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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 4 BS 312/07
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1
BImSchG § 6
BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 312/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2007 - 13 K 625/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2007 - 13 K 625/07 - für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Erwägungen, auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens zu beschränken hat, ergeben nicht, dass der angesprochene Beschluss aufzuheben ist.

1. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Rechtsvorgänger des Antragsgegners mit Bescheid vom 12.4.2006 die bauliche und betriebliche Erweiterung ihrer Milchviehanlage und ordnete anschließend die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vom 4.4.2007, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in Rede stehende Genehmigung wiederherzustellen, mit Beschluss vom 19.6.2007 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, Verstöße dieser Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei sichergestellt, dass das genehmigte Vorhaben die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfülle. Dies ergebe sich aus den - von der Beigeladenen vorgelegten - Emissionsprognosen, welche im Genehmigungsverfahren geprüft worden seien und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe. Das Rücksichtnahmegebot werde durch die Genehmigung nicht verletzt. Die Genehmigung beeinträchtige die in der Nähe liegende Kleingartenanlage nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung der Antragsteller. Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die nicht drittschützend seien, seien nicht ersichtlich.

2. Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Erwägungen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass ihr Suspensivinteresse die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und des Antragsgegners überwiegt. Es spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass die von ihnen erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben wird, weil aus dem fristgerechten Beschwerdevorbringen nicht erkennbar ist, dass die in Rede stehende Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG die Antragsteller in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte.

2.1 Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der für den Nachbarn in Bezug auf Immissionen drittschützende Wirkung entfaltet (SächsOVG, Urt. v. 8.6.2004 - 4 D 24/00 - zit. nach juris; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 5 Rn. 120), werde durch die Änderungsgenehmigung nach §§ 4, 16 Abs. 1 BImSchG nicht - wie erforderlich (Jarass, a. a. O. § 16, Rn. 35) - gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, weil die von der erweiterten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen für sie unzumutbar seien.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu solchen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG u. a. auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, wozu nach § 3 Abs. 4 BImSchG Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Gerüche gehören. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nach der in Rede stehenden Erweiterung der Viehmilchanlage, solche Luftverunreinigungen zu erwarten sind, die für die Antragsteller mit einem erheblichen Nachteil oder einer erheblichen Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden ist. Es ist hiernach nichts dafür ersichtlich, dass die vorliegende Geruchsprognose die zu erwartenden Geruchsimmissionen zulasten der Antragsteller zu niedrig einschätzt.

2.1.1 Soweit die Antragsteller meinen, die der Änderungsgenehmigung zugrunde liegende Geruchsprognose sei nicht belastbar, weil das bei der Ausbreitungsrechnung verwendete Rechenmodell LASAT für die Prognose in der Landwirtschaft nicht geeignet sei, kann ihnen der Senat nicht folgen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung dürfte dieses Modell u. a. für die Ausbreitungsrechnung nach TA-Luft für Luftschadstoffe, die Ausbreitungsrechnung nach GIRL und TA-Luft für Gerüche, die Ausbreitungsrechnung in komplexem Gelände mit und ohne Bebauung sowie die Ausbreitungsrechnung über Kühltürme mit Erfolg angewendet werden können; insbesondere dürften hiermit von der Nahfeldbetrachtung, etwa bei einem Nachbarstreit um Gerüche, bis hin zum an- und abfliegenden Verkehr eines Großflughafens alle Fragestellungen zur Luftreinhaltung bearbeitet werden können (sh. www.ima-umwelt.de /ausbreitungsrechnung/modellpalette/lasat.html). Dies dürfte von der Rechtsprechung bisher auch nicht in Frage gestellt worden sein (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld, wo die Ausbreitungsrechnung nach dem Modell LASAT nicht beanstandet wurde). Schließlich ist dessen ungeachtet überhaupt fraglich, ob die Antragsteller Fehler bei der Berechnung der Ausbreitung der Gerüche mit dem Modell LASAT mit Erfolg geltend machen können. Denn die mit diesem Modell ermittelte Geruchsprognose ist durch eine Ausbreitungsrechnung, bei der das Rechenprogramm P&K Odor zur Anwendung kam, ergänzt worden, die zum Ergebnis gekommen sein dürfte, dass die Antragsteller Geruchsimmissionen, welche die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzen, nicht zu erwarten haben.

2.1.2 Soweit die Antragsteller Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Geruchsimmissionsprognose aus der Fehlerhaftigkeit der Ammoniakprognose herleiten, kann ihnen der Senat ebenfalls nicht folgen.

