf nachträglich eingetretene Eintragungsversagungsgründe scheide schon wegen des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit aus. Eine Regelungslücke sei auch nicht ohne Weiteres anzunehmen, zumal ein Architekt beim Ausbleiben fälliger Honorare leicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könne. Für Fälle dieser Art gewähre das Sächsische Architektengesetz Zukunftschancen, wie § 12 GewO sie für Gewerbetreibende vorsehe.

Gegen das ihr am 28.7.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.8.2004 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 27.9.2004 begründet. Mit Beschluss vom 2.12.2004 - 4 B 841/04 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 16.12.2004 zugestellt.

Die Beklagte hat die Berufung am 17.1.2005 (Montag) begründet. Sie macht geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Löschung des Klägers aus der Architektenliste hätten in dem - dafür maßgeblichen - Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen; sie lägen auch heute noch vor. Die Ermessensentscheidung des Eintragungsausschusses sei ebensowenig zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne eine Löschung auch aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls angeordnet werden. Es sei durchaus möglich, innerhalb der Verweisungsnorm des § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. die Worte "wenn nachträglich Tatsachen gemäß § 7 Abs. 2 bekannt geworden sind" so zu verstehen, dass mit "Tatsachen" nur die Tatsachen im engeren Sinne, nicht auch der in § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. angesprochene zeitliche Rahmen gemeint sei. Eine Differenzierung zwischen den Fällen des nachträglichen Eintretens und des nachträglichen Bekanntwerdens sei nicht zwingend, da sowohl vorher als auch nachher eingetretene Tatsachen nachträglich bekannt werden könnten. Soweit Architektengesetze anderer Bundesländer eindeutiger formuliert seien, lasse dies keine Schlussfolgerung auf eine für Sachsen inhaltlich abweichende Regelung zu. Aus der historischen Auslegung folge nichts anderes. Entscheidend seien Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von Architekten auch zum Schutz der Bauherren eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und Bonität erfordere. Überschuldete oder zahlungsunfähige Architekten seien naturgemäß eher gefährdet, nicht allein die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn zu verfolgen als Architekten, die in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Dies gelte nicht nur bei der Eintragung in die Architektenliste, sondern auch - und gerade - in der Folgezeit. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass ein eingetragener Architekt, egal ob und wie häufig er eidesstattliche Versicherungen habe abgeben müssen, im Geschäftsverkehr weiter als Architekt auftreten dürfe, obwohl es nicht etwa um die Überbrückung kurzfristiger Zahlungsengpässe, sondern um erfolglos gebliebene Vollstreckungsversuche von Gläubigern gehe. Da § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. unmittelbar anzuwenden sei, bedürfe es keiner analogen Anwendung. Entgegen den Ausführungen des Klägers komme der mit der Löschung verbundene Eingriff einem existenzvernichtenden Berufsverbot nicht annähernd gleich.

