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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 5 A 758/08
Rechtsgebiete: SächsBRKG


Vorschriften:

SächsBRKG § 69 Abs. 2 Nr. 1
1. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz besteht auch dann, wenn lediglich eine Anscheinsgefahr bestand.

2. Ein Kläger handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Alarmierung der Feuerwehr durch die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffes und die Beschreibung der Eigenschaft eines ge-fährlichen chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorgerufen hat.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 758/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenersatzes für einen Feuerwehreinsatz;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 17. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. November 2008 - 3 K 666/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.812,50 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7.11.2008 hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten, ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage vom 11.6.2008 mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 seien rechtmäßig. Der Kläger sei gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 und § 69 Abs. 2 Nr.1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG - zum Ersatz der Kosten für einen Feuerwehreinsatz am 3.12.2006 verpflichtet. Der Kläger habe die Einsatzzentrale der Feuerwehr darüber informiert, dass in seinem Keller "Senföl" ausgelaufen sei und sich ein stechender Geruch ausgebreitet habe. An diesen Informationen hätten sich die Feuerwehrleute bei der Recherche in den Gefahrstoffdatenbanken und der Durchführung des Einsatzes orientieren müssen, so dass es auf die konkrete chemische Zusammensetzung des ausgelaufenen Öls nicht ankomme. Der Umfang des Feuerwehreinsatzes sei daher nicht zu beanstanden.

Der Kläger wendet dagegen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, dass das Gericht seinem Urteil einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Die Zeugenaussagen seien fehlerhaft gewürdigt worden. Im Übrigen sei der Maßstab der groben Fahrlässigkeit fehlerhaft definiert und der Sachverhalt unzutreffend subsumiert worden, denn dem Kläger sei weder grobe Fahrlässigkeit bei der Aufbewahrung und dem Zerbrechen der Senfölflasche noch bei der Herbeiführung des Feuerwehreinsatzes vorzuwerfen.

Dieser Vortrag greift nicht durch. Er ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu stützen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 - 5 B 247/07 -, st. Rspr.).

Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine Kostenerstattungspflicht des Klägers gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG besteht. Diese setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und erweist sich insoweit als Einschränkung des in § 69 Abs. 1 SächsBRKG niedergelegten Grundsatzes, dass Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG) unentgeltlich sind.

Dabei hat das Verwaltungsgericht Chemnitz, wenn auch ohne Nennung des Begriffs "Anscheinsgefahr", zutreffend erkannt, dass es für die Frage, ob eine den Feuerwehreinsatz nach Art und Umfang erfordernde Gefahrenlage vorlag, auf den Sach- und Kenntnisstand der handelnden Behörde zu Beginn des Einsatzes ankommt. Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG) als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr (ebenso z.B.: VGH Bad.- Württ. Urteil v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - ; OVG Berlin, Beschl. v. 11.11.2003 - 1 N 40.01 -; VG Stade, Urt. v. 25.6.2004 - 1 A 2424/03 - juris; im Ergebnis eine Kostenerstattung ablehnend allerdings zu einer Vorschrift über "Brandstiftung": HessVGH. Urt. v. 6.12.2000 - 5 UE 4389/99 -, juris).

Der Kläger will mit seinem Vortrag zwar in Zweifel ziehen, dass das bei ihm ausgelaufene Senföl ein gefährlicher Stoff gewesen sei; darauf kommt es indessen nicht an, denn auch im Falle einer Anscheinsgefahr war ein Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall durfte und musste die Feuerwehr anhand der vom Kläger vor dem Einsatz unstreitig getätigten Angaben - heruntergefallene Flasche mit Senföl, stechender Geruch - von einem Gefahrenfall ausgehen, denn Senföl ist die gebräuchliche Bezeichnung für Allylisothiocyanat, welches giftig und umweltgefährdend ist.