Nach summarischer Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schluss von der Fehlerhaftigkeit der Ammoniakprognose auf die Fehlerhaftigkeit der Geruchsprognose berechtigt wäre. Die Ammoniakprognose vom 10.9.2003 in der Fassung vom 20.4.2004, bei der das Programm AUSTAL 2000 zur Anwendung gelangte, und die Geruchs-Immissionsprognose vom 9.4.2003 in der Fassung vom 20.4.2004, bei der die Programme LASAT und P&K Odor zur Anwendung kamen, dürften inhaltlich nicht voneinander abhängen.

Dessen ungeachtet ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass das Ergebnis der Ammoniakprognose, wonach die Erweiterung der Anlage im relevanten Bereich zu einer Zusatzbelastung von weniger als 3 µg/m³ und zu einer Gesamtbelastung von weniger als 10 µg/m³ führe, nicht mit der Mindestabstandskurve nach Anhang 1, Abbildung 4 der TA-Luft vereinbar und demzufolge fehlerhaft ist.

Nach Nr. 4.8 Abs. 1 und Nr. 4.4.2 Abs. 3 TA Luft ist bei einer Luftverunreinigung durch Ammoniak eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Nr. 4.8 Abs. 5 TA Luft in Verbindung mit deren Anhang 1 bestimmt, dass die Unterschreitung bestimmter Abstände, welche sich aus der Mindestabstandskurve aus Abbildung 4 der TA-Luft in Abhängigkeit von der Höhe der jährlichen Ammoniakemission ergeben, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gibt. Dessen ungeachtet sind Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile nach der Anlage 1 TA Luft dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10 µg/m³ überschreitet. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile, soll nach Nr. 4.8 Abs. 6 TA Luft eine Einzelfallprüfung erfolgen. Aus diesen Regelungen wird deutlich, dass der sich aus der Mindestabstandskurve nach Anlage 1 ergebende Mindestabstand deutlich unterschritten sein kann, ohne dass erhebliche Nachteile im angesprochenen Sinne oder Anhaltspunkte hierfür vorliegen müssen. Kommt ein Gutachten - wie hier - zum Ergebnis, dass die Gesamtbelastung durch Ammoniak im relevanten Bereich keinen Anhaltspunkt für die in Rede stehenden Nachteile bietet, obwohl der Mindestabstand nach der Abstandskurve nach Anlage 1 TA Luft nicht unerheblich unterschritten ist, ist dies im Hinblick auf die angesprochenen Regelungen - zumindest im Eilverfahren - noch kein Umstand, der auf die Fehlerhaftigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des Gutachtens hinweist.

2.1.3 Ohne Erfolg gründen die Antragsteller ihre Zweifel an der Verwertbarkeit der Geruchsprognose schließlich darauf, dass das Regierungspräsidium Dresden die vorliegenden Gutachten verfahrensfehlerhaft nicht auf ihre Plausibilität überprüft hat. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Aus der Behördenakte dürfte sich vielmehr ergeben, dass eine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat. Das Regierungspräsidium Dresden hat mit den Schreiben vom 25.8.2004 und vom 16.9.2004 die Beigeladene darauf hingewiesen, dass noch Klärungsbedarf zur Immissionsprognose in Bezug auf Feinstaub, Geruch und Ammoniak bestehe. Nachdem die Beigeladene Unterlagen hierzu nachgereicht hatte, bat das Regierungspräsidium Dresden das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie mit Schreiben vom 10.2.2005 sodann ausdrücklich um eine Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die vorliegende Geruchs- und Ammoniakprognose und stellte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme dieser Behörde am 10.5.2005 erst danach fest, dass aus Sicht des Umweltfachbereichs die Voraussetzungen für die Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung erfüllt seien.

2.2 Soweit die Antragsteller geltend machen, die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sei verletzt, weil die Genehmigung mit dem Schutz von Pflanzen bzw. den Schutz von Biotopen im Sinne des § 26 SächsNatSchG nicht vereinbar sei, kann ihr Vorbringen dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Vom Schutz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind im Hinblick auf § 1 BImSchG Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter umfasst (sh. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, 40. Ergänzungslieferung, § 5 BImSchG, Rn. 66). Insoweit dürften auch Biotope im Sinne des § 26 SächsNatSchG als Schutzgüter der in Rede stehenden Vorschrift in Betracht kommen. Negative Wirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auf Pflanzen und Biotope können sowohl die dort in Bezug genommene Allgemeinheit und die Nachbarschaft betreffen (Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 3, Rn. 32). Stellt die erteilte Genehmigung den von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geforderten Schutz in Bezug auf Pflanzen bzw. Biotope im Sinne des § 26 SächsNatSchG entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicher, so dürften dies Nachbarn im Hinblick auf die Reichweite des durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermittelten Drittschutzes mit Aussicht auf Erfolg nur geltend machen können, wenn hierdurch zugleich ihre subjektiven Rechte betroffen sind (Jarass, a. a. O.). Dass dies hier der Fall wäre, geht aus dem zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen nicht hervor.

