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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 4 D 82/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 74 Abs. 1 | |
VwGO § 166 | |
VwGO § 114 S. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 D 82/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Approbation; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 30. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Februar 2008 - 1 K 2003/05 -, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Der Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug des Widerrufs seiner Approbation in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist nicht begründet. Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht für eine Bewilligung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Es spricht alles dafür, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil er sein Klagerecht verwirkt hat. Die Verwirkung eines Klagerechts liegt vor, wenn der Klageberechtigte die Klageerhebung Treu und Glauben zuwider verzögert (dazu etwa: Ehlers, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 40). Eine solche unredliche verspätete Geltendmachung liegt hier voraussichtlich vor. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 14.7.2003 am 20.9.2005 Klage erhoben. Zwar dürfte er damit - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO versäumt haben. Die späte Klageerhebung dürfte jedoch mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein; der Antragsgegner konnte im Zeitpunkt der Klageerhebung voraussichtlich zu Recht darauf vertrauen, dass der Antragsteller, der Kenntnis von dem Widerruf gehabt haben dürfte, gegen den Bescheid nicht mehr gerichtlich vorgehen wird.
Der Kläger hat voraussichtlich jedenfalls seit Mai 2004 Kenntnis von dem Widerruf seiner Approbation. So weist er mit Schreiben vom 2.5.2004 an das Sächsische Staatsministerium für Soziales auf die Notwendigkeit seiner Berufstätigkeit hin und bittet darum die "Angelegenheit" zu überdenken. Als Betreff des Schreibens wird das behördliche Aktenzeichen des Widerrufsverfahrens wieder gegeben. Das Ministerium hat daraufhin mit Schreiben vom 21.6.2004 dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass der Widerruf der Approbation Folge seines Handelns sei; des Weiteren wird in dem Schreiben auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei einer Änderung der Umstände eine Wiedererteilung der Approbation möglich sei. Dass der Antragsteller bei dieser Sachlage gleichwohl keine Kenntnis von dem Widerruf seiner Approbation gehabt haben könnte, ist kaum denkbar. Auch für den Antragsgegner konnte es keinen vernünftigen Zweifel an dieser Kenntnis des Antragstellers geben. Wenn der Antragsteller gleichwohl auch in der Folgezeit gegen den Widerruf nicht gerichtlich vorgegangen ist, dann konnte dies von dem Antragsgegner nur dahingehend verstanden werden, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung nicht beabsichtigt ist.
Da somit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurück zu weisen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 50,00 € anfällt.
Ende der Entscheidung
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