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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 4 BS 432/07
Rechtsgebiete: VwGO, PBefG
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 | |
PBefG § 2 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 BS 432/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Genehmigung für die Ausübung des Taxibetriebes; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 22. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2007 - 14 K 1927/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Aus seinen Erwägungen - die den Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sicht nicht, dass sein einstweiliger Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Ablehnung der Übertragung von Taxigenehmigungen bzw. deren Verlängerung rechtswidrig abgelehnt worden ist.
Voraussetzung für die Übertragung einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen ist nach § 2 Abs. 3 PBefG, dass mit der Übertragung gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Übertragung bedeutet, dass das Unternehmen bzw. ein Unternehmensteil durch den neuen Unternehmer in dem vorhandenen Bestand und mit dem Ziel der Fortführung an Ort und Stelle übernommen wird. Aus dem Erfordernis der Selbständigkeit von Unternehmensteilen folgt, dass von der Regelung nicht die Übertragung einzelner Unternehmensgegenstände angesprochen ist, sondern sie sich auf die Übertragung selbstständiger Niederlassungen oder sonstiger Unernehmenszweige bezieht. Die Übertragung eines Unternehmens als ganzes erfordert die Übernahme von all dem, was nach dem üblichen Sprachgebrauch und den kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört. Dies betrifft - etwa - die Übernahme des oder der Taxifahrzeuge sowie der entsprechenden Ausrüstung, des Personals sowie der Geschäftsräume. Davon ausgehend spricht alles dafür, dass eine solche Übertragung hier nicht vorliegt.
Einer Übertragung dürfte zum einen schon - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - entgegen stehen, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Verkauf des Taxibetriebs des Antragstellers die Taxifahrzeuge nicht erfasst. Die Fahrzeuge wurden an die Beigeladene durch einen weiteren Vertrag vermietet. Dabei übernahm die Beigeladene nicht einen bestehenden Mietvertrag des Antragstellers, sondern schloss mit diesem einem neuen Mietvertrag ab. Entsprechendes wird des Weiteren für die Geschäftsräume und -anlagen anzunehmen sein, die - ohne dass die Beigeladene einen bestehenden Mietvertrag des Antragstellers übernommen hätte - durch gesonderten Vertrag vom 17.7.2007 von dem Antragsteller an die Beigeladene vermietet wurden.
Eine Verlängerung der bis 12.10.2007 befristeten Genehmigungen scheidet voraussichtlich schon deshalb aus, weil seit Ablauf der Befristung keine wirksamen Genehmigungen vorliegen, es somit an dem Verlängerungsgegenstand fehlt. Ob eine rückwirkende Verlängerung in Betracht kommen könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls erforderlich wäre dafür die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung, die hier nicht ersichtlich ist. Die von dem Antragsteller vorgebrachte Beantragung am 9.10.2007 war ersichtlich nicht rechtzeitig; eine Entscheidung noch während der Laufzeit der Genehmigungen war von vornherein ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beigeladene - für den Antragsteller - keine Verlängerung beantragt. Ihr Antrag vom 28.6.2007 hat sich ersichtlich auf die Erteilung einer Genehmigung bezogen; Anhaltspunkte, dass demgegenüber eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Genehmigungen beantragt worden sein könnte, bestehen nicht.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene von einer Antragstellung abgesehen und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, bedurfte es insoweit keines Kostenausspruchs; dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt bei der Sachlage hier in Anlehnung an die Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben (§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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