Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 4 D 699/99
Rechtsgebiete: SächsGemO


Vorschriften:

SächsGemO § 2 Abs. 1
SächsGemO § 10
SächsGemO § 14
1. Anschluss- und Benutzungszwang darf gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO nur für eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO angeordnet werden.

2. Ein Unternehmen in privater Hand kann eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO nur betreiben, wenn der Gemeinde maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung zustehen.

3. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Fernwärmeversorgung ist nur dann mit Art 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Gemeinde Vorsorge gegen einen Ausfall der Versorgung getroffen hat.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 D 699/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gültigkeit einer Fernwärmesatzung

hat der 4 Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heitz als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann, den Richter am Verwaltungsgericht Voigt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kunzler und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2003

am 25. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in der Gemeinde E (Fernwärmesatzung) vom 15. September 1997 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die beiden Antragstellerinnen wollen die Nichtigkeit einer Satzung festgestellt wissen, die den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung anordnet.

Die Antragstellerin zu 1. ist Inhaberin des Erbbaurechts an dem Grundstück FlSt.-Nr. die Antragstellerin zu 2. ist Inhaberin des Erbbaurechts an dem Grundstuck FlSt.-Nr. in dem Ortsteil B der Antragsgegnerin. Auf beiden Grundstücken ist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Wohnhaus errichtet worden. Das Plangebiet deckt sich mit dem räumlichen Geltungsbereich der angegriffenen Fernwärmesatzung.

Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1992 von der damals selbständigen Gemeinde B erlassen. Er weist ein Wohngebiet mit insgesamt 53 Wohnhäusern auf beiden Seiten einer Erschließungsstraße, dem Weg, aus. Der Eigentümer des Baulandes, das Pfarrlehen, teilte das Gelände entsprechend den planerischen Festsetzungen in Baugrundstücke auf, an denen er den Bauwilligen Erbbaurechte einräumte. Zur Vorbereitung und Durchführung der Bebauung gründete die Gemeinde B im Jahr 1993 die B (E), deren Anteile sie behielt. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe schloss die E mit den Erbbauberechtigten sog Baubetreuungsverträge ab. Die Wohnhäuser wurden in den Jahren 1993/94 errichtet.

Nachdem sich der Gemeinderat von B durch Beschluss vom 19.7.1993 zustimmend zur Errichtung eines "Blockheizwerks" geäußert hatte, wurde im Jahr 1994 auf Veranlassung der E auf den später gebildeten Grundstücken FlSt.-Nrn. und die als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen waren, zur Versorgung des Gebiets mit Fernwärme ein Heizkraftwerk, das sog. Heizhaus errichtet. Die Fernwärmeleitungen wurden in Grundstücken der Erbbauberechtigten verlegt. Die Baukosten von ungefähr einer Million DM wurden größtenteils von den Erbbauberechtigten, zum Teil aufgrund von Finanzierungsklauseln in den Baubetreuungsverträgen aufgebracht. Durch Beschluss vom 26.9.1994 änderte der Gemeinderat von B den Bebauungsplan entsprechend. Durch Vertrag vom 9.11.1994 veräußerte das Pfarrlehen die beiden Grundstücke an die Gemeinde B. Im Dezember 1994 wurde das Heizhaus in Betrieb genommen. Durch Bescheid vom 13.6.1995 erteilte das Landratsamt des Landkreises Leipziger Land der E nachträglich die Baugenehmigung für das Heizhaus. Die Fernwärmeversorgung wurde von einem Teil der Erbbauberechtigten begrüßt. Die anderen, darunter die Antragstellerinnen, bemühten sich auch nach dem Anschluss darum, ihre Wohnhäuser mit Einzelheizungen ausrüsten zu können.

Im Jahr 1995 wurde die Gemeinde B in die Gemeinde E eingegliedert. Am 15.6.1996 beschloss der Gemeinderat von E für das Gebiet erstmals eine Fernwärmesatzung mit der Anordnung von Anschluss- und Benutzungszwang. Am 26.97 4.11.1996 schloss die Gemeinde E, mit der einen Betreibervertrag, in dem sie das Heizhaus und die Versorgungsanlagen an die vermietete.

Durch Vertrag vom 30.6.1997 übertrug die Gemeinde E mit Wirkung vom 1.7.1997 die Anteile an der E größtenteils an das Bauunternehmen GmbH, im Übrigen an. In diesem Vertrag heißt es unter § 4: "Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die E auf den FlSt.-Nrn. und ... ein Heizhaus errichtet hat; das Heizhaus soll zur Wärmeversorgung des Baugebietes (B) dienen...".

