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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 5 A 68/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 105 | |
ZPO § 164 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 5 A 68/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abfallgebühren
Hier: Antrag auf Protokollberichtigung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt
am 13. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 wird berichtigt.
Im letzten Absatz auf Seite 2 wird der zweite Satz gestrichen. Der Absatz lautet:
"Die Sitzung wird um 16.00 Uhr unterbrochen."
Der vierte Absatz auf Seite 3 lautet:
"Die Vertreter des Beklagten begründen den Antrag des Beklagten."
Gründe:
Der Antrag des Beklagten vom 2.7.2009, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.6.2009 zu berichtigen, hat Erfolg.
Nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO können der Vorsitzende und der Schriftführer das Protokoll der mündlichen Verhandlung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen gemeinsam berichtigen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 105 Rn. 8). Hier ist die Niederschrift vom 17.6.2009 entsprechend der beiden Hinweise des Beklagten zu berichtigen. Der letzte Absatz auf Seite 2 und der vierte Absatz auf Seite 3 erhalten die aus dem Tenor ersichtliche Fassung.
Das vom Vorsitzenden und der Schriftführerin (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unterschriebene Protokoll vom 17.6.2009 enthält im letzten Absatz auf Seite 2 die unzutreffende Angabe, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin während der Sitzungsunterbrechung die Gelegenheit zur Einsichtnahme in die überreichten Unterlagen erhält. Diese Angaben betreffen jedoch nicht dieses Verfahren, sondern das zeitgleich verhandelte Parallelverfahren. Im vierten Absatz auf Seite 3 enthält die Niederschrift die Formulierung, dass "die Beteiligten ihre Anträge" begründen. Erschienen in der mündlichen Verhandlung in dieser Sache waren aber nur die Vertreter des Beklagten. Für den Kläger erschien niemand. Dementsprechend haben nur die Vertreter des Beklagten den von ihnen gestellten Antrag begründet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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