Entgegen den Ausführungen des Klägers stehe auch keineswegs fest, dass er zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen einer erneuten Eintragung in die Architektenliste erfülle. Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch der bislang unbeschieden gebliebene Antrag des Klägers auf Restschuldbefreiung begründeten einen Eintragungsanspruch. In Fällen des Vermögensverfalls liege die Eintragung im Ermessen des zuständigen Ausschusses, der auf einer von Amts wegen zu ermittelnden Tatsachengrundlage nach seiner freien Überzeugung mit Stimmenmehrheit entscheide. Zu welchem Ergebnis der Ausschuss bei der Prüfung eines eventuellen Eintragungsantrags des Klägers gelangen würde, sei schon angesichts des erst vor kurzem eröffneten Insolvenzverfahrens völlig offen. Von "geordneten finanziellen Verhältnissen" des Klägers könne jedenfalls derzeit keine Rede sein. Angemessene Bemühungen des Klägers zur Tilgung der aufgelaufenen Schulden seien ebensowenig feststellbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24.6.2004 - 1 K 1252/01 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Löschung aus der Architektenliste sei ungeachtet dessen ein gravierender Grundrechtseingriff, dass ein ehemaliger Architekt einzelne Tätigkeiten weiter ausführen dürfe. Die Bedeutung der Berufsbezeichnung für potenzielle Auftraggeber sei nicht zu unterschätzen. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Versagung der Eintragung nur in den Fällen persönlicher Unzuverlässigkeit bzw. ungeordneter Vermögensverhältnisse gerechtfertigt sei. Nach den Architektengesetzen anderer Bundesländer sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Eintragung von Architekten unschädlich. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste sei jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt ermessensfehlerhaft. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen des Entzugs von Rechtsanwalts- und Steuerberaterzulassungen wegen Vermögensverfalls sei anerkannt, dass es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankomme. Gefahren, auf die sich die Beklagte zur Begründung der Löschung berufe, gingen vom Kläger nicht aus. Der Kläger habe in den mehr als 35 Jahren seiner Berufspraxis den Bauherrn aus jedem Gewerk jeweils mehrere Unternehmer vorgestellt und die Entscheidung über die Auftragsvergabe stets den Bauherrn selbst überlassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger keine langfristigen Verbindlichkeiten aufgenommen. Ein Gläubigerzugriff - oder gar ein Zugriff des Klägers selbst - auf Bauherrngelder sei ausgeschlossen. Fremdgelder verwalte der Kläger grundsätzlich nicht. Nebentätigkeiten könne er nicht aufnehmen. Durch das Insolvenzverfahrens sei der von den Einzelgläubigern ausgehende Vollstreckungsdruck gewichen. Nach Abzug der laufenden Verbindlichkeiten verblieben dem Kläger monatlich 60,68 €, die er für außerplanmäßige Ausgaben oder zur Schuldentilgung nutzen könne. Rückständige Kammerbeiträge aus den Jahren 2000 bis 2003 seien Insolvenzforderungen, zu deren bevorzugter Befriedigung er nicht befugt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behördenakte (1 Band) sowie der Gerichtsakten (VG Dresden 1 K 1252/01, SächsOVG 4 B 841/04 und 4 B 987/04, jeweils 1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Das Passivrubrum ist von Amts wegen zu berichtigen, weil die Beklagte in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses nicht durch ihren Präsidenten, sondern durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses gesetzlich vertreten wird (§ 18 Abs. 9 SächsArchG a.F./§ 19 Abs. 9 SächsArchG n.F.).

Der Löschungsbescheid der Beklagten vom 26.4.2001 ist rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Löschung der Eintragung des Klägers aus der Architektenliste (dazu sh. 1.) als auch für die Einziehung des Mitgliedsausweises des Klägers und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 DM (dazu sh. 2.)

1. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 26.4.2001 angeordnete Löschung des Klägers aus der Architektenliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. § 7 Abs. 2 des Sächsischen Architektengesetzes in seiner bei Erlass des Bescheids geltenden - und hier maßgeblichen - Fassung vom 10.12.1998 (SächsGVBl. S. 662; nachfolgend SächsArchG a.F.). Auf die am 27.7.2002 in Kraft getretene Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes vom 28.6.2002 (SächsGVBl. S. 207), die - entgegen dem Klägervorbringen - für die Löschung aus der Architektenliste wegen Vermögensverfalls inhaltsgleiche Regelungen enthält (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F.), kommt es insoweit nicht an. Nach § 8 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. kann die Eintragung gelöscht werden, wenn nachträglich Tatsachen "gemäß § 7 Abs. 2" bekannt geworden sind. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich die Versagung der Eintragung wegen Vermögensverfalls. Hat ein Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, wurde ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so kann die Eintragung in die Architektenliste abgelehnt werden.

