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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 4 D 24/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, SächsKomWG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
SächsKomWG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 D 24/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wahlanfechtung durch einen Bürger

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 23. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2009 - 4 K 1432/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO für das - auf die Verpflichtung zur Feststellung der Ungültigkeit einer Landratswahl gerichtete - Klageverfahren hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen, weshalb in einem solchen Verfahren ein geringerer Prüfungsmaßstab gegenüber demjenigen des - durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglichen - Sachentscheidungsverfahrens gilt.

Im vorliegenden Fall erscheint die Sach- und Rechtslage nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab nicht als zumindest offen. Zu Recht dürfte das Regierungspräsidium Dresden mit Bescheid vom 23.7.2008 den Einspruch des Klägers im Sinne des § 25 Abs. 1 SächsKomWG gegen die in Rede stehende Wahl zurückgewiesen haben. Dieser Einspruch des Klägers ist ersichtlich unzulässig.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 SächsKomWG ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Einspruchs des Klägers liegen ersichtlich nicht vor. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das angesprochene Quorum erfüllt wäre, noch dürfte der Kläger mit seinem Einspruch die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht haben.

Der Begriff der Rechtsverletzung in § 25 Abs. 1 Satz 3 SächsKomWG erfasst nur Rechte, die den Betroffenen in seiner Stellung als wahlberechtigter Bürger zustehen. Die Verletzung derartiger Rechte hat der Kläger offensichtlich nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen im Einspruch vom 17. 7. 2008 zu den in Meißen bestehenden Strukturen, der Behandlung seiner ALG-II-Akten und seine Vermutungen zum Kreis der Mitglieder von Scientology dürfte keinen Bezug zu den in Rede stehenden Rechten aufweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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