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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 4 E 244/06
Rechtsgebiete: VwGO, WoGG


Vorschriften:

VwGO § 75
WoGG § 1 Abs. 2 S. 5
WoGG § 27 Abs. 4
Die mit einer Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 VwGO zu verfolgenden Klageziele sind die Gleichen wie bei den originären Klagen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 E 244/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bewilligung von Wohngeld

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 20. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Oktober 2006 - 14 K 1629/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung ihres Widerspruchs - gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Wohngeld - gerichtete Klageverfahren keine Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Das Klageziel der beabsichtigten Untätigkeitsklage war nicht auf eine "Bescheidung schlechthin" gerichtet (zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Begehrens: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 75 RdNr. 3 f); vielmehr war das Klagebegehren ausdrücklich auf eine Bescheidung "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" gerichtet und zielte in der Sache auf eine Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.4.2006. Dies entspricht im Übrigen dem Klageziel einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO: Die Untätigkeitsklage betrifft nur das Zulässigkeitserfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens; unter den in § 75 VwGO genannten Voraussetzungen kann bereits vor Abschluss des Vorverfahrens die Klage erhoben werden. Die mit einer solchen zulässigen Klage zu verfolgenden Klageziele sind die Gleichen wie bei den originären Klagen. Ist daher etwa über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes nicht entschieden worden, ist das Klageziel nach § 113 Abs. 5 VwGO zu verfolgen.

Vorliegend hatte die Antragsgegnerin den Antrag vom 26.4.2006 auf Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.4.2006 zu Recht wegen des Antrags der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 5 WoGG, wonach auch Personen, die - wie hier die Antragstellerin - u.a. Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, während des Verwaltungsverfahrens vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Demzufolge war von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Widerspruchs vom 5.5.2006 mit ihrem Begehren auf Bewilligung von Wohngeld ab dem 1.4.2006 hätte Erfolg haben können. Voraussetzung für eine solche rückwirkende Bewilligung war nach § 27 Abs. 4 WoGG vielmehr, dass vor Ablauf des Monats des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 50,00 € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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