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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 4 E 92/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 4 E 92/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Immissionsschutzrechts
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
am 27. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2008 - 2 K 778/05 - in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts geändert; der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den im Tenor angesprochenen Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, mit welcher der Beklagte die Herabsetzung des auf 35.000 € festgesetzten Streitwerts begehrt, ist zum Teil begründet.
1. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des als Streitwert festzusetzenden Betrags davon ausgegangen ist, dass für das - die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2.11.2004 zugunsten der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid vom 6.5.2005 betreffende - Klageverfahren der Betrag in Höhe von 30.000 € als Streitwert anzusetzen ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG) richtet sich in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr.2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anhang zu § 164 Rn. 14) ist bei der Klage eines Drittbetroffenen gegen eine Genehmigung nach dem BImSchG wegen Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens der Betrag von 50 % des geschätzten Verkehrswerts, wegen sonstiger Beeinträchtigungen nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 einen Betrag von 15.000 € (gegebenenfalls zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) als Streitwert festzusetzen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Drittbetroffener ausdrücklich sowohl wegen Eigentumsbeeinträchtigung als auch wegen Beeinträchtigung sonstiger Rechte (Art. 2 GG) Klage gegen die in Rede stehende bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen erhoben, so dass die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 30.000 € für das Klageverfahren insoweit nicht unangemessen erscheint.
2. Soweit das Verwaltungsgericht für das Verfahren in Bezug auf die Klage gegen den Bescheid vom 1.12.2005 über die Verlängerung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugunsten der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid vom 20.1.1006 einen Streitwert von 5.000 € für angemessen gehalten hat und diesen nach § 39 Abs. 1 GKG mit dem oben angesprochenen Streitwert zusammengerechnet hat, kann ihm der Senat nicht folgen.
Zwar werden nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug bei objektiver Klage- oder Antragshäufung zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die vorliegenden Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (sh. BayVGH Beschl. v. 2.3.2009 - 7 C 08.1731 - zit. nach juris). Letzteres ist hier der Fall. Nachdem der Kläger den Bescheid über die Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 2.11.2004 bereits angefochten hatte, musste er zur Verwirklichung des hiermit verbundenen Klageziels auch die mit Bescheid vom 1.12.2005 verfügte Verlängerung dieser Genehmigung anzufechten und die ursprünglich erhobene Klage insoweit zu erweitern.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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