1.1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. hat die Beklagte zu Recht bejaht. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, auf den es insoweit ankommt (dazu sogleich), lagen acht Haftanordnungen des Amtsgerichts Dresden vor, weil sich der Kläger geweigert hatte, eidesstattliche Versicherungen nach § 807 ZPO abzugeben. Soweit § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. nach seinem Wortlaut auf die Abgabe einer solchen Erklärung abstellt - die hier gerade nicht erfolgt ist - ist nach dem Normzweck des § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. auch der Erlass einer Haftanordnung wegen Nichtabgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfasst. Die genannte Regelung soll im öffentlichen Interesse wie im Interesse der jeweiligen Auftraggeber ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleisten, damit sich die typischerweise mit erheblichen Vermögenswerten betrauten Architekten bei ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit an fachlichen Gesichtspunkten - namentlich an den Erfordernissen einer sicheren und wirtschaftlichen Bauweise - orientieren können, und diese Belange nicht unter dem Druck einer finanziellen Notlage zu Gunsten einer Verbesserung ihrer eigenen Situation vernachlässigen oder gar völlig zurückstellen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 21.12.1992, NVwZ-RR 1993, 183; HessVGH, Beschl. v. 15.6.2004, NJW 2005, 919 f.; NdsOVG, Beschl. v. 26.1.1995, NVwZ-RR 1996, 261 m.w.N. zum jeweiligen Landesrecht). Nach diesem Normzweck ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. nicht nur dann eröffnet, wenn eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO vorliegt, sondern - erst Recht - auch dann, wenn die unberechtigte Verweigerung einer solchen Erklärung zum Erlass eines Haftbefehls geführt hat.

Ausgehend vom Normzweck des durch § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. in Bezug genommenen § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F ist auch der nachträglich (d.h. nach erfolgter Eintragung) eingetretene Vermögensverfall eines Architekten als Löschungsgrund anzusehen. Eines Mindestmaßes an wirtschaftlicher Unabhängigkeit als Grundlage einer ordnungsgemäßen Erfüllung der verantwortungsvollen freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten bedarf es nicht nur im Vorfeld der Eintragung, sondern gerade dann, wenn die Eintragung in die Architektenliste bereits erfolgt und der Architekt in Ausübung seines Berufs mit der Wahrnehmung von Vermögensinteressen seiner Auftraggeber betraut ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Auslegung von § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Soweit § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. auf "nachträglich bekannt gewordene Tatsachen gemäß § 7 Abs. 2" verweist, erfasst diese Gesetzesformulierung sämtliche Fälle des Vermögensverfalls, die dem Eintragungsausschuss nach erfolgter Eintragung eines Architekten zur Kenntnis gelangen; in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen werden nur jene Fälle, die mehr als drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags zurückliegen. Eine einschränkende Auslegung des Normtextes, wie sie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Differenzierung zwischen "eingetretenen" und "bekannt gewordenen" Tatsachen in § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsArchG a.F. vertritt, ist nach dem mehrdeutigen Gesetzeswortlaut zwar denkbar, aber keineswegs zwingend, weil auch nachträglich eingetretene Tatsachen nachträglich bekannt werden. Aus der Gesetzessystematik folgt in diesem Zusammenhang nichts anderes. Durch die Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. lässt § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. vielmehr erkennen, dass ein Vermögensverfall schon dann einer Eintragung entgegenstehen kann, wenn er bis zu drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags - also weit vor Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit - eingetreten ist, mag dieser Umstand dem Eintragungsausschuss vor oder nach der Eintragung bekannt geworden sein. Mit diesem umfassenden Regelungsgehalt geht § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. den ansonsten geltenden allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) vor, wobei den berechtigten Belangen von in Vermögensverfall geratenen Architekten bei der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. angemessen Rechnung zu tragen ist. Auch vor diesem Hintergrund erschiene eine Formulierung des § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F., die in sprachlicher Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsArchG a.F. auf einen nachträglich "eingetretenen oder bekanntgewordenen" Vermögensverfall abstellte, zwar denkbar, angesichts des bei der Auslegung vorrangig zu berücksichtigenden Normzwecks aber nicht etwa geboten. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner einschränkenden Auslegung von § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. auf abweichende Formulierungen im Architektengesetz der DDR von 1990 sowie in den Architektengesetzen anderer Bundesländer verweist, merkt der Senat lediglich an, dass die Löschung aus der Architektenliste wegen nachträglichen Vermögensverfalls auch nach den vom Verwaltungsgericht u.a. herangezogenen Regelungen des Baden-Württembergischen und des Hessischen Architektengesetzes als zulässig angesehen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.12.1992, NVwZ-RR 1993, 183; HessVGH, Beschl. v. 15.6.2004, Beschl. v. 15.6.2004, NJW 2005, 919 f.). Soweit § 12 GewO Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit während laufender Insolvenzverfahren für die Fälle der "ungeordneten Vermögensverhältnisse" von Gewerbetreibenden ausschließt, handelt es sich um eine Regelung, die - verfassungsrechtlich unbedenklich - im Sächsischen Architektengesetz keine Entsprechung gefunden hat (vgl. für Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls: BFH, Beschl. v. 4.3.2004, BFHE 204, 563).

