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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2009
Aktenzeichen: 4 E 83/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 E 83/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kommunalwahlrechts; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Streitwertbeschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 24. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2009 - 1 L 125/09 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde (§ 68 GKG) des Antragstellers hat teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den nach § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Wahlvorschlags für die Ortschaftswahl unter Hinweis auf Nr. II.22.1.3 des Streitwertkatalogs von 2004 (abgedruckt als Nr. 22.1.3 u. a. in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anhang zu § 164) auf 15.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es den für eine Wahlanfechtung durch Wahlbewerber vorgeschlagenen Streitwert mit Blick auf die gegen zwei Antragsgegner gerichteten Anträge verdoppelt und von einer Verringerung des so ermittelten Streitwerts wegen der vom Antragsteller angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (Beschlussabdruck S. 9).

Nach den Umständen des Falles erscheint dem Senat eine Festsetzung in dieser Höhe nicht angemessen. In drei ähnlich gelagerten Streitverfahren anderer Wahlbewerber für Ortschaftswahlen hat der Senat mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dresden jüngst einen Streitwert von jeweils 5.000,00 € angesetzt, wobei die dortigen Eilanträge allerdings nur gegen jeweils einen Antragsgegner gerichtet waren. Vor dem Hintergrund dieser Parallelverfahren von Wahlbewerbern anderer Parteien hält der Senat hier einen Streitwert von 7.500,00 € für sachgerecht.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gebühren frei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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