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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 4 BS 289/05
Rechtsgebiete: VwGO, WHG, UVPG, BNatSchG, SächsUVPG, SächsNatSchG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
WHG § 28
WHG § 31 Abs. 1
WHG § 31 Abs. 2
WHG § 31 Abs. 3
UVPG § 3 c Anlage 1
BNatSchG § 60 Abs. 2 Nr. 7
SächsUVPG Anlage
SächsNatSchG § 26 Abs. 4
1. Auf die Verletzung eines Mitwirkungsrechtes in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG kann ein anerkannter Naturschutzverein einen Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Maßnahme des Gewässerausbaus, für den ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, jedenfalls dann nicht stützen, wenn durch ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre.

2. Ein anerkannter Naturschutzverein hat in einem Plangenehmigungsverfahren i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG kein Mitwirkungsrecht.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

4 BS 289/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sicherung des Beteiligungsrechtes eines Naturschutzvereins in wasserrechtlichen Verfahren; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Verwaltungsgericht Affeldt

am 5. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. September 2005 - 1 K 1245/05 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Verfahren wird für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsgegner begehrt in dem Beschwerdeverfahren die Änderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO, durch den ihm auf Antrag der Antragstellerin - eines im Freistaat Sachsen anerkannten Naturschutzvereins - eine Sedimentberäumung an und in dem Gewässer Elsterbecken untersagt wurde.

Das Elsterbecken ist ein etwa 2,5 km langer und 150 m breiter Kanal westlich der Leipziger Altstadt, der in den Jahren 1912 bis 1922 errichtet wurde. Als Verbindungselement für die Gewässer Pleiße, Weiße Elster, Luppe und Nahle ist es mit vier Wehren versehen. Am südlichen Ende befindet sich das Palmengartenwehr, das den Zulauf aus der Weißen Elster sowie dem vereinigten Elster- und Pleißeflutbett regelt. Das Elsterbecken neigt seit seiner Errichtung zu einer erheblichen Sedimentierung; bereits im August 1924 wurde nach einem Hochwasser ein Sedimentvolumen von etwa 40.000 m³ festgestellt. In der Folgezeit wurden deshalb immer wieder Sedimentberäumungen durchgeführt, die jedoch nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Ablagerungen führten. Derzeit sollen sich bis zu 800.000 m³ Ablagerungen in dem Elsterbecken befinden.

Der Antragsgegner beabsichtigt in dem Abschnitt zwischen Palmengartenwehr und Zeppelinbrücke - ein etwa 500 m langes und 150 m breites Gebiet zwischen einem Naturschutzgebiet - 27.000 m³ Sedimente zu beräumen. Er ist der Auffassung, dass die Beräumung eine wasserrechtliche Unterhaltungsmaßnahme und kein planfeststellungsbedürftiger Ausbau sei, weswegen die Antragstellerin auch kein Mitwirkungsrecht habe. Die Maßnahme sei insbesondere deshalb erforderlich, weil seit dem Hochwasserereignis im Freistaat Sachsen im Jahre 2002 ein extrem starker Eintrag von Sedimenten erfolgt sei, der auch zu großflächigen Anlandungen und Inseln geführt habe. Durch die teilweise Beräumung, die sich auf 20 v.H. der Gesamtwasserfläche des Elsterbeckens beschränke, solle eine durchgängige durchschnittliche Wassertiefe von 70 cm wieder hergestellt werden. Ein Mitwirkungsrecht der Antragstellerin in einem Planfeststellungsverfahren bestehe im Übrigen selbst bei einem unterstellten Gewässerausbau nicht, weil jedenfalls eine Plangenehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben wäre.

Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die vorgesehene Beräumung einen Planfeststellungsbeschluss erfordere und sie deshalb ein Mitwirkungsrecht habe, das der Antragsgegner umgehe. Die mit der vorgesehenen Sedimentberäumung vorgesehene Abbagerung der sich in einem langen Zeitraum entwickelten Anlandungen und des "Inselsystems" sei eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers und keine wasserrechtliche Unterhaltung, sondern ein planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau. Eine Plangenehmigungsfähigkeit sei nicht gegeben, weil der Gewässerausbau wegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ablehnen müssen, weil der Antragsgegner in dem Beschwerdeverfahren zu Recht geltend gemacht hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass kein Anordnungsanspruch - zur Sicherung eines Beteiligungsrechtes der Antragstellerin an einem Planfeststellungsverfahren (OVG Schl.-H., Beschl. v. 5.7.1999, NuR 2000, 390) - gegeben ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Denn unabhängig davon, ob die Sedimentberäumung ein Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG wäre (sh. 2.1.), ergäbe sich ein Planfeststellungserfordernis auch nicht bei einem unterstellten Gewässerausbau, weil eine Plangenehmigungsfähigkeit nach § 31 Abs. 3 WHG gegeben wäre und die Antragstellerin an einem solchen Genehmigungsverfahren kein Beteiligungsrecht hätte (sh. 2.2.).