Nach alledem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Löschung des Klägers aus der Architektenliste wegen Vermögensverfalls gegeben.

1.2. Die angegriffene Entscheidung des Eintragungsausschusses erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Enthält das materielle Recht keine abweichende Regelung, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.4.1990, NVwZ 1991, 360; Beschl. v. 27.11.2000, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40) von der allgemeinen prozessualen Regel auszugehen, dass die letzte Behördenentscheidung für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt ist. Dies gilt mangels abweichender Regelungen im Sächsischen Architektengesetz - sei es a.F. oder n.F. - auch für die Beurteilung der in Rede stehenden Ermessensentscheidung über die Löschung aus der Architektenliste (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.12.1992, NVwZ-RR 1993, 183).

Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung zu den Fällen des Widerrufs von Rechtsanwalts- oder Steuerberaterzulassungen bei rechts- oder steuerberatenden Berufen ergibt sich für die Auslegung des Sächsischen Architektengesetzes nichts anderes. Soweit der Bundesgerichtshof beim Widerruf von Anwaltszulassungen Änderungen der Sachlage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen der Tatsacheninstanz als beachtlich ansieht, beruht dies auf der Auslegung anderer Vorschriften des formellen und materiellen Rechts (vgl. Nachweise bei Kleine-Cosack, Verschärfte Voraussetzungen beim Widerruf freiberuflicher Zulassungen, NJW 2004, 2473 [2475 f.]). Aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt grundsätzlich nichts anderes, zumal es einem (ehemaligen) Architekten nach bestandskräftigem Abschluss des Löschungsverfahrens unbenommen ist, einen erneuten Antrag auf Eintragung in die Architektenliste zu stellen.

Bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Eintragungsausschuss der Beklagten hat ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage eines hinreichend ermittelten Sachverhalts entschieden. Nachdem der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger weder die von der Beklagten erbetenen - näher bezeichneten - schriftlichen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und auch keinerlei Belege vorgelegt hatte, durfte der Eintragungsausschuss angesichts der acht Haftanordnungen des Amtsgerichts Dresden sowie des Inhalts der Schreiben des Klägers vom 28.12.2000 und vom 2.3.2001 von einem Vermögensverfall ausgehen, der eine Löschung der Eintragung rechtfertigte.

Der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 28 SächsVerf) des Klägers war - und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats - gerechtfertigt. Die gesetzliche Ermächtigung des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, dass Architekten ihre Tätigkeit an fachlichen Gesichtspunkten und an den Interessen ihrer Auftraggeber, nicht an eigenen - aufgrund des Vermögensverfalls - übermächtigen eigenen finanziellen Interessen orientieren. Hinsichtlich dieses Ziels ist die angegriffene Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Löschung aus der Architektenliste entzieht dem Kläger die berufliche Existenzgrundlage nicht etwa vollständig, sondern verwehrt ihm die Führung der bisherigen Berufsbezeichnung und entzieht ihm die Bauvorlageberechtigung. Die Möglichkeit einer anderweitigen - nicht freiberuflichen - Tätigkeit im erlernten Beruf wird dem Kläger jedoch nicht vollends genommen; dies relativiert die Schwere des Eingriffs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.12.1992, NVwZ-RR 1993, 193).