2.3 Zu Unrecht meinen die Antragsteller, die Änderungsgenehmigung stelle - entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - die Einhaltung der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicher, weil der hier einzuhaltende Mindestabstand nach der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft deutlich unterschritten werde, ohne dass Kompensationsmaßnahmen vorgesehen seien. Zwar müssen Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Nutztieren hiernach einen bestimmten Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung aufweisen. Jedoch konkretisiert die TA Luft - wie sich aus Nummer 1 Absatz 3 und Nummer 5.1.1 der TA Luft ergibt - insoweit lediglich die als solche nicht nachbarschützende Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nicht aber die drittschützende Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (NdsOVG, Beschl. v. 28.3.2006 - 7 ME 159/04 - zit. nach juris). Dies hat zur Folge, dass die Antragsteller auch dann nicht in ihren Rechten verletzt wären, wenn der angesprochene Mindestabstand hier nicht eingehalten worden wäre. Im Übrigen ist die Mindestabstandskurve der Nummer 5.4.7.1 der TA Luft hier nicht maßgeblich, weil sie sich auf Geflügel- und Schweinehaltung bezieht, nicht aber auf die Haltung von Rindern, die hier in Rede stehen. Die bei Schweinehaltung einschlägige Mindestabstandskurve der TA Luft kann bei Rinderhaltung nicht entsprechend angewendet werden, weil die Geruchsbelästigung bei Rindern erheblich geringer ist als bei Schweinen und die Geruchsschwelle, also die Grenze der Wahrnehmbarkeit, bereits bei deutlich kleineren Abständen unterschritten ist (sh. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.9.1999 - 1 M 2569/99; Urt. v. 30.5.2001 - 1 K 389/00, NVwZ 2002, 98; Urt. v. 29.1.2003 - 1 KN 42/02, RdL 2003, 231).

2.4 Die Auffassung der Antragsteller, die Änderungsgenehmigung verstoße gegen die einzuhaltende Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, weil Zi. 2.3.1 der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids zu unbestimmt sei, trifft nicht zu.

Nach dieser Bestimmung ist die Anlage so zu betreiben, dass die von ihr ausgehenden Geruchsbelastungen die in der vorliegenden Geruchsemissionsprognose berechneten Immissionswerte nicht überschreiten. Ein Regelungsdefizit dürfte hiermit nicht verbunden sein. Denn es spricht viel dafür, dass sich aus den anderen Bestimmungen der Genehmigung ergibt, wie die Anlage zur Erreichung des in Rede stehenden Ziels zu betreiben ist. Ein eigenständiger normativer Gehalt dürfte der angesprochenen Nebenbestimmung - wie auch der Antragsgegner wohl eingeräumt hat - nicht zukommen. Dieser Umstand kann jedoch nicht zur Annahme einer Verletzung der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen.

2.5 Soweit die Antragsteller geltend machen, die Genehmigung stelle die Einhaltung der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicher, weil eine Auflage fehle, wonach die Beigeladene zur kontinuierlichen Messung der von ihrer Milchviehanlage ausgehenden Emissionen verpflichte, kann ihr Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Ungeachtet der §§ 26 ff. BImSchG dürfte als Auflage im angesprochenen Sinne auch die Anordnung kontinuierlicher Messungen von Emissionen grundsätzlich rechtlich möglich sein (sh. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Vor § 26 BImSchG, Rn. 9 und 10 m. w. N). Die Frage, ob eine Auflage im Einzelfall rechtlich zulässig ist, bestimmt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und setzt dementsprechend ihre Erforderlichkeit voraus. Diese Erforderlichkeit liegt vor, wenn die Auflage im konkreten Falle geeignet ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu erreichen, und wenn ein weniger belastendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Auflage über die kontinuierliche Messung von Emissionen erforderlich im angesprochenen Sinne wäre. Hierfür gibt es nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab auch dessen ungeachtet keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. nach § 52 BImSchG nicht ausreichen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese sich durch die Antragstellung im Beschwerdeverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anhang zu § 164 Rn. 14), wobei der dort in Bezug genommene Streitwert in Höhe von 15.000 € in dem vorliegenden Eilverfahren zu halbieren ist. Die Abänderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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