Durch Vertrag vom 29.8.1997 veräußerte die Gemeinde E die Grundstücke FlSt.-Nrn. und an die E. Zugleich erklärten die Vertragsparteien die Auflassung In diesem Vertrag heißt es unter § 5:

"b) Der Übertragungsempfänger verpflichtet sich, die aus der Anlage 6 ersichtlichen Grundstücke mit Wärmeenergie/Warmwasser zu versorgen. Die Wärmeversorgung ist ganzjährig zur Verfügung zu stellen nach der AVB Fernwärmeverordnung.

c) Es muss gewährleistet sein, dass die Versorgung mit Wärmeenergie und Warmwasser mindestens gewährleistet ist für die Dauer von 15 Jahren.

d) Der Übertragungsempfänger verpflichtet sich, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seinem jeweiligen Rechtsnachfolger aufzuerlegen mit der Maßgabe, sie auch jedem weiteren Rechtsnachfolger aufzuerlegen."

Die E, die sich in mbH umbenannte, wurde am 22.5.2002 als Eigentümerin der Grundstücke FlSt.-Nrn. und im Grundbuch eingetragen.

Im Anschluss an die Verträge vom 29.6.1997 und 29.8.1997 schloss die E einen Vertrag mit der, in dem diese den Betrieb des Heizhauses übernahm Gleichzeitig wurde der Betreibervertrag zwischen der Gemeinde E und der aufgelöst.

Am 15.9.1997 beschloss der Gemeinderat von E, die Fernwärmesatzung vom 15.6. 1996 aufzuheben und die angegriffene Fernwärmesatzung zu erlassen. Diese Satzung enthält folgende Regelungen:

§ 1 - Allgemeines

1) Die Gemeinde betreibt durch den Eigentümer der Flurstücke und sowie des darauf errichteten Heizhauses (nachfolgend Betreiber genannt) ein Fernwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung. Der Betreiber kann andere Unternehmen mit dem Betrieb der Fernwärmeversorgungsanlagen beauftragen.

(2) Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Gemeinde.

(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Warme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Lüftung und alle sonstigen geeigneten Verwendungszwecke versorgt.

§ 2 - Versorgungsgebiet

Das Versorgungsgebiet des Fernwärmenetzes ergibt sich aus der der Satzung als Bestandteil beigefügten Anlage 1.

§ 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des § 2 dieser Satzung liegenden oder bebauten oder bebaubaren Grundstucks, das unmittelbar an eine Straße (Weg oder Platz usw.) grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 4, berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärme angeschlossen wird (Anschlussrecht)...

(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärme haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).

(4) Den Eigentümern stehen gleich Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstucks dinglich Berechtigte.

§ 5 - Anschlusszwang

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine Straße (§ 3 Abs. 1 Satz 1) erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärme anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird und auf ihm dauerhaft Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2, Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen auf anschlusspflichtigen Grundstücken zum Zwecke der Versorgung mit Wärme ist nicht gestattet. Hiervon unberührt bleibt die Errichtung von Kaminen sowie Notheizungseinrichtungen, die nicht für die dauerhafte Beheizung ausgelegt/eingesetzt sind.

(3) Die Gemeinde gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Fernwärmeleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang begründet.

§ 6 - Benutzungszwang

(1) Der gesamte auf den an die Fernwärme angeschlossenen Grundstücken anfallende Wärmebedarf für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke ist ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt Grundstückseigentümern, den diesen gleichstehenden Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.

(2) Der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen zu den in § 1 Abs. 3 genannten Zwecken ist nicht statthaft.

§ 7 - Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt, soweit am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits fertiggestellte Bauwerke mit einer immissionsfreien Heizungsanlage ausgestattet sind oder soweit für am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im Bau befindlichen Bauwerke die Ausstattung mit einer immissionsfreien Heizungsanlage eingeplant ist.

(2) Als nicht immissionsfrei sind anzusehen Kohle-, Koks-, Holz-, Gas- und Ölheizungen. Der Betrieb von Kaminen und Kachelöfen, die in erster Linie nicht der Raumheizung dienen, bleibt von dieser Vorschrift unberührt.

(3) Für Bauwerke, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung

(a) bereits fertiggestellt sind und keine immissionsfreie Heizungsanlage haben

(b) im Bau befindlich sind und für die keine immissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist kann bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder geplanten Heizungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 12 Jahren nach In-Kraft-Treten der Satzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn die Heizungsanlage dem Stand der Technik entspricht.