Ob die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste ausnahmsweise dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen einer erneuten Eintragung offensichtlich vorliegen, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Eintragungsanspruch jedenfalls nicht offensichtlich zu. Gemäß § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F., auf den es für die Beurteilung eines eventuellen neuen Eintragungsantrags des Klägers ankommt, kann die Eintragung u.a. dann versagt werden, wenn - wie hier - innerhalb der letzten drei Jahre das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde. Die Eintragung des Klägers steht insoweit im pflichtgemäßen Ermessen des Eintragungsausschusses, der aufgrund seiner aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SächsArchG n.F.) zu entscheiden hat. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers lässt sich anhand der dem Senat zur Verfügung stehenden Akten nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf das Insolvenzverfahren und die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und einziger Architekt der - nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - von seinen Söhnen und seinem Vetter gegründeten A. GmbH.

Nach der Insolvenzordnung bestehen die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wird, solange fort, als das Insolvenzgericht nicht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt (§ 300 InsO). Während des laufenden Insolvenzverfahrens handelt es sich bei der Restschuldbefreiung damit nur um die "abstrakte Möglichkeit" der Schuldenbefreiung (so BGH, Beschl. v. 7.12.2004, NJW 2005, 1271), die sich erst durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) zu einer "konkreten Aussicht" verdichtet (BGH aaO). Ein solcher Verfahrensstand ist hier bislang nicht erreicht. Ob der Kläger durch die Zahlung von monatlich etwa 60,00 € seinen Verpflichtungen während der Wohlverhaltensphase ordnungsgemäß nachkommt, wie er es geltend macht hat, mag dahinstehen. Aus Sicht des Senats erscheint dies jedenfalls insoweit nicht frei von Bedenken, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt hat, die Höhe seines mit der A. GmbH vereinbarten Festgehalts orientiere sich an der Pfändungsfreigrenze; ein höheres Gehalt, wie es seiner beruflichen Qualifikation und Verantwortung entspreche, erscheine nicht sinnvoll, weil es letztlich nur den Gläubigern zugute komme. Ob ein solches Schuldnerverhalten insolvenzrechtlich zulässig - und mit den berufsrechtlichen Verpflichtungen eines Architekten (§ 4 SächsArchG a.F./§ 3 SächsArchG n.F.) vereinbar - ist, hat der Senat im Anfechtungsstreit um die Löschung aus der Architektenliste schon deshalb nicht zu entscheiden, weil mangels Mitwirkung des Klägers im Verwaltungsverfahren keine weiteren Angaben zu Grund und Höhe der aufgelaufenen Schulden vorliegen. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dem Eintragungsausschuss für seine Ermessensentscheidung über einen - eventuellen - erneuten Eintragungsantrag des Klägers eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen ist.

Nach alledem ist die in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Löschung der Eintragung rechtmäßig.

2. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Soweit die Beklagte die Rückgabe des Mitgliedsausweises des Klägers angeordnet hat (Ziffer 2), findet dies seine Grundlage in § 8 Abs. 4 SächsArchG a.F., wonach die Urkunde über die Eintragung in die Architektenliste nach erfolgter Löschung zurückzugeben ist.

Die in Ziffer 4 des Bescheids festgesetzte Verwaltungsgebühr für die Löschung in Höhe von 500,00 DM entspricht nach Grund und Höhe der Gebührenordnung der Beklagten vom 14.11.1998 (veröffentlicht in DAB 1999, 90), gegen die Bedenken weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für eine gesonderte Entscheidung über Kosten einer Verweisung besteht kein Anlass, weil die Klage - entgegen den Ausführungen des angegriffenen Urteils - von Anfang an beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Dresden erhoben wurde.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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