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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: 4 D 134/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 166 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 D 134/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen vorläufiger Zulassung zur Vordiplomsprüfung; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 19. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2008 - 5 L 414/08 - geändert. Der Antragstellerin wird für das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin , beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor, weil die Antragstellerin die Kosten für das Eilverfahren nicht aufbringen kann und das Verfahren im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i. V .m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO liegt vor, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint. Eine solch offene Prozesssituation liegt im Hinblick auf die bei sachdienlicher Auslegung des Antragsbegehrens beanspruchte Anordnung auf vorläufige Fortsetzung des Studiums, weil der Antragstellerin das festgestellte Nichtbestehen der Testate im Fach Computergrafik nicht entgegen gehalten werden dürfe, vor.
Einer entsprechenden einstweiligen Anordnung steht zunächst nicht ein fehlender Anordnungsgrund entgegen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.8.2008 erklärt hat, dass die Antragstellerin trotz des nicht bestandenen Testates zunächst weiter studieren könne. Die Erklärung führt zur Erledigung des Rechtsstreits, ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Antragstellerin nicht davon ausgehen konnte, ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht mehr weiter studieren zu können. Auch das Verwaltungsgericht hat noch mit Schreiben vom 20.8.2008 den Beteiligten mitgeteilt, dass nicht klar sei, ob die Antragstellerin trotz der nicht bestandenen Testate weiter studieren könne.
Aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin ist es auch offen, ob das Prüfungsverfahren sowie die Bewertung ihrer Testate rechtmäßig waren. Des Weiteren hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung, wonach die je Fach zu erbringenden Leistungsnachweise von den Studienrichtungsleitern zu Beginn der Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Fach festgelegt werden, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Zugangsvoraussetzungen für die berufsbezogene Diplomvorprüfung müssten normativ geregelt werden und könnten nicht den Studienrichtungsleitern überlassen werden. Die Antragstellerin hat damit Rechtsfragen aufgeworfen, aufgrund derer ein Anspruch auf eine weitere Prüfungszulassung zumindest als offen erscheint.
Der angefochtene Beschluss ist daher zu ändern.
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht anfallen und Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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