(4) Wird eine Gefährdung gewerblicher und wirtschaftlicher Existenz glaubhaft dargelegt, kann wiederholt befristet vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden.

(5) Soweit Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch geeignet sind benutzt werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung.

(6) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung zum Anschluss schriftlich beim Versorgungsunternehmen (§ 1 Abs. 1) zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.

(7) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.

§ 16-In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 27.10.1994 in Kraft

In der Anlage 1 zu dieser Satzung sind die Flurstücksnummern der bebauten Grundstücke des Gebiets aufgeführt. Die Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 wurde in der Ausgabe des "Gemeindeboten", dem Amtsblatt der Gemeinde E, vom 1.11.1997 in vollem Wortlaut veröffentlicht.

Um sich von der unerwünschten Versorgung durch das Heizhaus losen zu können, ließen bis Ende 1998 mindestens 15 Erbbauberechtigte zur Wärmeversorgung ihrer Wohnhauser Erdwärmeheizungen einbauen. Das Landratsamt des Landkreises Leipziger Land erteilte ihnen hierfür wasserrechtliche Erlaubnisse für die Grundwasserbenutzung beim Einbringen der Erdsonden zur Entnahme von Bodenwärme. Der Antragstellerin zu 2 und ihrem Ehemann wurde eine solche Erlaubnis durch Bescheid vom 18.3.1998, dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. durch Bescheid vom 17.4.1998 erteilt. Seit Herbst 1998 beziehen sie keine Fernwärme mehr.

Durch das sog. Stadt-Umland-Gesetz Leipzig vom 24.8.1998 (GVBl. S. 475) wurde die Gemeinde E mit Wirkung vom 1.1.1999 in die Antragsgegnerin eingegliedert. Nach Art. 1 § 3 dieses Gesetzes ist die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden. Nach Art. 1 § 6 des Gesetzes gilt das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden in diesen geltende Ortsrecht fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

Am 2.8.2002 stellte die einen Insolvenzantrag. Aufgrund dessen stellte die GmbH am 21.8.2002 die Gaslieferungen an die ein. Seitdem wird das Heizhaus nicht mehr betrieben. Durch Beschluss vom 20.9.2002 lehnte das Amtsgericht Leipzig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.

Vor der Betriebseinstellung des Heizhauses hatte die Antragsgegnerin nach ihren Angaben zwischen August 2001 und Februar 2002 die Erbbauberechtigten von acht Grundstücken des Gebiets durch Bescheid vom Anschluss- und Benutzungszwang der Fernwärmesatzung befreit, weil diese eine Wärmeversorgung durch Gastherme oder Zentralspeicherheizung nachgewiesen hatten. Denjenigen Betreibern von Erdwärmeheizungen, die einen Befreiungsantrag gestellt hatten, teilte die Antragsgegnerin Anfang 2002 in inhaltsgleichen Schreiben mit, eine Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei nicht beabsichtigt. Darum werde eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht für erforderlich gehalten. Der Betrieb der Erdwärmeheizung entspreche dem umweltpolitischen Zweck der Fernwärmesatzung. Die Antragstellerin zu 2. und ihr Ehemann erhielten ein Schreiben dieses Inhalts mit Datum vom 29.1.2002. Die Antragstellerin zu 1. hatte keinen Befreiungsantrag gestellt.

Nach der Betriebseinstellung des Heizhauses erteilte die Antragsgegnerin den Erbbauberechtigten von weiteren 24 Grundstücken im Hinblick auf eine Wärmeversorgung ihrer Wohnhäuser durch Gasthermen, Gasbrennwert- oder Zentralspeicherheizungen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Seit Herbst 2002 sind in allen Wohnhäusern des Gebiets derartige Heizungen in Betrieb.

Die Normenkontrollanträge sind am 29.10.1999 eingegangen. Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung vor: Die Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 sei nichtig, weil feststehe, dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 der Satzung für eine Begründung des Anschlusszwangs nicht mehr eintreten könnten. Denn entgegen § 5 Abs. 1 und 3 seien die Fernwärmeleitungen nicht in öffentliche Straßen verlegt worden, sondern in Grundstücken von Erbbauberechtigten.

Vor allem aber sei die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch §§ 5 und 6 der Satzung nicht durch § 14 Abs. 1 SächsGemO gedeckt.

Bei der Fernwärmeversorgung handele es sich seit der Privatisierung der E im Jahr 1997 nicht mehr um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 SächsGemO. Seitdem sei das Heizhaus ohne Einflussmöglichkeiten der Gemeinde E und nachfolgend der Antragsgegnerin von einem privaten Unternehmen betrieben worden. Im August 2002 habe sich gezeigt, dass die Fernwärmeversorgung gänzlich von der privaten Betreiberin abhängig gewesen sei.