Die Bezeichnung Senföl wird zwar, was das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht näher ausführt, auch für ein "harmloses Speiseöl" verwendet, nämlich das fette Senföl "Oleum Sinapis pingue". Dabei handelt es sich um Triglyceride aus ungesättigten Fettsäuren besonders der Eruca-, Öl- und Linolensäure. Allylsenföl bzw. Allylisothiocyanat, d.h. die chemische Substanz, die dem Senf oder z.B. Meerrettich die charakteristische Schärfe verleiht, ist in handelsüblichem und für Endverbraucher erhältlichem, fettem Senföl nur geringfügig enthalten. Welche Konzentration von Allylsenföl und welche konkrete chemische Zusammensetzung ein - wie der Kläger von der Substanz behauptet in der industriellen Lebensmittelherstellung verwendeter Senfölzusatz haben kann, entzieht sich der Kenntnis des Senates, ist aber für die Frage der Kostenerstattungspflicht letztlich unerheblich. Denn die Recherche der Feuerwehr bei den Datenbanken oder der Blick des Senates in pharmazeutische Kompendien (vgl. Max Wichtl, Hrsg., Teedrogen und Phytopharmaka, 4. Aufl., S. 575 und 576) zeigt, dass die Bezeichnung Senföl üblicherweise eben auch für das reine ätherische Senföl "Oleum sinapis aethericum" = Allylsenföl bzw. Allylisothiocyanat gebräuchlich ist, also für Stoffe, die anders als das fette Senföl gerade nicht ungefährlich sind. Die Reaktion der zur Gefahrenabwehr berufenen Behörde darf und muss sich gerade auch am "schlimmsten anzunehmenden Fall" ausrichten, zumal der Kläger mit dem "stechenden Geruch" Eigenschaften von Allylisothiocyanat beschreibt.

Ob das erstinstanzliche Gericht daher rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das auf den Boden ausgelaufene Senföl eine "gefährliche Chemikalie" (Urteilsbegründung S. 5 oben) gewesen sei, ist damit letztlich unerheblich, denn beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geht es um eine Kontrolle der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, für die einzelne Rechtsfehler beim Subsumtionsvorgang, der Beweiswürdigung oder Ungenauigkeiten bei den tatsächlichen Feststellungen unberücksichtigt bleiben können, wenn sie sich auf das Ergebnis nicht auswirken (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. § 124 Rn 7a).

Auch die weitere Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs, nämlich die zumindest grob fahrlässige Verursachung der Gefahr, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (st. Rspr. vgl. z.B. BGH, Urt. v. 8.7.1992 - IV ZR 223/91 - BGHZ 119, 147-152). Diese Definition der groben Fahrlässigkeit setzt in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus. Aber auch unbewusste Fahrlässigkeit kann grob sein, denn für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (BGH, Urt. v. 8.2.1989 - IVa ZR 57/88 -, VersR 1989, 582).

Dem Kläger ist sowohl ein Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt als auch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen.

Ungeachtet der Angriffe des Klägers auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Einzelnen ist jedenfalls unstrittig, dass der Kläger in seinem Keller ohne weitergehende Sicherung eine ersichtlich konzentrierte chemische Substanz aufbewahrt hat, die bei ihrem Herunterfallen einen stechenden Geruch verursachen konnte und den Kläger dazu veranlasste, die Feuerwehr um Hilfe bei deren Beseitigung zu bitten. Wenn es sich bei der Flüssigkeit tatsächlich um Allylisothiocyanat, rein oder in einer höheren Konzentration, gehandelt haben sollte, ist die grobe Fahrlässigkeit des Klägers schon wegen der objektiv unsachgemäßen Lagerung und Aufbewahrung dieses giftigen Stoffes ohne weiteres zu bejahen. Wenn es sich hingegen um "harmloses" fettes Senföl gehandelt haben sollte, wäre die grobe Fahrlässigkeit des Klägers deswegen anzunehmen, weil er bei der Feuerwehr durch die Verwendung eines objektiv mehrdeutigen Begriffes und die Beschreibung der Eigenschaft eines gefährliches chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorgerufen hat. Diese verschiedenen Möglichkeiten im Rahmen des objektiven Fahrlässigkeitsvorwurfs hat auch das Verwaltungsgericht Chemnitz in seiner Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt.

