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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 5 A 97/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124
VwGO § 124a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 97/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 17. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2008 - 1 K 866/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 562,42 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10.12.2008, mit dem dieses die Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 12.5.1998 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Freiberg vom 24.2.2004 abgewiesen hat, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig, obwohl der Kläger die am 24.2.2009 abgelaufene Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt hat. Ihm ist entsprechend des Antrags seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.3.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren. Zwar muss sich der Kläger das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Für die Prozessbevollmächtigte war als Rechtsanwältin erkennbar, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO nicht möglich ist - im Gegensatz zur Berufungsbegründungsfrist, die gem. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerbar ist. Dieser Fehler ist aber nur mitursächlich für die Versäumung der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Eine weitere und letztlich die entscheidende Ursache der Fristversäumnis liegt in der verspäteten Reaktion des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den Fristverlängerungsantrag, den die Prozessbevollmächtigte des Klägers am Tag des Fristablaufs um 12.10 Uhr per Telefax gestellt hat. Bei einer zeitnahen Information, dass dem Verlängerungsgesuch nicht stattgegeben werden kann, hätten noch ca. 10 Stunden bis zum Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung gestanden. Der Begründungsschriftsatz hätte noch rechtzeitig erstellt werden können. Beruht eine Fristversäumnis auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Aus Fehlern des Gerichts dürfen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats v. 18.8.2008, SächsVBl. 2009, 38).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das umfangreiche Zulassungsvorbringen des Klägers zur Einrichtungsbildung und zur Typengerechtigkeit führt nicht zum Erfolg des Antrags. Die aufgeworfenen Fragen hat der Senat in Bezug auf die Allgemeine Abwassersatzung der Beklagten - AAS 2000 - bereits in einem früheren Verfahren mit Urteil vom 4.6.2008 - 5 B 65/06 - entschieden. Der Senat hat die Satzung, die auch Rechtsgrundlage des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheids ist, nicht beanstandet. Die Beschwerde gegen die in dem genannten Urteil nicht zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.4.2009 - 9 B 61.08 - zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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