An dem erforderlichen öffentlichen Bedürfnis im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsGemO fehle es bereits deshalb, weil inzwischen alle Wohnhäuser des Satzungsgebietes über Einzelheizanlagen verfugten. Für die benachbarten neuen Wohngebiete sei der Anschluss an die Fernwärmeversorgung nicht vorgeschrieben worden. Auch könne ausgeschlossen werden, dass durch den Betrieb von Einzelheizanlagen in den nur 53 Wohnhäusern des Satzungsgebietes eine nennenswerte Luftverunreinigung herbeigeführt werden könne Vergleichende Untersuchungen über die Luftverunreinigung durch den Betrieb des mit Gaskesseln ausgerüsteten Heizhauses einerseits, den Betrieb von 53 Einzelheizanlagen andererseits seien nicht angestellt worden. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei nur angeordnet worden, um die finanziellen Folgen der Fehlinvestition des Heizhausbaues auf die Bauherren des Gebiets abzuwälzen. Das Heizhaus sei bei weitem überdimensioniert. Es sei für eine Kesselleistung von 665 kW ausgelegt, während zur Deckung des Wärmebedarfs der Grundstücke des Gebiets 360 kW ausreichten. Demzufolge sei der von der verlangte Wärmeverbrauchspreis stark überhöht gewesen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in der Gemeinde E (Fernwärmesatzung) vom 15. September 1997 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, eine Fernwärmeversorgung durch das Heizhaus sei umweltschonender als die individuelle Beheizung der im Satzungsgebiet belegenen Wohnhäuser mit konventioneller Heiztechnik. Zu den rechtlichen Auswirkungen der Vertragsabschlüsse vom 29.6.1997 und 29.8.1997, des Insolvenzantrags der im Sommer 2002 und ihrer Befreiungspraxis hat die Antragsgegnerin nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats (2 Bände) und die Unterlagen verwiesen, die die Antragsgegnerin dem Senat zur Verfügung gestellt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge sind begründet. Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang in §§ 5 und 6 der angegriffenen Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 sind ungültig, weil sie gegen § 14 Abs. 1 SächsGemO verstoßen. Da dies die Ungültigkeit der übrigen Regelungen der Satzung nach sich zieht, ist die angegriffene Fernwärmesatzung insgesamt für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Anträge sind zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet worden. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist Antragsgegnerin die Körperschaft, welche die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat. Existiert diese nicht mehr, so tritt diejenige Körperschaft an ihre Stelle, die die Rechtsnachfolge angetreten hat. Denn die Rechtsnachfolge beinhaltet die Befugnis, die angegriffene Rechtsvorschrift zu ändern oder aufzuheben (vgl. Gerhardt, in: Schoch, VwGO, § 47, RdNr. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 39). Die Gemeinde Engelsdorf, die die Fernwärmesatzung vom 15. September 1997 erlassen hat, ist durch die Eingliederung in die Antragsgegnerin aufgrund Art. 1 § 1 Abs. 1, Art. 8 des sog. Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig vom 24.8.1998, GVBl. 1998, 475, mit Wirkung vom 1.1.1999 als rechtsfähige Körperschaft untergegangen. Die Rechtsnachfolge der Antragsgegnerin für die gemäß Art. 1 § 1 dieses Gesetzes eingegliederten Gemeinden ist in Art. 1 § 3 ausdrücklich angeordnet worden.

2. Die Anträge sind rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 gestellt worden. Diese Satzung ist am 1.11 1997 im Amtsblatt der Gemeinde E veröffentlicht worden; die Anträge sind am 29.10.1999 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3. Die Eingliederung der Gemeinde E in die Antragsgegnerin hat das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen lassen, weil der Geltungsanspruch der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 durch die Eingliederung nicht berührt worden ist. Dies ergibt sich aus Art. 1 § 6 des sog. Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig, der die Fortgeltung des Ortsrechts anordnet, das zum Zeitpunkt der Eingliederung in den betroffenen Gemeinden galt.

4. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit von Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 des Sächsischen Justizgesetzes stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die zur Überprüfung gestellten Regelungen ist zu besorgen, wenn diese Regelungen eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers beeinträchtigen, ohne dass es hierfür eines Folgeaktes bedarf (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 47, RdNr. 53 m.w.N.).