2.1. Ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch schon deshalb nicht gegeben ist, weil die Sedimentberäumung kein planfestellungsbedürftiger Ausbau nach § 31 Abs. 2 WHG ist, sondern eine - weder erlaubnis- noch genehmigungspflichtige - Unterhaltungsmaßnahme i.S.v. § 28 WHG, § 69 SächsWG, ist zweifelhaft, bedarf in diesem Verfahren jedoch keiner abschließenden Erörterung.

Die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer und damit - wie bei deren Herstellung und Beseitigung - ein Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG liegt vor, wenn über die als ordnungsgemäßer Zustand und die als ökologische Zustandsverbesserung zu wertenden Verhältnisse des Gewässers hinaus die äußere Gestalt des Gewässers wesentlich verändert wird. Während durch den Gewässerausbau ein neuer Bestand oder ein neues Gesamtprofil von Gewässer und Ufer geschaffen wird, dient die Unterhaltung dem Erhalt eines ordnungsgemäßen Gewässerzustandes. Ist ein Gewässer - wie hier - in einem lange zurückliegenden Zeitraum errichtet worden, dann wird die - auch teilweise - Wiederherstellung des damaligen Zustandes des Gewässers zwar nicht als Gewässerunterhaltung einzuordnen sein, wenn durch zwischenzeitlich eingetretene Änderungen ein neuer Gewässerzustand entstanden und der vorherige Zustand gleichsam bereits aufgegeben war (sh. dazu: BVerwG, Beschl. v. 27.10.2000, NVwZ-RR 2001,88; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, RdNr. 961).

Ob davon ausgehend hier eine Gewässerunterhaltung angenommen werden könnte, wenn - wie die Antragstellerin vorbringt - eine "zyklische Entwicklung des Inselsystems über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten" stattgefunden hätte und auch der Baumbewuchs auf den Anlandungen nicht erst - wie der Antragsgegner vertritt - im Wesentlichen als Folge des Hochwassers im August 2002 - entstanden wäre, bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn auch bei einem unterstellten Gewässerausbau könnte der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine Verletzung eines Beteiligungsrechtes der Antragstellerin gestützt werden.

2.1. Auf die Verletzung eines Mitwirkungsrechts in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG kann die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch jedenfalls deshalb nicht stützen, weil auch bei Annahme eines Gewässerausbaus nach § 31 Abs. 2 WHG kein Planfeststellungserfordernis, sondern eine Plangenehmigungsfähigkeit nach § 31 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre (sh. 2.1.1.); welche Rechte die Antragstellerin aus einem rechtswidrigen Unterlassen eines Planfeststellungsverfahren herleiten könnte, ist damit nicht entscheidungserheblich (offen gelassen in: BVerwG, Beschl. v. 7.7.1995, NVwZ 1996, 434). Ein Mitwirkungsrecht in einem Plangenehmigungsverfahren wäre für die Antragstellerin nicht gegeben (sh. 2.1.2.).

2.1.1. Ein Planfeststellungsverfahren wegen eines - unterstellten - Gewässerausbau dürfte hier nicht aus § 31 Abs. 2 WHG folgen, da die angesprochene Sedimentberäumung voraussichtlich nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würde; damit könnte nach § 31 Abs. 3 WHG an Stelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden.

Ob die in § 31 Abs. 3 WHG angesprochene Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, beurteilt sich nach den Regelungen des UVPG und seiner Anlage 1. Die dort unter Nr. 13 angesprochenen wasserwirtschaftlichen Vorhaben, soweit für diese durch die Anmerkung X eine solche Pflicht angeordnet wird, beziehen sich zunächst ersichtlich nicht auf die von dem Antragsgegner beabsichtigte Sedimentberäumung. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob - wie die Antragstellerin vertritt - von einer Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeit i.S.v. Nr. 13.8 der Anlage 1 ausgegangen werden könnte, für die nach der Anmerkung L eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts besteht. Ob dies wegen der von dem Europäischen Gerichtshof zu dem entsprechenden Begriff in Anhang II Nr. 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG vertretenen weiten Auslegung (Urt. v. 24.10.1996, EuGHE I 1996, 5403), hier angenommen werden könnte oder nicht vielmehr eine sonstige Ausbaumaßnahme nach Nr. 13.16 der Anlage - für die ebenfalls entsprechend der Anmerkung L nur eine landesrechtliche Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet sein kann -, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn hier wie da dürfte eine solche Verpflichtung nach dem SächsUVPG nicht bestehen.

Nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 des SächsUVPG ist sowohl für Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten in Nr. 14 wie auch für die in Nr. 20 genannten sonstigen Gewässerausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben in einen naturnahen Zustand nach § 31 Abs. 1 WHG sowie von Vorhaben zur Ausweitung des Gewässerprofils aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Gewässerökologie keine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern entsprechend der Anmerkung A eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Ob damit hinsichtlich der in Nr. 20 angesprochenen Ausnahmen von Vorhaben nach § 31 Abs. 1 WHG und der Ausweitung des Gewässerprofils die von dem Antragsgegner beabsichtigte Sedimentberäumung von den dort genannten sonstigen Gewässeraufbauvorhaben ohnehin nicht erfasst würde - und damit keine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde - kann offen bleiben. Auch wenn angenommen würde, dass durch die Sedimentberäumung weder eine Renaturierung des ab 1912 errichteten Gewässerbeckens erfolgen, noch - wie der Antragsgegner selbst vorbringt - eine Ausweitung des Gewässerprofils vorgenommen würde und daher ein nicht von den Ausnahmen erfasstes sonstiges Gewässerausbauvorhaben nach Nr. 20 der Anlage des SächsUVPG angesprochen wäre, bestünde keine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn bei der gegebenen Sachlage könnte jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einschätzung von erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 c Satz 1 UVPG veranlasst wäre.

In der Vorbemerkung der Anlage des SächsUVPG wird, soweit durch die Anmerkung A eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, auf § 4 Abs. 1 SächsUVPG und § 3 c UVPG Bezug genommen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht bei einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG dann, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien - Merkmale und Standort der Vorhaben, Merkmale der möglichen Auswirkungen - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Hinreichende Anhaltspunkte für solche Umweltauswirkungen liegen nicht vor.

Die FFH-Erheblichkeitseinschätzung, die im Hinblick darauf durchgeführt wurde, dass das zu beräumende Gebiet zwar nicht selbst innerhalb des gemeldeten FFH-Gebietes "Leipziger Auenwald", jedoch in dessen Koheränzraum liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen nur für zwei Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie - Fischarten Bitterling und Schlammpeitzger - nicht ausgeschlossen, jedoch durch entsprechende Schadensbegrenzungsmaßnahmen - Vermeidung eines Saug-Spülverfahrens, Durchführung der Maßnahme außerhalb der Fortpflanzungsperioden, Erhalt der Auwaldstrukturen - weitgehend vermieden werden könnten. Eine in dieser Erheblichkeitseinschätzung für erforderlich gehaltene Prüfung des Vorkommens von Großmuscheln führte lediglich zum Nachweis von zwei isolierten Einzelexemplaren. Zwar wurde des Weiteren festgestellt, dass sich auf den Anlandungen oberhalb der Wasseroberfläche, Biotopstrukturen gebildet hätten, die durch kurze Entwicklungszeiträume und eine hohe Dynamik gekennzeichnet seien und dem Biotoptyp "Naturnaher Flussabschnitt" und damit einem nach § 26 SächsNatSchG geschützten Biotoptypen zugeordnet werden könnten. Durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen könne jedoch der mit der Sedimentberäumung verbundene Eingriff kompensiert werden. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass er solche Kompensationsmaßnahmen - Durchführung einer flächengleichen Wald- und Gehölzentwicklung, Entwicklung von Feucht- und Nassstandorten, Anlage von zwei Eisvogelbrutplätzen - vorgeschlagen und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt habe. Zu Recht weist er im Hinblick auf den Einwand der Antragstellerin, wonach eine Kompensation wegen eines nicht genehmigungsfähigen Eingriffs nicht möglich sei, auf § 26 Abs. 4 SächsNatSchG hin. Danach können Ausnahmen von dem Verbot des Eingriffs in Biotope etwa aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls - und damit hier wegen des zumindest auch mit der Sedimentberäumung beabsichtigten Hochwasserschutzes - zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Soweit die Antragstellerin in anderem Zusammenhang die Erforderlichkeit der Maßnahme für den Hochwasserschutz in Frage stellt, bestehen für eine solche Annahme keine hinreichenden Anhaltspunkte. Umgekehrt dürfte davon auszugehen sein, dass durch eine Sedimentberäumung in dem Elsterbecken - das einerseits insbesondere zum Hochwasserschutz errichtet wurde und andererseits in dem Hochwasserschutzkonzept für die Stadt Leipzig nunmehr als Schwachpunkt gerade wegen der angesprochenen Ablagerungen bezeichnet wird - das Abflussvermögen bei einem Hochwasserereignis verbessert wird.

