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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 4 E 1/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 E 1/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sicherheitsneugründung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde wegen Ablehnung einer Beiladung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des .......................................... gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2008 - 1 L 401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Zweckverband Fernwasser Südsachsen trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die begehrte Beiladung des .......................................... ..... abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder liegt zugunsten des ... ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor (sh.1), noch hat dieser einen Anspruch auf einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO (sh.2).

1. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn keine Sachentscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte von Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 65 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den die Beiladung begehrenden ... nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung über die Sicherungsneugründung gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden (Sicherheitsneugründungsgesetz - SiGrG) nur insoweit, als sie die Antragstellerin selbst betrifft. Rechtspositionen des ... werden hierdurch allenfalls mittelbar bzw. faktisch berührt (sh. SächsOVG, Beschl. v. 11.3.2004 - 4 BS 362/03 - SächsVBl. 2004, 216 [217]).

2. Eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, d.h. dass sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann. Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der faktischen Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält es mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis jedenfalls für ermessensgerecht, den ... nicht zum Verfahren beizuladen. Die Beiladung ist weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zweckmäßig noch im Hinblick auf die Wahrung seiner Interessen erforderlich. Des Weiteren ist sie auch für die erforderliche Sachaufklärung nicht notwendig; der ... ist auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, Urkunden und Akten vorzulegen, elektronische Dokumente zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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