Eine solche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung geht von Vorschriften aus, die wie §§ 5 und 6 der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 die für den Anschluss- und Benutzungszwang erforderlichen Regelungen enthalten. Die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs stellt einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der davon betroffenen Personen dar. Diesen werden unmittelbar durch die Satzung die Gebote auferlegt, diejenigen Maßnahmen vorzunehmen oder zu dulden, die zur Herstellung des Anschlusses an die vom Satzungsgeber vorgesehene Einrichtung erforderlich sind (Anschlusszwang) und ihren Bedarf ausschließlich von dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Damit ist zwangsläufig das Verbot der anderweitigen Bedarfsdeckung verbunden. Den Anschluss- und Benutzungspflichtigen wird somit die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu entscheiden, auf welche Weise sie ihre Versorgung sicherstellen wollen. Kann aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs eine private Versorgungsanlage nicht mehr genutzt oder ein Versorgungsrecht nicht mehr wahrgenommen werden, so liegt ein Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.1972, BayVBl. 1972, 669, 670; Beschl. v. 10.9.1975, VwRspr. 27 (1976), 481; BGH, Urt. v. 22.5.1980, BGHZ 77, 179, 181; Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 2, RdNr. 96; Quecke, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, G § 14, RdNr. 41).

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2, 4 und 5 und in § 6 der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 ausgesprochenen Ge- und Verbote, die den Anschluss- und Benutzungszwang an die in § 1 der Satzung beschriebene Fernwärmeversorgung inhaltlich ausgestalten, beanspruchen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 3 Abs. 4 dieser Satzung Geltung für diejenigen Personen, die Inhaber des Erbbaurechts an einem Grundstück sind, das im räumlichen Geltungsbereich der Satzung, d.h. im Gebiet des Bebauungsplans in B belegen ist (§ 2 i.V.m. Anlage 1 der Satzung). Diesen Personen wird durch die Satzungsregelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit genommen, über die Wärmeversorgung ihres Wohnhauses selbst zu entscheiden. Zu diesem Personenkreis gehören die Antragstellerinnen, deren Grundstücke FlSt.-Nr. und in der Anlage 1 der Satzung aufgeführt sind.

Die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerinnen und damit ihre Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht fort, weil der Geltungsanspruch der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 5 und 6 der angegriffenen Fernwärmesatzung ihnen gegenüber weder aufgehoben worden noch sonst entfallen ist. Die Aufhebung des Geltungsanspruchs kommt in Betracht, wenn und soweit einem Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf der Grundlage eines satzungsrechtlichen Befreiungstatbestandes durch Verwaltungsakt Befreiung von den Ge- und Verboten des Anschluss- und Benutzungszwangs erteilt worden ist. Die Befreiung ist darauf gerichtet, den Pflichtigen in dem Umfang ihrer inhaltlichen Reichweite und zeitlichen Geltungsdauer so zu stellen, als gäbe es die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht. Sie stellt die Handlungsfreiheit wieder her, soweit sie inhaltlich und zeitlich reicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtswirkung - mit der Folge des Verlustes der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch Befreiungen zukommt, die nicht von einem Befreiungstatbestand der Satzung gedeckt sind. Denn weder gegenüber der Antragstellerin zu 1. noch gegenüber der Antragstellerin zu 2 ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der angegriffenen Fernwärmesatzung ausgesprochen worden. Keine der Antragstellerinnen hat einen Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin erhalten. Den ihnen bzw. ihren Ehemännern im Jahr 1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen kommt ebenso wenig die Rechtswirkung einer Befreiung zu wie der Erklärung, die die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 29.1.2002 gegenüber der Antragstellerin zu 2. und deren Ehemann abgegeben hat.

Die Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnisse war notwendig, um eine Erdwärmeheizung einbauen und betreiben zu können. Durch ihre Erteilung wurde es den Antragstellerinnen ermöglicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Abkopplung von der Fernwärmeversorgung zu schaffen. Der durch § 3 Abs. 1 Nr. 6, §§ 4, 6 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgegebene Regelungsgehalt dieser Erlaubnisse ist aber darauf beschränkt, die Benutzung des Grundwassers zu gestatten. Ein rechtlich bedeutsamer Aussagegehalt hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Frage der Befreiung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens sein könnte. Demzufolge befassen sich die Erlaubnisbescheide vom 18.3.1998 und 17.4.1998 mit dieser Frage nicht.