Des Weiteren dürfte eine Einschätzung von nachteiligen erheblichen Umweltauswirkungen auch nicht deshalb veranlasst sein, weil die in dem Elsterbecken befindlichen Sedimente mit Schwermetallen belastet sind und bei einer Beräumung - wie die Antragstellerin vorbringt - eine "ökologische Katastrophe" zu befürchten sei. Der Antragsgegner hat dagegen unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums Leipzig eingewandt, dass sich die - partielle - Sedimentberäumung nicht auf die mit Schwermetallen hoch belasteten Sedimente zwischen der Zeppelin- und der Landauerbrücke beziehe, sondern auf die deutlich geringer belasteten Sedimente oberhalb der Zeppelinbrücke. Zur Vermeidung von Gefahren werde darüber hinaus nicht ein Saug-Spül-Verfahren, sondern ein Schwimmbagger eingesetzt und zur Vermeidung des Aufwirbelns von Sediment der Wasserspiegel während der Abbaggerung erhöht. Das Sediment werde dann schließlich auch nicht am Gewässerrand abgeladen, sondern in wasserdichte Container verladen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber unter Hinweis auf eine Abhandlung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften geltend macht, dass sich daraus die von ihr angesprochene Gefahr auch in dem für die Beräumung vorgesehenen Teil des Elsterbeckens ergebe, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. In der in Bezug genommenen Abhandlung wird zwar auch ausgeführt, dass eine allmähliche Umlagerung des seit Jahrzehnten im Becken selbst angehäuften, stärker kontaminierten Schlammes erfolge. Die Abhandlung bezieht sich jedoch auf das Gesamtgebiet des Elsterbeckens und differenziert nicht hinsichtlich der jeweiligen Gebietsabschnitte. Sie enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einschätzung der Antragstellerin, dass zum einen auch in dem hier zur Beräumung vorgesehenen Teil des Elsterbeckens und des Weiteren in den dort gelegenen oberen Schichten der zu beräumenden Ablagerungen Sedimente sein könnten, die erheblich mit Schwermetallen belastet wären. Tragfähige Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin angenommene erhebliche Umweltgefährdung durch die Sedimentberäumung liegen damit nicht vor.

2.2.2. Bei dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass auch bei einer unterstellten Einordnung der Sedimentberäumung als Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG ein Planfeststellungsverfahren wegen eines möglichen Plangenehmigungsverfahrens nicht notwendig wäre. In einem solchen Plangenehmigungsverfahren hätte die Antragstellerin jedoch kein Mitwirkungsrecht.

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG haben anerkannte Vereine in Plangenehmigungsverfahren, die an Stelle von Planfestellungsvefahren treten, ein Beteiligungsrecht, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1 b BFStrG vorgesehen ist. Diese Regelung lässt keine erweiternde Auslegung auf ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren zu, für das eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gesetzlich vorgesehen ist, weshalb auch nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BnatSchG ein anerkannter Verein nicht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Plangenehmigung befugt ist (sh. dazu: Zeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Band 2, § 31 WHG RdNr. 104 m.w.N.).

Da somit auch bei einem unterstellten Gewässerausbau keine Planfeststellungserforderlichkeit, sondern eine Plangenehmigungsfähigkeit anzunehmen wäre und die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch jedenfalls deshalb nicht auf eine Verletzung seines Mitwirkungsrechtes in einem Planfeststellungsverfahren stützen kann, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen und der angefochtene Beschluss zu ändern.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat hält in Anlehnung an Nr. 1.2. und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges in der Fassung 7./8. Juli 2004 den dort vorgeschlagenen Mindeststreitwert in Höhe von 15.000,00 €, der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu mindern ist, für angemessen; Anhaltspunkte für eine höhere Streitwertbemessung liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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