Auch der subjektive Fahrlässigkeitsvorwurf ist zu bejahen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz bezeichnet das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig, weil dieser - unterstellt, es habe sich um einen harmlosen Lebensmittelzusatz gehandelt - vorhersehbar in Kauf genommen habe, dass die Feuerwehr auf Grund seiner Angaben von einer Gefahrensituation ausgehen werde. Es stellt damit inzident fest, der Kläger habe den schädigenden Erfolg infolge einer ungenügenden Anspannung seiner Verstandes- und Willenskräfte nicht vorausgesehen. Im Übrigen, d.h. wenn es sich um einen gefährlichen Stoff gehandelt haben sollte, wovon das Gericht im Ergebnis ausgehe, hätte sich der Kläger bei der Mitnahme des Stoffes aus dem Betrieb entweder über dessen Gefährlichkeit erkundigen oder diese kennen und zutreffend bewerten müssen, damit er diesen sachgerecht und sicher aufbewahren könne.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des Klägers, die ausschließlich auf eine "harmlose" Substanz abstellen, greifen hiergegen nicht durch. Selbst wenn das Gericht die Aussage des Zeugen , wie der Kläger meint, fehlerhaft gewürdigt haben sollte, und im Lebensmittelbetrieb mit der Substanz "sorglos" umgegangen worden sei, lässt dies nicht den subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug auf die Verursachung einer Anscheinsgefahr entfallen. Dieser gründet sich nicht auf den sorglosen Umgang des Klägers mit der Substanz, zu der dieser sich eventuell durch den sorglosen Umgang mit der Substanz im Betrieb berechtigt fühlte, sondern auf das Hervorrufen einer Anscheinsgefahr durch die Verwendung einer mehrdeutig zu verstehenden Bezeichnung und die - auch mit der Zulassungsantragsbegründung nicht bestrittene - Beschreibung eines stechenden Geruchs. Die Feuerwehr ist für Gefahrenabwehr zuständig. Sie muss daher den an sie herangetragenen Mitteilungen oder Bitten um Hilfe mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt nachgehen, was allgemein bekannt ist und daher auch vom Kläger subjektiv vorhergesehen werden konnte, als dieser mit seiner Anfrage den Geschehensablauf in Gang setzte. Der Kläger kann seiner Kostentragungspflicht insofern nicht entgegenhalten, die Feuerwehr habe sein Begehren fehlerhaft überinterpretiert, bzw. er selbst habe nicht gewusst, dass Senföl in den Datenbanken der Feuerwehr als gefährlicher Stoff registriert sei, der einen erheblichen Feuerwehreinsatz notwendig mache.

Ob darüber hinaus auch die vom Verwaltungsgericht Chemnitz angeführte Kostentragungspflicht des § 69 Abs. 2 Nr. 3 SächsBRKG eingreift, kann letztlich offen bleiben. Es spricht zwar nach Auffassung des Senates viel dafür, dass dieser Tatbestand ein objektiv vorhandenes besonderes Gefahrenpotenzial erfordert, welches hier zweifelhaft sein könnte. Da indessen bereits eine Kostentragungspflicht gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 SächsBRKG vorliegt, ist es für eine Beurteilung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erforderlich, diese Rechtsfrage weiter zu vertiefen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen somit nicht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Inanspruchnahme des Klägers auch ein möglicher Erlassanspruch nicht entgegen steht. Wie der Senat in seinem Urt. v. 29.1.2009 - 5 B 205/07 - zu der dem § 69 Abs. 5 SächsBRKG vorangegangenen, wortgleichen Regelung des § 21 Abs. 7 des Sächsischen Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1998 - SächsBrandschG - a. F. ausgeführt hat, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid nicht zu prüfen, ob ein Erlassanspruch des Klägers besteht, weil dieser den angegriffenen Bescheid nicht rechtswidrig machte. Ein Verzichtsanspruch wäre vielmehr in einem gesonderten Verfahren im Wege des Antrages, gegebenenfalls Widerspruches und der Verpflichtungsklage durchzusetzen. In der Sache handelt es sich bei § 69 Abs. 5 SächsBRKG ebenso wie bei § 21 Abs. 7 SächsBrandschG a. F. um einen Billigkeitserlass (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1994, NVwZ 1995, 1213 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB; SächsOVG, Urt. v. 4.6.2008 - 5 B 65/06 -; Urt. v. 19.3.2008 - 5 B 840/05 - sowie Urt. v. 28.3.2007 - 5 B 855/04 - jeweils zitiert nach juris; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2006, § 227 AO Rn. 145 zu § 227 AO; a. A., allerdings ohne nähere Begründung zum bayerischen Landesrecht wohl: VG Regensburg, Urt. v. 24.1.2006 - RN 11 K 05.315 -, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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