Die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29.1.2002, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei nicht erforderlich, hat nicht zum Verlust der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2. geführt, weil sie einem Befreiungsbescheid nicht gleichgesetzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Erklärung als Zusicherung verstanden wird, wegen des Betriebs der Erdwärmeheizung auf die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu verzichten. Auch mit einem solchen Bedeutungsgehalt ist die Erklärung nicht geeignet, in einer einem Befreiungsbescheid vergleichbaren Weise Rechtsklarheit und -sicherheit herzustellen. Dies folgt schon daraus, dass sie keine Angaben zu ihrer zeitlichen Geltungsdauer enthält. Darüber hinaus ist die Erklärung rechtlich nicht haltbar. Beide Gründe, die die Antragsgegnerin für die Entbehrlichkeit der Befreiung angeführt hat, treffen nicht zu. Weder die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 18.3.1998 noch die von der Antragsgegnerin zugebilligte "umwelt- und emissionsrechtliche Unbedenklichkeit" der Erdwärmeheizung sind geeignet, das satzungsrechtliche Befreiungserfordernis gegenstandslos werden zu lassen. Wie dargelegt trifft die wasserrechtliche Erlaubnis keine Aussage zum Anschluss- und Benutzungszwang. Auch liegt auf der Hand, dass die Herstellung einer anderweitigen Versorgungsmöglichkeit unabhängig von deren Beschaffenheit nicht die Rechtsfolge nach sich ziehen kann, dass der satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ohne weiteres entfällt.

5. Die Anträge sind auch begründet. Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang in §§ 5 und 6 der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 sind ungültig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Anlagen u.a. zur Fernwärmeversorgung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) vorschreiben.

Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Grundstücke des Gebiets in B an Anlagen zur Fernwärmeversorgung war von Anfang an kein Raum, weil die Anlagen, die hierfür in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3 der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 vorgesehen sind, bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats von E am 15.9.1997 nicht als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO betrieben worden sind (a.). Darüber hinaus hat die Gemeinde E durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs die Grenzen ihres satzungsgeberischen Ermessens überschritten, weil sie keine Vorsorge gegen einen Ausfall des privaten Betreibers der Fernwärmeversorgung getroffen hatte (b.).

a. Der Zwang, sich an eine Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen, findet nur dann in § 14 Abs. 1 SächsGemO die erforderliche gesetzliche Grundlage, wenn es sich bei der Einrichtung um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO handelt.

Dieses Verständnis des Einrichtungsbegriffs in § 14 Abs. 1 SächsGemO folgt zum einen aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang von § 10 und § 14 SächsGemO. Beide Vorschriften befinden sich am Anfang des Zweiten Teils der Gemeindeordnung (§§ 10 bis 14), der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und ihren Einwohnern, Grundstücksberechtigten und Gewerbetreibenden befasst. Die durch § 14 SächsGemO ermöglichte Verpflichtung von Grundstücksberechtigten zur Benutzung einer Einrichtung knüpft an § 10 Abs. 2, 3 und 5 SächsGemO an, der ein Recht auf Benutzung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen ihrer Widmung einräumt.

Zum anderen wird die Einheitlichkeit des Einrichtungsbegriffs von dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit gefördert. Der in der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs liegende Eingriff in die Grundrechte der Anschluss- und Benutzungspflichtigen gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, weil verhältnismäßig, wenn der Anschluss- und Benutzungspflicht ein Recht auf Anschluss und Benutzung entspricht. Denn wie unter 4 dargelegt, wird durch den Anschluss- und Benutzungszwang eine Abhängigkeit der Pflichtigen von der Einrichtung herbeigeführt. Da ihnen untersagt wird, sich anderweitig zu versorgen, sind sie zur Deckung eines existenziell wichtigen Bedarfs darauf angewiesen, dass der Zugang zu der Einrichtung rechtlich gesichert ist. Dies ist nur bei öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO der Fall, weil hier den Anschluss- und Benutzungspflichtigen unmittelbar gemäß § 10 Abs. 2, 3 und 5 SächsGemO ein Anspruch auf Zugang zusteht, dessen Erfüllung zu angemessenen Bedingungen die Gemeinde gewährleisten muss (vgl. Hessischer VGH, Normenkontrollbeschluss v. 25.6.1974, DVBl. 1975, 913, 914, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.1981, VBlBW 1982, 54, 55, Quecke, aaO, G § 14, RdNr. 5).

Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO muss nicht notwendigerweise von der Gemeinde selbst oder einem Unternehmen der Gemeinde betrieben werden. Vielmehr kann auch ein privates Unternehmen Betreiber sein. In diesem Fall erfolgt die Benutzung auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen dem privaten Unternehmen und den Benutzern. Davon zu unterscheiden ist die Einschaltung eines Privaten als Erfüllungsgehilfe der Gemeinde (vgl. Beschl. des Senats vom 22.11.2002 - 4 BS 341/02 -, SächsVBl 2003, 65).

Da die öffentliche Einrichtung durch die gesetzlichen Zugangsansprüche der Berechtigten und die korrespondierende Verpflichtung der Gemeinde, den Zugang zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten, gekennzeichnet wird, kann ein Betrieb in privater Trägerschaft nur dann eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde darstellen, wenn diese in rechtlicher Hinsicht in der Lage ist, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Gemeinde muss den Berechtigten die Benutzung des privaten Betriebs zu angemessenen Bedingungen verschaffen können. Dies setzt voraus, dass ein maßgeblicher Einfluss der Gemeinde auf die wesentlichen betrieblichen Entscheidungen des privaten Unternehmens rechtlich sichergestellt ist. Sind die Rechtsbeziehungen zwischen diesem und der Gemeinde - wie regelmäßig - in einem Betreibervertrag geregelt, so muss dieser Vertrag die Verpflichtung des Betreibers enthalten, den Vertragsbeziehungen mit den Benutzungsberechtigten die rechtlichen Vorgaben von § 10 Abs. 2, 3 und 5 SächsGemO und des Satzungsrechts der Gemeinde zu Grunde zu legen. Demzufolge muss dem privaten Unternehmen in dem Betreibervertrag ein Kontrahierungszwang ebenso auferlegt werden wie die Übernahme der von der Gemeinde vorgegebenen Benutzungsbedingungen in die Vertragsbeziehungen mit den Benutzungsberechtigten. Auch muss sich das Unternehmen verpflichten, Änderungen des Betriebs, die sich auf die Benutzung auswirken, und Änderungen der Benutzungsbedingungen, insbesondere der Benutzungsentgelte nur im Einvernehmen mit der Gemeinde vorzunehmen (vgl. Hessischer VGH, aaO; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.1980, DVBl. 1981, 220, 222; Urt. v. 11.11.1981, VBlBW 1982, 234, 235; Quecke, aaO, G § 10, RdNr. 33).

Die Gemeinde E hat den Betrieb der Fernwärmeversorgung für das Gebiet in B durch den Vertrag vom 29.8.1997 auf die E als neuen Träger übertragen. Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses handelte es sich bei der E um ein privates Unternehmen, auf das die Gemeinde keine Einwirkungsmöglichkeiten hatte, weil sie ihre GmbH-Anteile durch Vertrag vom 29.6.1997 mit Wirkung vom 1.7.1997 vollständig an Private übertragen hatte. Jedenfalls durch die Verträge vom 29.6.1997 und 29.8.1997 hat die Fernwärmeversorgung für das Gebiet den Status als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO verloren. Der Vertrag vom 29.8.1997 hat nicht den Inhalt, der unerlässlich ist, um eine öffentliche Einrichtung in privater Trägerschaft annehmen zu können. Denn die Gemeinde E hat sich darin keinen maßgeblichen Einfluss auf den Versorgungsbetrieb, insbesondere auf den Inhalt der Benutzungsverhältnisse vorbehalten. In dem Vertrag vom 29.8.1997 sind der - durch den Vertrag vom 29.6.1997 privatisierten - E als neuem Betreiber keine bindenden Vorgaben für die Ausgestaltung der Verträge mit den Erbbauberechtigten als den Anschluss- und Benutzungspflichtigen gemacht worden. Insbesondere fehlt jede Regelung für die Festlegung der Benutzungsentgelte, d.h. der Fernwärmepreise. Folgerichtig hat sich die Gemeinde E auch kein Mitbestimmungsrecht in bezug auf Änderungen des Betriebs und der Benutzungsbedingungen vorbehalten. Der Inhalt des Vertrags vom 29. 8. 1997 lässt nur den Schluss zu, dass sich die Gemeinde E aus der Fernwärmeversorgung zurückgezogen hat. Somit hat sich die Gemeinde durch den Abschluss dieses Vertrages der Möglichkeit begeben, die Versorgung zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Demzufolge ist sie nicht befugt gewesen, im Anschluss an die Privatisierung der Fernwärmeversorgung den Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. Da es an den Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO fehlt, ist die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E gehalten gewesen, die Fernwärmeversorgung des Gebiets in eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO zu überführen oder die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs aufzuheben.

b. Wie der Wortlaut von § 14 Abs. 1 SächsGemO erkennen lässt, steht bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im satzungsgeberischen Ermessen. Diesem sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus dem - unter 4 dargelegten - Eingriffsgehalt der Anordnung ergeben. Diese kann nur erfolgen, wenn die dadurch herbeigeführten Grundrechtseingriffe verhältnismäßig sind. Wird durch den Anschluss- und Benutzungszwang eine Abhängigkeit der Pflichtigen von der Einrichtung hergestellt, die - wie bei der Wärmeversorgung - existenziell wichtige Lebensbedürfnisse betrifft, so ist aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit die weitere Forderung herzuleiten, dass die Wahrnehmung des Benutzungsrechts dauerhaft gesichert ist. Dies setzt voraus, dass die Einrichtung funktionsfähig, d. h. technisch und organisatorisch geeignet ist, um die ihr zugedachte Versorgungsaufgabe zu bewältigen (vgl. Quecke, aaO, G § 14, RdNr. 5). Wird die öffentliche Einrichtung von einem Privaten betrieben, so muss die Gemeinde neben der Sicherstellung ihres maßgeblichen Einflusses auf die Benutzungsbedingungen auch Vorkehrungen treffen, um einen Ausfall des privaten Betreibers zu verhindern oder bei dessen Ausfall die Versorgung - jedenfalls für eine im Einzelfall angemessene Übergangszeit - aufrecht erhalten zu können. Letzteres erfordert Vorsorgemaßnahmen der Gemeinde dergestalt, dass sie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf eine andere öffentliche Einrichtung verweisen oder den Betrieb kurzfristig in eigener Regie oder durch einen neuen Betreiber fortführen kann (vgl. die Auflistung in § 63 Abs. 4 Satz 4 Nrn. 1 - 8 SächsWG zu den Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen den Privatrechts).

Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung zu näheren Ausführungen über den Inhalt von solchen Schutzvorkehrungen und den rechtlicher Sicherungsmöglichkeiten. Denn die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch §§ 5 und 6 der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 hält sich nicht im Rahmen des von § 14 Abs. 1 SächsGemO eröffneten satzungsgeberischen Ermessens, weil die Gemeinde E offenkundig keinerlei Vorsorge gegen den Ausfall des privaten Betreibers der Fernwärmeversorgung getroffen hatte. Der Vertrag vom 29.8.1997 enthält keine Regelungen, die sich damit befassen. Die Ereignisse vom August 2002 belegen, dass die Aufrechterhaltung der Fernwärmeversorgung vollständig von dem privaten Betreiber abhängig war. Demnach hat die Gemeinde E den Erbbauberechtigten der Grundstücke des Gebiets in B den Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung auferlegt, ohne die damit verbundenen Verpflichtungen zur dauerhaften Sicherung der Versorgung erfüllt zu haben.

Davon unabhängig hat die Einstellung der Fernwärmeversorgung im August 2002 für sich genommen die satzungsgeberische Befugnis zur Anordnung und damit zur Aufrechterhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs entfallen lassen. Es stellt eine offensichtlich nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung der Betroffenen dar, den Anschluss an eine Einrichtung und deren Benutzung vorzuschreiben, die auf unabsehbare Zeit außer Betrieb ist. Dies bedeutet, dass in einer solchen Lage ein bestehender Anschluss- und Benutzungszwang aufgehoben werden muss. Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin nach der Betriebseinstellung widersprüchlich verhalten: Einerseits hat sie an dem Geltungsanspruch der - ihrer Satzungsbefugnis unterliegenden - Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 und damit an der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß §§ 5 und 6 dieser Satzung festgehalten, wie der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag belegt. Andererseits hat sie den Geltungsanspruch dadurch beseitigt, dass sie jeden Erbbauberechtigten bei Nachweis einer anderweitigen Wärmeversorgung ohne Rücksicht auf die Befreiungstatbestände in § 7 der Satzung vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit hat. Ein Grund für dieses Vorgehen hat die Antragsgegnerin nicht genannt.

6. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob jemals das von § 14 Abs. 1 SächsGemO geforderte öffentliche Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bestanden hat, und ob die Beschränkung der Anordnung auf das Gebiet von § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO gedeckt war. Auch dem Umstand, dass es an der von § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehenen Bekanntmachung fehlt, braucht nicht nachgegangen zu werden.

7. Die Ungültigkeit der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 5 und 6 der Fernwärmesatzung vom 15.9.1997 hat die Ungültigkeit dieser Satzung in ihrer Gesamtheit zur Folge, weil deren übrige Vorschriften ohne wirksamen Anschluss- und Benutzungszwang keinen Sinn machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt v. 11.11.1981, aaO, S. 236).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

Zurück